21.11.2022

Steuern bei der kleinen AG

Gleichheit, Bestimmtheit, Bequemlichkeit, Billigkeit. Entspricht die Besteuerung von Kapitalgesellschaften den Steuermaximen von Adam Smith? Sie besteuert Gesellschafter und Gesellschaft getrennt – um beiden gerecht zu werden. Wäre eine Bierdeckel-Besteuerung gerechter?

Steuern bei der kleinen AG

Was bedeuten die Steuermaxime von Mr. Smith?

Sie hat Adam Smith, ein schottischer Wirtschaftswissenschaftler, im Jahr 1776 formuliert:

  • Gleichheit der Besteuerung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit
  • Bestimmtheit der Besteuerung,
  • Bequemlichkeit der Besteuerung für die Steuerpflichtigen
  • Billigkeit der Steuererhebung für den Staat.

Die Erhebung von Steuern durch den Staat und die daraus folgende wirtschaftliche Belastung der Steuerpflichtigen durch die Besteuerung rechtfertigt die verfassungsrechtliche Diskussion laut der Bundeszentrale für politische Bildung überwiegend mit einer anzustrebenden gleichmäßigen Belastung.

Was bedeutet Besteuerung nach Leistungsfähigkeit?

Besteuerung im Verhältnis zum verfügbaren Einkommen der Steuerpflichtigen beziehungsweise zu dem, was dieser aus seinem Einkommen dazu beitragen kann, damit der Staat seine Aufgaben erfüllen kann. Zwei wesentliche Aspekte dieses Prinzips sind:

  • die horizontale Steuergerechtigkeit: gleiche Steuer bei gleicher Leistungsfähigkeit.
  • die vertikale Ausgestaltung: bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit unterschiedliche Besteuerung, geringe Besteuerung von niedrigen Einkommen.

Woraus entstehen die Zweifel einer Gleichheit der steuerlichen Behandlung?

Da ist zunächst die große Bandbreite vom Steuerrecht zu leistender Aspekte, wie:

  • Freiheit und Gleichheit der Steuerpflichtigen,
  • Prinzipien wie
    • Fairness,
    • Transparenz,
    • Einfachheit,
    • Effizienz
  • Ziele wie
    • Geschlechtergerechtigkeit
    • Familiengerechtigkeit
    • Steuerliche Lastengleichheit
    • Freiheitsgewährleistung
    • angemessene Berücksichtigung der Unterschiede, die sich zum Beispiel aus unterschiedlichen Lebensrealitäten der Steuerpflichtigen ergeben leisten.

Wie die Ausgestaltung dieser Ziele im Einzelnen auszusehen hat, ist wiederum umstritten.

Von welcher Bedeutung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz im Grundgesetz (GG)?

Artikel 3 Absatz 1 GG mit Grundprinzipien einer gerechten Besteuerung ist von großer Bedeutung für die Ausgestaltung des Steuerrechts. Er enthält aber keine ausdrückliche Regelung zur Frage, wie eine gerechte Besteuerung aussieht. Als verfassungsrechtliche Maßstäbe der Besteuerung sind von Bedeutung:

  • der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1)
  • der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1)
  • das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1).

Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die öffentliche Gewalt, vergleichbare Fälle gleich zu behandeln. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz wird das Gebot der Steuergerechtigkeit abgeleitet, was durch den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit der Besteuerung konkretisiert wird.

Wäre ein einfacheres Steuersystem gerechter?

Der Verfassungs- und Steuerrechtler Paul Kirchhof beispielsweise begründet seinen Entwurf für ein einfacheres Steuersystem vor allem mit dem freiheitlichen Aspekt von Gerechtigkeit – ein gerechtes Steuersystem müsse vor allem dafür sorgen, dass die Belastung der Steuerpflichtigen möglichst gering bleibe, damit diese sich in Freiheit ihrer wirtschaftlichen Betätigung widmen können. Der CDU-Vorsitzende Friedrich Merz brachte 2003 die Forderung nach einem einfacheren Steuersystem auf den Punkt, es wäre gerecht, wenn eine Steuererklärung auf einem Bierdeckel Platz findet.

