18.10.2017

Verbotswidriges Parken auf Privatparkplatz: Vertragsstrafe

Wird ein Pkw verbotswidrig auf einem Privatparkplatz abgestellt, so muss der Fahrzeughalter auch dann die Vertragsstrafe zahlen, wenn er nicht der Fahrer war. Seine Verantwortlichkeit ergibt sich aus seiner Eigenschaft als Zustandsstörer (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 26.09.2016, Az. 31 C 70/15).

Verbotswidriges Parken auf Privatparkplatz

Ein Pkw stand für mindestens vier Tage auf einem privaten Park-&-Ride-Parkplatz. Dies war jedoch nach den Vertragsbedingungen nicht gestattet, da ein Parken nur zwischen 4.00 Uhr nachts und 3.00 Uhr nachts des folgenden Tages erlaubt war. Bei einem Verstoß war eine Vertragsstrafe von 30 Euro für jeden Tag der verbotswidrigen Nutzung, jedoch höchstens 500 Euro, geschuldet. Ausgehend davon verlangte die Parkplatzbetreiberin vom Halter des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs eine Vertragsstrafe von 120 Euro. Der Fahrzeughalter wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit dem Hinweis, dass er nicht Fahrer des Pkw gewesen sei und auch nicht wisse, wer der Fahrer war. Die Parkplatzbetreiberin ließ dies nicht gelten und erhob Klage.

Entscheidungsgründe

  • Das Gericht ist nicht davon überzeigt, dass der beklagte Fahrzeughalter selbst seinen Pkw auf dem Parkplatz abgestellt hatte. Dafür spricht auch kein Anscheinsbeweis. Es fehlt insofern an einem typischen Sachverhalt. Denn es kann nicht generell ausgeschlossen werden, dass auch andere Personen als der Halter das Fahrzeug nutzen.
  • Der Anspruch auf Vertragsstrafe kann nicht auf die Halterhaftung gestützt werden. Eine solche Haftung für Parkplatzgebühren besteht nicht. Zudem scheidet eine analoge Anwendung von § 25a StVG aus, wonach Verfahrenskosten eines behördlichen Verfahrens der Fahrzeughalter zu tragen habe, wenn der im öffentlichen Verkehrsraum falsch parkende Fahrzeugführer nicht ermittelt werden könne, da es sich hier um einen Privatparkplatz handelt.
  • Die Klägerin verlangt aber nicht den Ersatz ihr entstandener Kosten, sondern die Zahlung einer Vertragsstrafe.
  • Der Beklagte ist darüber hinaus nicht verpflichtet gewesen, den Namen des Fahrers zu benennen.
  • Der Beklagte ist für das verbotswidrige Abstellen seines Pkw als Zustandsstörer verantwortlich und haftet deshalb auf Zahlung der Vertragsstrafe.
  • Ein Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. So liegt der Fall hier. Der Beklagte beherrscht die Quelle der Störung, da er allein darüber bestimmen kann, wie und von wem sein Fahrzeug genutzt wird.
  • Es ist davon auszugehen, dass er entweder selbst seinen Pkw benutzt hat oder aber zumindest sein Fahrzeug freiwillig einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr überlassen hat. Es ist somit sachgerecht, ihm diese Störung zuzurechnen.
  • Daran ändere auch nichts der Umstand, dass das Ausleihen von Fahrzeugen insbesondere an Familienangehörige üblich ist.

Hinweis

Es gibt hierzu auch Rechtsprechung, welche diese Zustandshaftung ablehnt.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)