07.05.2019

Werkvertrag: Mängelansprüche verjähren!

Ein Einkäufer bestellt mehrere große Spritzkabinen mit Be- und Entlüftungsanlagen. Sie werden geliefert und in den Werkshallen fest montiert. Nach einiger Zeit treten Schäden an den Zu- und Abluftkanälen auf. Der Besteller verlangt, dass die Mängel beseitigt werden. Der Hersteller beruft sich auf Verjährung. Welche Verjährungsfristen gelten beim Werkvertrag?

Die unterschiedlichen Verjährungsfristen beim Werkvertrag

Werkvertrag: Verjährungsbeginn mit Zeitpunkt der Abnahme

Wurde ein Werk mangelhaft geleistet, kann der Besteller nur innerhalb der Verjährungsfrist seine Ansprüche daraus durchsetzen. Sie beginnt grundsätzlich mit der Abnahme des Werks.

Daher ist es so wichtig, den Zeitpunkt der Abnahme festzulegen und zu dokumentieren.

In § 634a BGB werden unterschiedliche Verjährungsfristen genannt.

Zwei Jahre ab Abnahme:

Hat der Besteller Werkleistungen beauftragt, deren Erfolg darin liegt, eine Sache herzustellen oder zu verändern oder Planungs- und Überwachungsleistungen zu erbringen, beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Abnahme.

Fünf Jahre ab Abnahme:

Bei Bau-, Planungs- und Überwachungsleistungen an Bauwerken verjähren Mängelansprüche in fünf Jahren ab Abnahme. Bei den großen, fest mit dem Gebäude verbundenen Spritzkabinen handelt es sich um Bauwerke. Hier gilt also die fünfjährige Verjährungsfrist.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Haben die Vertragsparteien einen Werkvertrag als Bauvertrag geschlossen und ihm die VOB/B zugrunde gelegt, beträgt die Verjährungsfrist bei Bauwerken vier Jahre. Für andere in § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B  bezeichneten Werke beträgt sie zwei Jahre oder ein Jahr.

Verlangt hier im Verjährungszeitraum der Auftraggeber vom Auftragnehmer schriftlich, einen Mangel zu beseitigen, beginnt für diesen Mangel ab Anzeige eine neue Frist von zwei Jahren zu laufen. Geht dem Auftragnehmer zum Beispiel am letzten Tag der vierjährigen Gewährleistungsfrist eine Mängelanzeige zu, läuft die zweijährige Frist nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B für diesen Mangel.

Drei Jahre:

Bei allen anderen Werkleistungen gilt für Mängelansprüche die Regelverjährung des § 195 BGB von drei Jahren (§ 634a Nr. 3 BGB). Diese Frist startet nicht mit der Abnahme, sondern ihr Beginn ist in § 199 BGB geregelt.

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Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)