27.03.2015

Pflicht zur Zahlung von Abschleppkosten bei nachträglicher Aufstellung eines Parkverbotsschilds

Eine Zahlungspflicht besteht erst vier Tage nach Aufstellung des Verbotsschilds (VG Neustadt, Urteil vom 27.01.2015, Az.: 5 K 444/14.NW).

Mobile Halteverbotsschilder

Der Kläger stellte am 27.02. sein Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz ab. Er wollte sich mit Freunden treffen, um gemeinsam in den Urlaub zu fahren. Zu diesem Zeitpunkt war das Parken auf dem Parkplatz erlaubt. Mehrere Schilder mit dem Verkehrszeichen 314 „Parken“ an den umliegenden Straßen und im Zufahrtsbereich des Parkplatzes wiesen darauf hin.

Am selben Tag, aber zu einer späteren Zeit, stellte die beklagte Gemeinde an der einzigen Zufahrt zum Parkplatz folgende Verkehrsschilder auf: Verkehrszeichen 283 (absolutes Halteverbot) und 250 (Verbot der Einfahrt) sowie Zusatzzeichen „Sonntag, 03.03.2013 ab 7.00 Uhr“. Anlass für die Anordnung des Parkverbots war ein bevorstehender Umzug am 03.03. Am Sonntag, den 03.03.2013, wurde das Auto des Klägers abgeschleppt. Dieser konnte nicht informiert werden, da seine Nummer nicht im Telefonbuch eingetragen war. Im April forderte die Beklagte vom Kläger 207 Euro für das Abschleppen des Pkw. Dagegen erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage mit der Begründung, durch die Hinweisschilder auf unbegrenztes Parken habe die Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Auf dem Parkplatz selbst, wo er sein Fahrzeug abgestellt habe, seien keine Verkehrszeichen aufgestellt worden.

Entscheidungsgründe

  • Der Kläger muss die Abschleppkosten tragen.
  • Die Voraussetzungen der Kostenpflicht für eine Ersatzvornahme haben vorgelegen.
  • Nach Aufstellung der Verkehrszeichen 283 (absolutes Halteverbot) und 250 (Verbot der Einfahrt) und des Zusatzzeichens „Sonntag, 03.03.2013 ab 7.00 Uhr“ an der einzigen Zufahrt zum Parkplatz ist im Laufe des 27.02.2013 für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbar geworden, dass der Parkplatz am Sonntag, den 03.03.2013 ab 7.00 Uhr nicht mehr hat befahren und nicht als Parkplatz genutzt werden dürfen.
  • Es hat ausgereicht, die Verkehrszeichen an der einzigen Zufahrt anzubringen. Für den Parkenden hat sich aus den Schildern im Zufahrtsbereich das Gebot wegzufahren ergeben. Denn jeder Verkehrsteilnehmer muss sich vor Ort informieren, ob es erlaubt ist zu parken. Die Verkehrszeichen sind auch gegenüber dem Kläger bekannt gemacht worden, obgleich dieser nicht anwesend gewesen ist. Denn Verkehrszeichen wirkten gegenüber jedem, auch gegenüber dem Kläger, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat oder nicht.
  • Parkt ein Kraftfahrer sein Fahrzeug erlaubt auf einem Parkplatz und stellt die zuständige Behörde nachträglich Parkverbotsschilder auf, hat der Kraftfahrer die Abschleppkosten zu zahlen, wenn das Fahrzeug am vierten Tag nach Aufstellung der Verbotsschilder abgeschleppt wurde.
  • Der Abschleppvorgang war verhältnismäßig. Die Beklagte hat den Halter nicht erreichen können. Es hat ein besonderes öffentliches Interesse daran bestanden, den Parkplatz für den Umzug als Festplatz zu nutzen.
  • Die Kostenforderung ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Kostenbelastung ist dann verhältnismäßig, wenn das Fahrzeug am vierten Tag nach Aufstellung der Verbotsschilder abgeschleppt worden ist. Dies war hier der Fall.

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Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)