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Seine Berechnung revidierte Merz später zwar als falsch; seinen Rechenfehler verriet er aber nicht. Er sei stolz darauf, dass sein Steuererklärungs-Bierdeckel in einer Vitrine im Bonner „Haus der deutschen Geschichte“ aufbewahrt werde. Kritiker der Idee einer solchen Flat Tax halten den möglichen Nachteil der daraus resultierenden Belastung kleinerer Einkommen dagegen. „Eine flat tax kann man nur senken“, betont etwa der ehemalige Entwicklungshilfeminister Erhard Eppler. Ein einfaches Steuersystem sei also nicht zugleich ein gerechtes Steuersystem.

Die Debatten über Gerechtigkeit im Steuerrecht und Gerechtigkeit im Sozialstaat verlaufen oft getrennt. Verknüpfungen von Steuerrecht und Sozialrecht zeigen das Beispiel der privaten Altersvorsorge als Ergänzung zur Rentenversicherung und die steuerliche Privilegierung dieser Beiträge. Sie zeigen die Bedeutung einer Gesamtbetrachtung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie steuerrelevanten freiwilligen Versicherungen in Gerechtigkeitsdebatten.

Wie wird eine kleine Aktiengesellschaft besteuert?

Wie jede Kapitalgesellschaft grundsätzlich nach dem Trennungsprinzip, der zivilrechtlichen Trennung zwischen:

  • der Gesellschafterebene einerseits und
  • der Gesellschaftsebene andererseits.

Daraus folgt eine Steuerbelastung von

  • Gewinnen auf Gesellschaftsebene und
  • Dividenden auf Gesellschafterebene.

Welche Folgen hat dies für Ihre Praxis als steuerpflichtige Kapitalgesellschaft?

Bei Verlusten führt diese Trennung dazu:

  • Sie können Verluste Ihrer kleinen Aktiengesellschaft grundsätzlich nicht
  • mit Ihren Gewinnen als Gesellschafter verrechnen
  • und umgekehrt.

Das Trennungsprinzip trennt voneinander die beiden Ebenen:

  • Gesellschaft und
  • Gesellschafter

Folge: es besteht kein wechselseitiger Einfluss; von Ausnahmen für beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften abgesehen.

Worin können Auswirkungen des Trennungsprinzips bestehen?

Etwa im Zeitpunkt der Besteuerung:

  • als Kapitalgesellschaft versteuern Sie erwirtschafteten Gewinn direkt,
  • als Gesellschafter dahingegen erst bei der Ausschüttung, welche unter Umständen erheblich später erfolgt.

Das Trennungsprinzip bedeutet folglich vereinfacht: die Steuern für das Unternehmen trennen Sie von den Steuern für Sie als einzelner Anteilseigner.

Ist Ihre kleine Aktiengesellschaft ein Steuersubjekt?

Ja, in vollem Umfang als juristische Person gemäß § 1 Abs. 1 KStG unmittelbar selbst. Sie unterliegt mit ihrem zu versteuernden Einkommen nachfolgenden Steuerarten:

  • Besteuerung auf Gesellschaftsebene: Die Steuerpflicht der kleinen Aktiengesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Folglich besteht zum Zeitpunkt der Voraktiengesellschaft keine Steuerpflicht, solange diese nicht gesondert tätig wird.

Die derzeit in Deutschland auf Kapitalgesellschaftsebene erhobenen Ertragssteuern sind:

  • Körperschaftssteuer: Auf den Gewinn, den Ihre Aktiengesellschaft erzielt, zahlen Sie gemäß § 23 Abs. 1 KStG 15 Prozent Körperschaftssteuer, egal ob Sie den aus der Handels- bzw. Steuerbilanz ermittelten Gewinn einbehalten oder als Dividende an die Gesellschafter ausschütten. Auf die Körperschaftssteuer entrichten Sie zusätzlich einen Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent, sodass Ihre Steuerlast in diesem Fall 15,825 Prozent beträgt.
  • Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Körperschaftssteuer
  • Gewerbesteuer: Ihre kleine Aktiengesellschaft ist aufgrund ihrer Rechtsform ein Gewerbebetrieb. Daher führen sie für sie Gewerbesteuer ab (§ 2 Abs. 1 GewStG). Die Gewerbesteuerbelastung hängt vom Hebesatz in den Gemeinden ab, in dem Ihre Kapitalgesellschaft Betriebsstätten unterhält (§ 16 GewStG).

