24.01.2020

Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (Januar 2020)

Der Halter bestreitet seine Fahrereigenschaft nur pauschal ohne vorzutragen, wer als Nutzer des Pkw im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt. Was kann der Betreiber eines kostenfreien privaten Parkplatzes bei Verstoß gegen die Parkbedingungen unternehmen? Weitere Themen dieser Übersicht: Geschwindigkeitsverstoß, hygienische Anforderungen, Fluglaternenverordnung, u.v.m.

Parkbedingungen Geschwindigkeitsverstoß hygienische Anforderungen
Gericht Datum Aktenzeichen
BGH 18.12.2019 XII ZR 13/19

Verstoß gegen Parkbedingungen

Der Halter bestreitet seine Fahrereigenschaft nur pauschal ohne vorzutragen, wer als Nutzer des Pkw im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt. In diesem Fall kann der Betreiber eines kostenfreien privaten Parkplatzes vom Halter eines unter Verstoß gegen die Parkbedingungen abgestellten Pkw ein sogenanntes erhöhtes Parkentgelt verlangen. Jedenfalls bei kostenfreien Privatparkplätzen treffe den Halter hinsichtlich der Fahrereigenschaft eine sekundäre Darlegungslast.

VG Koblenz 10.12.2019 4K773/19.KO

Geschwindigkeitsverstoß

Das VG Koblenz hat entschieden, dass die Bußgeldbehörde das Verfahren nicht vorschnell einstellen und dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen darf, wenn er mitteilt, dass nicht er, sondern einer seiner beiden Zwillingssöhne einen Geschwindigkeitsverstoß mit seinem Fahrzeug begangen habe, und er im Übrigen von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.

VGH München 28.11.2019 20 CE 19.1995

Hygienische Anforderungen und Veröffentlichung von Informationen

Das Inverkehrbringen von offenen Backwaren auf einem mit Mäusekot verunreinigten Verkaufsregal stellt stets einen erheblichen Verstoß gegen Vorschriften dar, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen. Die Veröffentlichung der Informationen gem. § 40 Abs. 1a LFGB ist in diesem Fall zulässig.

Landesdirektion Sachsen 15.10.2019 GVBl. S. 731

Fluglaternenverordnung im Freistaat Sachsen erlassen

Grundlagen

Die Landesdirektion Sachsen als Landespolizeibehörde hat die Verordnung auf der Grundlage der §§ 9 Abs. 1, 1 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Sächs. Polizeigesetzes erlassen.

Die Verbotsregelung

Es ist auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen untersagt, unbemannte ballonartige bzw. frei fliegende Flugkörper aufsteigen zulassen, bei denen der Auftrieb durch die von einer eigenen Feuerquelle erwärmte Luft erzeugt wird und die insbesondere unter der Bezeichnung „Himmelslaterne“, „Skylaterne“, „Skyballone“, „Kong-Ming-Laterne“ und dergleichen bekannt sind (Fluglaternen).

Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden kann.

BayObLG 09.10.2019 201 ObOWi 963/19

Bei Geldbuße wirtschaftliche Verhältnisse berücksichtigen

Bei der Verhängung einer relativ hohen Geldbuße (hier: 45.000 bzw. 30.000 €) sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, die notfalls im Wege der Schätzung anhand konkreter Schätzgrundlagen zu treffen sind, geboten. Denn von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen hängt es ab, wie empfindlich und nachhaltig ihn die Geldbuße trifft. Auch im Rahmen von § 17 Abs. 4 OWiG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen. Haben sich diese zwischenzeitlich verschlechtert, kann es geboten sein, den erlangten Vermögensvorteil ganz oder teilweise zu vernachlässigen, soweit dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls sachlich gerechtfertigt erscheint.

BayObLG 19.08.2019 201 ObOWi 238/19

Dauer der Rotlichtphase messen

Die (polizeiliche) Zeitmessung der Dauer der Rotlichtphase anlässlich eines dem Betroffenen zur Last liegenden sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes ist nicht deshalb unverwertbar, weil sie mithilfe einer ungeeichten Stoppuhr eines Mobiltelefons erfolgte. Wie in den Fällen der Geschwindigkeitsmessung mit einem ungeeichten Tachometer ist zum sicheren Ausgleich etwaiger Messungenauigkeiten und sonstiger Fehlerquellen vom so gemessenen Zeitwert ein bestimmter Toleranzwert in Abzug zu bringen, der vom Tatrichter im Urteil unter Bezeichnung der möglichen geräteeigenen Fehler, der konkret eingesetzten Uhr und etwaiger externer Fehlerquellen zu berücksichtigen ist. Erfolgt die Zeitmessung mit einer ungeeichten Stoppuhr, ist die Berücksichtigung eines über dem für etwaige Gangungenauigkeiten (Verkehrsfehlergrenze) geeichter Stoppuhren auch nach dem Inkrafttreten des MessEG vom 31.08.2015 sowie der MessEV vom 11.12.2014 anerkannten Toleranzabzugs von 0,3 Sekunden liegenden Sicherheitsabzugs erforderlich.

OVG Bremen 15.08.2019 2 LA 296/18

Zulassung von Jahrmarktgeschäften

Nicht alle Kriterien, die bei der Zulassung von Jahrmarktgeschäften eine Rolle spielen können, müssen vorab in einer Zulassungsrichtlinie detailliert festgelegt sein (hier: „veranstaltungstypisches Marktbild“). Ihre Konkretisierung kann auch durch eine willkürfreie, den Gleichheitsgrundsatz beachtende Verwaltungspraxis erfolgen. Weicht ein Geschäft deutlich vom bisherigen, weitgehend homogenen Bild der Veranstaltung ab (hier: 40 m hoher Stand), spricht viel dafür, dass es nicht dem veranstaltungstypischen Bild entspricht. Bei traditionsreichen Weihnachtsmärkten dürfen strenge Anforderungen an das „veranstaltungstypische Bild“ gestellt werden.

Autor*in: Georg Huttner / Uwe Schmidt