18.12.2015

Glücksspielrecht

Das Glücksspielrecht findet seine bundeseinheitliche Regelung im Glücksspielstaatsvertrag bzw. seit 2011 im ersten Glücksspieländerungsvertrag. Hier sind bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielen von allen Bundesländern gemeinsam geschaffen worden. In den einzelnen Gesetzen und Verordnungen der Länder finden sich hingegen mitunter höchst unterschiedliche Regelungen.

Einarmige Banditen in einer Spielhalle

Landesrecht regelt unterschiedlich

Die einzelnen Bundesländer haben darüber hinaus jeweils eigene Regelungen zur rechtlichen Behandlung von Spielhallen erlassen. Diese gehen über die Regelungen der Spielverordnung (SpielVO) hinaus, die bunderechtlich das Recht der Spielhallen ordnet. Die landesrechtlichen Regeln beschäftigen sich z.B. mit dem Abgabenverbot für Speisen und Getränke, dem Umfang zulässiger Außenwerbung oder dem Mindestabstand zu anderen Spielhallen sowie Einrichtungen, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden.

Eine halbe Million Menschen in Deutschland abhängig vom Glücksspiel

Doch warum all diese staatlich verordneten Beschränkungen? Die Regulierung des Glücksspielrechts beruht im Wesentlichen auf dem Grundgedanken der Bekämpfung bzw. der Entstehung von Spielsucht. Es zielt also vor allem auf den Spielerschutz und den Jugendschutz ab. Im Juli 2015 war etwa 1 % aller Menschen in Deutschland spielsüchtig – das sind etwa eine halbe Million Menschen. Die Masse der Spielsüchtigen lebt ihre Sucht im Automatenspiel aus. Neben den Spielsüchtigen gibt es noch die Gruppe mit einem auffälligen oder risikoreichen Glücksspielverhalten; und die liegt in Deutschland bei nochmals 5 %. Im Vergleich: Die Zahl der Alkoholabhängigen in Deutschland liegt bei etwa 1,3 Millionen Menschen.

Zuständigkeit der Gewerbeämter im Glückspielrecht

Doch wer ist zuständig für all die verschiedenen Formen des Spiels? In der Gewerbeordnung werden drei Arten von gewerblichen Spielen unterschieden:

  • Unterhaltungsspiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c GewO)
  • dann andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d GewO)
  • Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit (§ 33i GewO)

Alle drei genannten Arten dürfen nur mit einer Erlaubnis veranstaltet werden. Die Erlaubniserteilung erfolgt durch die nach dem Landesrecht zuständige Gewerbebehörde.

Die Unterhaltungsspiele mit Gewinnmöglichkeit und die anderen Spiele mit Gewinnmöglichkeit bedürfen zudem noch weiterer, qualifizierter Voraussetzungen.

Alle Spielarten sind sicher in Ihrem Arbeitsalltag bereits vorgekommen: Online-Glücksspiele, Sportwetten, Poker. Es geht beim Glücksspiel nicht nur um Spielhallen und Kasinos! Doch wofür sind die Gewerbeämter zuständig, welche Instrumente stehen ihnen zur Verfügung, und was ist gerade die aktuelle Rechtslage? Im Werk „Gewerbeamtspraxis“ finden Sie dazu ausführliche Rechtsgrundlagen und praktisch orientierte Fallbeispiele, die Ihnen zeigen, wie Sie rechtliche Fragestellungen einfach lösen können.

Autor*in: Anna Gollenbeck (Anna Gollenbeck ist Herausgeberin des Werkes Gewerbeamtspraxis und in Hamburg als Rechtsanwältin tätig.)