Wie berechnen Sie die Gewerbesteuer?

Folgendermaßen:

  • Als Basis dient zunächst der Gewinn, den Ihre kleine AG erwirtschaftet, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben verändert durch Hinzurechnungen und Kürzungen.
  • Der maßgebliche Gewerbebetrag ist das Ergebnis der Berechnungen.
  • Als Verlustvortrag ziehen Sie von dem maßgeblichen Gewerbebetrag die Verluste ab, die sich seit der letzten Berechnung ergeben haben.
  • Sie ermitteln den Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag.
  • Den Steuermessbetrag multiplizieren Sie mit dem je Gemeinde unterschiedlichen Steuerhebesatz.
  • Die Ertragssteuerbelastung ist bei der Ermittlung der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage nicht abzugsfähig (§ 10 Nr. 2 KStG, § 4 Abs. 5b EStG).

Unterliegt Ihre kleine Aktiengesellschaft der Umsatzsteuer?

Grundsätzlich ja, und zwar mit Leistungen, die sie erbringt. Sie kann 19 Prozent oder sieben Prozent betragen. Die Leistungen der kleinen AG können aber auch einer Umsatzsteuerbefreiung unterliegen.

Innergemeinschaftliche Lieferungen innerhalb der Europäischen Union und Ausfuhrlieferungen in Drittländer aus Deutschland ist im Regelfall umsatzsteuerbefreit.

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Wie erfolgt die Besteuerung auf der Gesellschafterebene?

Der an Sie als einzelner natürlicher Anteilseigner oder Gesellschafter ausgeschüttete Gewinn ist im Rahmen der Einkommenssteuer gemäß § 20 Abs. 1 EStG steuerpflichtig.

Wenn Anteilseigner selber Kapitalgesellschaften sind, gilt eine weitgehende Körperschaftsteuerbefreiung der Erträge. Für alle Einkommensarten gilt derzeit im Einkommensteuergesetz eine Kombination aus

  • progressivem und
  • proportionalem Steuertarif.

Die Ausnahme bilden Kapitaleinkünfte wie etwa Einkünfte aus

  • Aktien,
  • Investmentfonds,
  • Zinseinnahmen aus Geldvermögen

Einkünfte aus Kapitaleinkommen oberhalb einer bestimmten Grenze (801 Euro für Unverheiratete, 1602 Euro für Verheiratete, § 20 Abs. 9 Einkommensteuergesetz, EStG) werden seit 2009 mit einem proportionalen Tarif von 25 Prozent besteuert (§ 32 d EStG). Gegebenenfalls kommt die Kirchensteuer hinzu. Die Unterscheidung, mit der Einkünfte aus Kapital gegenüber anderen Einkommensarten begünstigt werden, wird damit begründet, dass die Verlagerung von Kapital in Länder mit niedrigeren Steuersätzen anders als die Verlagerung anderer Einkommensquellen wie der Arbeitskraft relativ einfach ist und das Steuerrecht das berücksichtigen und der Verlagerung entgegenwirken müsse. Gerade für Auslandseinkünfte bringt die Abgeltungsteuer allerdings keine Verbesserung, da sie darauf nicht anwendbar ist.

Nähere Informationen zur Gründung einer kleinen Aktiengesellschaft haben wir für Sie in dem Beitrag „Gründung einer kleinen AG“ zusammengestellt. Was eine kleine von einer großen Aktiengesellschaft unterscheidet und wie es überhaupt zu der Unterscheidung gekommen ist, lesen Sie in unserem Beitrag „Was unterscheidet die kleine AG von der großen?“.

Autor*in: Franz Höllriegel