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Rahmenvertrag mit Abrufvereinbarung: Mustervertrag.
Sollen längerfristige Vertragsbeziehungen geknüpft werden, setzen Unternehmen häufig unter dem Begriff „Rahmenvertrag“ Regelungen in Kraft, welche die Basis für Einzelverträge schaffen sollen.
Der Rahmenvertrag hat keinen festgelegten Inhalt
Der Rahmenvertrag hat keinen festgelegten Inhalt. Meist ist in ihm ein speziell auf das Unternehmen, welches ihn vorlegt/erstellt hat, ausgerichteter Vereinbarungstext vorgesehen. Dieser ist eingebunden in weitere Steuerungsmechanismen der Einkaufsabwicklung. Er sieht Regelungen vor, die diese Abwicklungen mitsteuern sollen.
Beim Rahmenvertrag mit Abrufvereinbarung stehen sowohl wirtschaftliche Gründe als auch die Versorgungssicherheit im Fokus. Durch eine Bündelung der Bedarfe verschiedener Standorte oder Konzerngesellschaften stehen im Vordergrund strategische Ziele. Diese sind, eingebunden in das operative Geschäft der Bestellsysteme, ein wichtiger Teil der Einkaufsorganisation sind.
Nicht immer handelt es sich hierbei um eine individuell ausgehandelte Vereinbarung. Oftmals sind die Texte für verschiedene Hersteller oder Lieferer, beispielsweise ausgerichtet auf den Bezug von Produktionsmaterial, Dienstleistungen oder C-Teile, standardisiert erstellt. Der Rahmenvertrag mit Abrufvereinbarung legt mit bestimmten Anbietern aus solchen Segmenten vereinheitlichte Regelungen fest.
Hier kommen Sie zum Beitrag Rahmenvertrag für längerfristige Vertragsbeziehungen.
Rahmenvertrag mit Abrufvereinbarung: ABG-Charakter
Standardisiert eingesetzt kommt einem Rahmenvertrag AGB-Charakter zu. Sie müssen infolgedessen inhaltlich an die Anforderungen für zur Mehrfachverwendung bestimmte Vertragsregelungen angepasst werden, damit sie der AGB-Inhaltskontrolle standhalten, wenn sie nicht im Einzelnen ausgehandelt worden sind.
Es bleibt zumeist der gemeinsame Nenner: Bestimmte, im Vertragstext oder in Anlagen zum Vertragstext aufgeführte Artikel oder Leistungen sollen zu festgelegten oder festlegbaren Preisen unter bestimmten Voraussetzungen hergestellt, geliefert oder erbracht werden. Wenn es hierbei zu Störungen in der Abwicklung kommt, soll nach im Text festgelegten Vorgehensweisen und/oder Rechtsfolgen vorgegangen werden.
Der „Rahmenvertrag“ muss nicht „Rahmenvertrag“ heißen
Rahmenvertrag mit Abrufvereinbarung: Entscheidend ist der Inhalt, nicht die Bezeichnung.
Welche Bezeichnung die Vertragsparteien einem Vertrag, der längerfristige Vertragsbeziehungen begründen soll, geben, liegt bei ihnen selbst und/oder der eingesetzten Software. Für die Juristen ist es nicht entscheidend, welche Bezeichnungen Verträge bekommen, sondern welchen Inhalt sie haben.
Die Einordnung zu einem bestimmten Vertragstyp durch die Bezeichnung „Rahmenvertrag“ erfolgt nicht, weil es keinen solchen Vertragstyp im Gesetz gibt. Der Begriff hat sich wahrscheinlich deshalb etabliert, weil er gegenüber anderen Begriffen (wie nur „Vertrag“) deutlich macht, dass eine Bündelung mehrerer Vertragsaktivitäten in ihm angesprochen wird und es sich nicht nur um einen „Einzelvertrag“ handelt. Genauso gut kann er mit diesen Begriffen bezeichnet werden:
- „Long Term Supply Management Agreement“
- „Lieferrahmenvertrag“ oder
- „Jahresvertrag“
Daraus lässt sich kein Schluss herleiten auf bestimmte Inhalte, rechtliche Qualifizierung und/oder die weitere Steuerung herleiten. Entscheidend ist zunächst, ob solche Vertragsvorlagen bereits Liefer-/Abnahmepflichten enthalten oder nur Einzelverträge steuern sollen, deren Inhalte teilweise festgelegt werden.
Autorin: Claudia Zwilling-Pinna
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