13.07.2012

Sachsen ratifiziert als erstes Bundesland den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag

Das Bundesland Sachsen hat als erstes Bundesland den am 15.12.2011 von 15 Bundesländern beschlossenen „Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag“ (Erster GlüÄndStV) ratifiziert. Er ist am 01.07.2012 in Kraft getreten. Gleichzeitig hat das Land ein Ausführungsgesetz zum Ersten GlüÄndStV beschlossen. Inhalt dieses Ausführungsgesetzes ist u.a. eine Vorschrift für Spielhallen im Bundesland.

Bilder Akten

Im Freistaat Sachsen gehört das strenge Staatsmonopol für Glücksspiele und insbesondere Sportwetten der Vergangenheit an. Mit dem „Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag sowie weiterer Gesetze“ vom 14.06.2012 (SächsGVBl. Nr. 9 vom 23.06.2012, Seite 270) hat der Freistaat als erstes Bundesland den Ersten Glücksspiel­änderungsstaatsvertrag vom 15.12.2011, der den Glücksspielstaatsvertrag aus dem Jahr 2007 ersetzt, in das Landesrecht übernommen.

Kernpunkte des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag sowie weiterer Gesetze für die Ordnungs- und Gewerbeämter sind:

  • Der Erste GlüÄndStV vom 15.12.2011 wird in das Landesrecht übernommen.
  • Der Erste GlüÄndStV wird erst dann wirksam, wenn bis zum 30.06.2012 mindestens 13 von den Bundesländern unterzeichnete Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegt worden sind. Ob diese Voraussetzung erfüllt wurde, war bis zum Redaktionsschluss nicht in Erfahrung zu bringen.
  • Ziel des Ersten GlüÄndStV ist es, das Entstehen von Spielsucht und Wettsucht zu verhindern.
  • Zum Veranstalten von Sportwetten können in begrenzten Umfang Erlaubnisse an private Anbieter erteilt werden. Erlaubnisbehörden sind grundsätzlich die Ministerien.
  • Zum Betreiben von Spielhallen ist eine Erlaubnis nach dem Ersten GlüÄndStV erforderlich.
  • Für vorhandene Spielhallen gelten relativ kurze Übergangsregelungen.
  • Unerlaubte, d.h. ohne Erlaubnis veranstaltete Glücksspiele können untersagt werden. Hierbei ist abzuwarten, ob wie bisher in einigen Bundesländern die örtlichen Ordnungsbehörden hierfür zuständig sein werden.
  • Die Länder werden verpflichtet, den Betrieb von Spielhallen zu beschränken und die Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von Spielhallen durch das Landesrecht zu regeln. Hierzu haben die Bundesländer Berlin, Bremen und Schleswig-Holstein (für letzteres gilt der Erste GlüÄndStV nicht) bereits Spielhallengesetze erlassen.

Im „Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag sowie weiterer Gesetze“ wurden auch Bestimmungen zu Spielhallen aufgenommen:

  • Die Erlaubnis nach § 33i GewO (Spielhallen) in Sachsen schließt die Spielhallenerlaubnis nach § 24 Erster GlüÄndStV mit ein.
  • Die für die Spielhallenerlaubnis zuständige Behörde (Landkreise, kreisfreie Städte) hat vor dem Erteilen der Erlaubnis die Zustimmung der Glücksspielaufsichtsbehörde (Landesdirektion Leipzig) einzuholen. Seit dem 01.01.2010 ist die Landesdirektion Leipzig die obere Glücksspielaufsichtsbehörde und damit im gesamten Freistaat Sachsen für den Vollzug des Glücksspielstaatsvertrags zuständig.
  • Die Glücksspielaufsichtsbehörde darf ihre Zustimmung befristet höchstens für 15 Jahre erteilen.
  • Zwischen einer Spielhalle und einer weiteren Spielhalle oder einer allgemeinbildenden Schule soll ein Abstand von 250 Metern nicht unterschritten werden. Abweichungen von diesem Mindestabstand sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls zulässig.
  • Eine Spielhallenerlaubnis darf nicht für ein Gebäude erteilt werden, in dem eine Wettvermittlungsstelle oder eine Verkaufsstelle für Sportwetten rechtmäßig betrieben wird.
  • Nach § 26 Erster GlüÄndStV darf von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.
  • Für bereits bestehende Spielhallen wurden Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 Erster GlüÄndStV geschaffen.

Das „Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag sowie weiterer Gesetze“ ist am 24.06.2012 in Kraft getreten.

Hinweise

  1. Die vorgenannten Änderungen werden mit dem nächsten Update in die Gewerbeamtspraxis eingearbeitet.
  2. Kurz vor Redaktionsschluss dieses Newsletters wurden auch in den Bundesländern Berlin, Niedersachsen und Saarland der Erste GlüÄndStV ratifiziert, ein Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag erlassen und landesrechtliche Regelungen für Spielhallen getroffen. Die Inhalte dieser Gesetze stellen wir im Newsletter August vor.
Autor*in: WEKA Redaktion