Eigenmächtige Mängelbeseitigung
Zuletzt aktualisiert am: 25. Mai 2018

Eigenmächtige Mängelbeseitigung – (k)eine gute Idee
Folgender Fall: Der Einkäufer lässt den Mangel an einer Kaufsache in Eigenregie beseitigen. Er hat dem Lieferanten zuvor keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Anschließend stellt er dem Lieferanten die Reparaturkosten in Rechnung und damit verlangt er juristisch gesehen Schadensersatz.
Der Einkäufer möchte nicht, dass der Verkäufer nacherfüllt. Er hat sich selbst schon geholfen.
Achtung: Der Einkäufer hat aber nur dann einen Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB darauf, dass der Lieferant die Kosten der Mängelbeseitigung erstattet, wenn die Fristsetzung ausnahmeweise entbehrlich war, sonst scheidet der Anspruch nach der Rechtsprechung aus.
So ein Ausnahmefall liegt zum Beispiel vor, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Verkäufer hat Recht zur zweiten Andienung
Was gegen die eigenmächtige Mängelbeseitigung spricht: Die Schuldrechtsreform hat dem Verkäufer, der eine mangelhafte Sache geliefert hat, extra ein Recht zur zweiten Andienung eingeräumt: Der Verkäufer erfüllt nach, das heißt, er liefert eine mangelfreie Sache oder er bessert nach.
Das stellt eine wesentliche Rechtsposition des Verkäufers dar. Diese ergibt sich auch daraus, dass nach §§ 281 I 1, 323 I BGB eine Nachfrist erforderlich ist. Dieses Recht wird ausgehöhlt, wenn der Käufer die Mängel auf Kosten des Verkäufers selbst beseitigt.
Letzte Rettung AGB?
So mancher Einkäufer wird sich denken: Dann werde ich mir eben in unseren Einkaufsbedingungen einen Anspruch auf Erstattung des Nacherfüllungsaufwands ausbedingen…
Weil die Rechtsprechung aber jeder eigenmächtigen Ersatzvornahme den Boden entziehen möchte, wird sie diese Klausel wohl nach § 307 II Nr. 1 BGB für unwirksam erklären: Das Recht der zweiten Andienung verkörpert einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 437 BGB.
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