11.01.2019

Die Abnahme im Bauvertrag und ihre rechtlichen Folgen

Nach den Werkvertragsregeln im BGB gehören die Abnahme und Vergütung zu den Hauptpflichten des Auftraggebers. Für Einkäufer ist gerade die Abnahme so wichtig, weil sie sehr weitreichende rechtliche Folgen hat. Besteller und Unternehmer streiten in der Praxis gerne darüber, ob das Werk abgenommen werden muss oder gar schon abgenommen wurde.

Abnahme im Bauvertrag

Diese rechtlichen Folgen hat die Abnahme im Bauvertrag

Ein Auftraggeber ist gut beraten, das Werk genau zu überprüfen. Wichtige Frage dabei: Wurde es genauso erstellt, wie vom Auftragnehmer geschuldet? Wichtig ist die exakte Überprüfung deshalb, weil die Abnahme im Bauvertrag rechtliche Konsequenzen hat. Mit der Abnahme passiert Folgendes:

  • Der Auftraggeber verliert die Gewährleistungsrechte wegen Mängeln, die er bei der Abnahme kennt. Es sei denn, er hat sich die Mängelansprüche ausdrücklich vorbehalten (§ 640 Abs. 2 BGB).
  • Er trägt die Beweislast für die von ihm behaupteten Baumängel.
  • Er trägt das Risiko, wenn die von ihm abgenommenen Bauleistungen zufällig untergehen oder sich verschlechtern (§§ 644, 645 BGB).
  • Der Bauvertrag kann nicht mehr nach § 649 BGB gekündigt werden.
  • Die Vergütung wird fällig (§ 641 BGB).
  • Es beginnt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche zu laufen (§ 634 a Abs. 2 BGB).
  • Es verfällt in der Regel die Vertragsstrafe, wenn sie sich der Auftraggeber bei der Abnahme nicht vorbehalten hat (§ 341 Abs. 3 BGB).

Bei der Abnahme stellt der Auftraggeber fest, ob das Werk mangelfrei ist und wie vereinbart hergestellt wurde. Bei unwesentlichen Mängeln kann er die Abnahme nicht verweigern.

Bestehen Zweifel, ob überhaupt schon die die Voraussetzungen für die Abnahme vorliegen, muss der Auftragnehmer entsprechende Nachweise erbringen. Nimmt der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm von dem Unternehmer bestimmten angemessenen Frist ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, wird die Abnahme fingiert.

Neu seit 01.01.2018: Möchte der Auftraggeber die Fiktion unterlaufen, hat er (mindestens) einen konkreten Mangel innerhalb der Frist zu rügen (§ 640 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.).

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Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)