14.01.2010

Wer ist zur Entsorgung von wildem Müll verpflichtet?

Eine Gemeinde ist überlassungspflichtige Besitzerin der Abfälle, die nach Durchführung der Sperrmüllabfuhr am Rand der Ortsstraße oder auf dem Gehweg verbotswidrig abgelagert zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009, Az. 7 CN 2.08)

wilder Müll Entsorgung

Streit wegen Zuständigkeit

Im Rechtsfall stritten sich Gemeinde und Abfallentsorgungsträger über die Zuständigkeit zur Beseitigungspflicht von verbotswidrig abgelagerten Abfällen im Straßenbereich (hier: Rückstände aus Sperrmüllsammlungen).

Die Abfallwirtschaftssatzung der Entsorgungsbehörde besagt u.a., dass verbotswidrig abgelagerte Abfälle im Straßenbereich vom jeweiligen Baulastträger der Straße, innerhalb von Ortschaften von der Gemeinde nach Maßgabe der Satzung zu entsorgen sind.

Nach Meinung des Entsorgungsträgers sei der Träger der Straßenbaulast zur Entsorgung bis zur Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet. Weiter ergäbe sich dies aus der straßenrechtlichen Reinigungspflicht.

Entscheidungsgründe

Nicht zum Sperrmüll zählender Abfall

Eine derartige Satzungsregelung und das flächendeckende Einsammelsystem sind verfassungsgemäß.

Nicht zum Sperrmüll zählender und daher nicht eingesammelter Abfall ist nach Ende der Abfuhr vom Heraussteller oder Grundstückseigentümer unverzüglich wegzuräumen und sachgemäß zu entsorgen.

Wilder Abfalls auf frei zugänglichen Privatgrundstücken

Das Einsammeln wilden Abfalls auf frei zugänglichen Privatgrundstücken ist Sache des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.

Entsorgungsträger hat Entsorgungspflicht

Auch verbotswidrig abgelagerte Abfälle unterliegen der Überlassung durch den Entsorgungsträger (so z.B. Kraftfahrzeuge als Abfall); dieser hat damit eine Entsorgungspflicht.

Wilde Abfälle sind vom Entsorgungsträger zu beseitigen. Kann ein Abfallbesitzer nicht bestimmt werden, muss der Entsorgungsträger den Müll selbst aufsammeln.

Bei überlassungspflichtigen Abfallbesitzern trifft diese die ordnungsgemäße Beseitigungspflicht.

Kann ein Abfallbesitzer nicht bestimmt werden, muss ein Entsorgungsträger den Müll grundsätzlich selbst aufsammeln. Auch Sperrmüll unterfällt wie sonstiger Abfall dem Regime des Abfallrechts.

Wilder Müll auf öffentlichen Straßen

Aber: Bei wildem Müll auf öffentlichen Straßen haben die Träger der Straßenbaulast (regelmäßig die Gemeinden im Gemeindegebiet, bei klassifizierten Straßen auch für Gehwege in der Ortsdurchfahrt) Besitz an diesem Abfall. Dies natürlich nur dann, wenn der Besitzer nicht festgestellt werden kann.

Deshalb sind auch die Gemeinden als Sachherrschaftsbesitzer zum Einsammeln, geordneten Bereitstellen und Überlassen der liegen gebliebenen Reste der Sperrmüllabfuhr verpflichtet. Dies setzt keinen Besitzbegründungswillen voraus, betrifft also auch wilden Müll.

Abfallbesitzer nicht zur Entsorgung verpflichtet

Allerdings haben Abfallbesitzer nicht die Verpflichtung zur „Entsorgung“. Dies ist Angelegenheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Eine anderweitige Satzungsregelung des verpflichteten Entsorgungsträgers verstößt gegen Bundesrecht.

Die Gemeinden haben in solchen Fällen nur den Abfall zu „überlassen“. Es besteht lediglich eine Pflicht zum Einsammeln, geordneten Bereitstellen und Überlassen der liegen gebliebenen Reste der Sperrmüllabfuhr und damit auch des wilden Mülls. Die Entsorgung ist hingegen Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.

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Hinweis

Nach dieser Rechtsprechung bleiben noch Fragen offen.

Die Entsorgungsträger sind nun wohl eindeutig zuständig für die Entsorgung von zurückgelassenem Sperrmüll oder Hinterlassenschaften bei der Schrottabfuhr, da die Straßenbaulastträger diesen Besitz den Entsorgungsträgern überlassen müssen.

Nach dem BVerwG müssen die Straßenbaulastträger (hauptsächlich die Gemeinden) diese Hinterlassenschaften nicht entsorgen, d.h. auch nicht zur Entsorgungsstätte verbringen. Oder?

Sonstiger wilder Müll muss eigentlich genauso behandelt werden wie die Hinterlassenschaften von Sperrmüll. Oder?

In der Praxis muss diese Entscheidung so ausgelegt werden, dass die Gemeinden zwar bei wildem Müll/Hinterlassenschaften von nicht mitgenommenem Abfall auf Straßen Besitzer desselben, jedoch nicht zu dessen Entsorgung verpflichtet sind. Es müsste damit eine Nachricht an den Entsorgungsträger durch die Gemeinde genügen, dass im Straßenbereich wilder Müll abgelagert ist; der Entsorgungsträger müsste dann den Müll beseitigen. Dies bedeutet wohl eine Abholpflicht. Oder besteht eine Bringschuld?

Dies ist eine entscheidende höchstrichterliche Rechtsauffassung. Damit sollte eigentlich der „Müllstreit bei wilden Ablagerungen“ beendet sein. Die Entsorgungsträger sind auch bei wildem Müll auf öffentlichen Straßenflächen zur Entsorgung verpflichtet, wenn die Besitzer – meistens die Gemeinden – dies der zuständigen Entsorgungsbehörde melden.

Praxistipps

  • Die Verbände der Gemeinden und Städte sollten in diesen Punkten im Benehmen mit den zuständigen Landesministerien Klarheit verschaffen. Dies ist dringend notwendig, da sich sehr häufig die Entsorgungsträger wehren, wilden Müll zu entsorgen, d.h. abzuholen. Die Abfallbeseitigung ist Sache der Entsorgungsträger und nicht der Gemeinden. Auch aus der Straßenbaulast lassen sich dazu keine anderen Schlüsse ziehen.
  • Dies gilt auch hinsichtlich der Reinigungspflicht. In den Ländern, in denen die Reinigungspflicht auf die Anlieger straßenrechtlich abgewälzt ist, müssten bei einer anderen Auslegung ja diese zur Entsorgung verpflichtet sein. Eine derartige Auslegung wäre absurd und den Bürgern nicht vermittelbar.

Das Urteil ist abrufbar unter https://www.bverwg.de/270809U7CN2.08.0

Autor*in: WEKA Redaktion