05.11.2015

Sind als Pflanzenringe verwendete Altreifen Abfall?

Wenn man sich völlig sicher ist, lohnt es sich meistens, nochmal darüber nachzudenken. Hätte eine Abfallbehörde an diese Weisheit gedacht, wäre ihr eine Niederlage vor dem VG Neustadt (Urteil vom 11.09.2015, Az. 4 K 162/15.NW) erspart geblieben.

Pflanzenringe Altreifen Abfall

Altreifen als Pflanzenringe

Der Eigentümer mehrerer Grundstücke lagerte dort über hundert äußerlich unbeschädigte Altreifen. Dies wurde dem für die Abfallbeseitigung zuständigen Landkreis bekannt. Danach begann der Eigentümer die Altreifen u.a. als Terrassenbefestigung zu verbauen, indem er diese terrassenförmig in den Untergrund bzw. die Böschung eingrub und anschließend bepflanzte. Weitere Altreifen baute er als Pflanzringe in den Boden ein. Der Landkreis forderte den Eigentümer auf, die Altreifen auf eigene Kosten vollständig zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen, da sie Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) seien.

>>> Lesen Sie auch den Beitrag „Wer ist zur Entsorgung von wildem Müll verpflichtet?“

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Eigentümer verwendet Altreifen für einen anderen Zweck

  • Abfall i. S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
  • Der Eigentümer der Altreifen hat als deren aktueller Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft mit der Zweckbestimmung begründet, diese für den Terrassenbau und die Bepflanzung des Gartens zu verwenden und verwendet die Reifen entsprechend dieser Zweckbestimmung.
  • Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Altreifen gefährlicher Abfall sind.
  • Schließlich fehlt es auch an dem Willen des Eigentümers zur Entledigung von Stoffen oder Gegenständen i. S. des § 3 Abs. 1 KrWG.
  • Vorliegend ist keine der drei gefahrenabwehrrechtlich ausgerichteten Entledigungsvarianten gegeben, sodass die Altreifen kein Abfall sind.

Ergebnis

Die Beseitigungsverfügung ist rechtswidrig ergangen und wurde vom Gericht aufgehoben.

Das Urteil können Sie hier nachlesen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)