21.11.2017

Der Anspruch des Einkäufers auf Schadensersatz

Stichwort Schadensersatz: Ein Schuldner, z.B. ein Lieferant, führt einen Schaden herbei. Nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wird dann vermutet, dass er den Schaden verursacht hat. Gut für den Einkauf. Kleine und mittlere Lieferanten kann eine Klage auf Schadensersatz jedoch in den Ruin treiben. Welche Voraussetzungen müssen überhaupt gegeben sein, damit der Gläubiger Schadenersatz verlangen kann?

Schadensersatz und der Anspruch des Einkäufers

Der Anspruch auf Schadensersatz für Einkäufer

Der zitiierte § 280 BGB lässt sich grundsätzlich auf alle Verträge anwenden. Hat sich der Schuldner jedoch zu einer Leistung verpflichtet, die von Anfang an unmöglich war, gilt § 311a Abs. 2 BGB.

Wann besteht nun ein Anspruch auf Schadensersatz? In § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB heißt es: „ Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des daraus entstehenden Schadens verlangen.“

Nutzen Sie auch unsere Excel-Tools zur Lieferantenbewertung. Kostenlos für Sie:

Lieferantenbewertung mit Gewichtung

In der Praxis sieht der Anspruch auf Schadensersatz so aus:

  • Pflichten sind dabei Hauptleistungs- und Nebenpflichten wie Schutz-, Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten.
    Eine Pflichtverletzung liegt erstens dann vor, wenn der Lieferant die geschuldete Leistung nicht wie vereinbart erbringt. Zweitens liegt sie vor, wenn er zum Beispiel beim Ausführen von Arbeiten die Werkshalle des Gläubigers in Brand setzt.
  • Der Schuldner haftet nicht für jede Pflichtverletzung – sondern nur für solche, die er zu vertreten hat.
    Nach §§ 276 – 278 BGB haftet er grundsätzlich für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Sein Verschulden wird gesetzlich vermutet.
    Er kann sich jedoch aus der Haftung befreien. Dann muss er darlegen und auch beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dies ist zum Beispiel bei höherer Gewalt der Fall.
  • Der Schadenersatzanspruch erstreckt sich auf alle unmittelbaren und mittelbaren Nachteile, die dem Gläubiger durch die Pflichtverletzung entstehen sind. Davon ausgenommen sind Folgeschäden außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Pflichten.
  • Die Pflichtverletzung muss für den Schaden ursächlich gewesen sein.

Für die Pflichtverletzung, die Kausalität und den Schaden trägt grundsätzlich der Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast.

Der Schuldner muss sämtliche Schäden ersetzen, die durch die Pflichtverletzung entstanden sind. Da kann bei kleinen und mittleren Unternehmen schnell die Existenz bedroht sein. Daher wollen sie natürlich die Haftung von vornherein begrenzen. Sie versuchen zum Beispiel, eine Haftungsobergrenze zu vereinbaren oder die Haftung auf bestimmte Arten – wie Lieferverzug – zu begrenzen.

Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)