09.05.2019

Lieferung verloren gegangen – muss der Einkäufer zahlen?

Lieferung verloren gegangen: Wer schon einmal als Privatperson etwas beim Versandhandel bestellt hat, könnte schnell der Auffassung sein, dass immer der Absender der Ware dafür einsteht, wenn sie nicht ankommt. Stimmt diese Regel auch für den B2B-Verkauf? Ist sie überhaupt immer richtig? Gerade für Einkäufer ist es wichtig zu wissen, ob die Ware im Ernstfall gezahlt werden muss, obwohl sie nie angekommen ist.

Lieferung verloren gegangen: Muss der Einkäufer zahlen?

Lieferung verloren gegangen – Zahlen auch ohne Ware?

Grundsätzlich trägt der Schuldner das Risiko dafür, dass eine Kaufsache sich zufällig verschlechtert oder untergeht, bis er sie übergeben hat (§ 446 BGB).

Mit der Übergabe geht die Gefahr dann auf den Gläubiger über (§ 446 BGB). Dieser muss die Ware zahlen, auch wenn sie kurz nach der Übergabe durch Zufall zerstört wird und er im schlimmsten Fall mit leeren Händen dasteht.

Die sogenannte Vergütungs- oder Preisgefahr geht auch in diesen Fällen auf den Käufer über:

  • Wenn der Käufer sich im Annahmeverzug befindet (§§ 293 ff BGB).
  • Wenn der Käufer zu vertreten hat, dass die Leistung unmöglich ist (§ 326 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BGB). Hat der Verkäufer den Untergang zu vertreten, muss der Käufer dagegen nicht zahlen (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB).
  • Wenn ein sogenannter Versendungskauf vorliegt.

Der Versendungskauf ist nach § 447 BGB ein Kauf, bei dem der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet. Bei ihm geht nach § 447 Abs. 1 BGB die Gefahr bereits auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder anderen Beförderungspersonen ordnungsgemäß ausgeliefert hat.

Käufer trägt Transportrisiko

Geht die Ware durch den Versand zufällig unter, verloren oder verschlechtert sie sich, muss der Käufer trotzdem zahlen. Im Handelsverkehr liegen meist Versendungskäufe vor.

Wenn der Käufer ein Verbraucher ist

Ist bei einem Versendungskauf der Käufer ein Verbraucher, richtet sich der Gefahrübergang nicht nach § 447 BGB, sondern nach § 446 BGB. Das Versandrisiko trägt hier der Unternehmer.

Ausnahme: Der Verbraucher beauftragt selbst einen Beförderer, den er eigens ausgesucht hat (§ 474 Abs. 2, Abs. 4 BGB).

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Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)