08.05.2019

Bremen sagt Schottergärten den Kampf an

Immer mehr ehemals grüne Vorgärten werden zu „Gärten des Grauens“ umgebaut. Auf Facebook wurde hierfür extra eine besondere Seite eingerichtet. Der Stadtstaat Bremen sagt diesem Trend den Kampf an. Ein Vorbild für andere Bundesländer?

Schottergärten Bremen

Was sind Schottergärten?

In einem Schottergarten sind Steine das wesentliche Gestaltungselement. Grünpflanzen kommen in einem Schottergarten nicht oder nur spärlich vor. Dies ist in einem Steingarten ganz anders. Ein Steingarten wird angelegt, um unter Verwenden von Steinen und Kies trockenheitsverträglichen Pflanzen aus Gebirgsregionen einen optimalen Standort zu verschaffen. Steingärten sind daher im Gegensatz zu modernen Schottergärten durchaus artenreich.

Gartenarbeit? Nein, danke!

Schottergärten Bremen
Beispiel Schottergarten

Schottergärten enthalten nur wenige pflegeleichte oder sogar keine Pflanzen. Das ist ideal für eine optimale Freizeitgestaltung, denn Unkrautjäten, Blüten abschneiden usw. entfällt. Im Herbst mal mit dem Laubsauger über die Steine, das wars. Für viele Bundesbürger, die es sich leisten können, ist ein solcher Garten das bestmögliche Mittel, um den individuellen Freizeitwert deutlich zu erhöhen. Auch die Baumärkte unterstützen diesen Trend mit abgepackten Materialien in handlichen Größen, die leicht zu transportieren sind. Der Tristesse kann man dann mit pseudokünstlerischen Objekten begegnen.

Bremen versucht, den Trend zu stoppen

Die Kehrseite der Medaille ist aber, dass Steinwüsten keine Insekten zu einem Besuch einladen, keine Bodenorganismen sich entfalten können und Vögel keine Nahrung finden, weil zudem meist nicht heimische Pflanzen verwendet werden. Nicht zuletzt schadet ein Schottergarten dem Mikroklima. Steine heizen sich durch die Sonneneinstrahlung auf und erhöhen die Lufttemperatur.

Unsere Empfehlung

Ordnungsamtspraxis von A-Z online

Mit weiteren Informationen rund um das Thema Vorgarten.

€ 669.00Jahrespreis zzgl. MwSt.

Online-Version

Mit dem „Ortsgesetz über die Begrünung von Freiflächen und Flachdachflächen – Begrünungsortsgesetz Bremen“ will der Stadtstaat diesem umweltfeindlichen Trend entgegenwirken. In der zweiten Maiwoche soll der Gesetzentwurf von der Bürgerschaft verabschiedet werden.

Wesentlichen Inhalte des Begrünungsgesetzes

Große Schotterbeete nicht erlaubt

Flachdach- und Außenflächen sind flächig und dauerhaft zu begrünen, sofern das nicht einer anderen zulässigen Verwendung entgegensteht (Begrünungspflicht). Das bedeutet: Hütten, Terrassen oder gepflasterte Fahrradstellplätze sind erlaubt, große Schotterbeete hingegen nicht.

Ausnahmen auf Antrag

Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks des Vorhabens und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

Begrünungspflicht bei Umbaumaßnahmen und Neubau

Das Begrünungsortsgesetz gilt nicht für Bauvorhaben, die bereits beantragt wurden. Der Begrünungspflicht ist aber nachzukommen, sofern ein bestehender Gebäudeteil durch Umbaumaßnahmen vollständig beseitigt und durch einen neuen Gebäudeteil ersetzt oder durch einen ergänzenden Anbau mit Flachdachflächen ab 100 m² erweitert wird. Denn dieser Gebäudeteil ist insbesondere hinsichtlich Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung wie ein Neubau zu beurteilen.

Zuwiderhandlungen gegen die Begrünungspflicht können mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Streitfälle vorprogrammiert

Schottergärten Bremen
Beispiel Schottergarten

In der Praxis wird strittig sein, bei welchem Grad der Bepflanzung die „Begrünungspflicht“ erfüllt ist. Reicht es aus – wie im Bild zu sehen –, wenn zwei immergrüne Pflanzen im Schotterbeet stehen? Ab welchem Prozentsatz der Bepflanzung ist ein Beet „flächig und dauerhaft“ begrünt? Reichen 30 %, müssen es 50 oder gar 67 % sein? Es ist davon auszugehen, dass die Gerichte solche Fragen klären müssen.

>>> Tipp der Redaktion: Lesen Sie auch den Beitrag „Verbot von Schottergärten gerichtlich bestätigt“

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)