05.07.2021

Entfällt Geeignetheitsbestätigung, wenn Gaststättenerlaubnis erlischt?

Das VG Berlin (Urteil vom 03.05.2021, Az. 4 K 123/20) hatte über das Schicksal einer Geeignetheitsbestätigung zum Aufstellen von Geldspielgeräten zu entscheiden, nachdem die Erlaubnis zum Betreiben der Gaststätte entfallen ist.

Geeignetheitsbestätigung Gaststättenerlaubnis

Entfall der Gaststättenerlaubnis

Nach einem Wechsel des Betreibers einer Gaststätte erteilte das Gewerbeamt diesem eine befristete Gaststättenerlaubnis. Weil eine finale Erlaubnis nicht erteilt werden konnte, weil kein normgerechtes Behinderten-WC vorhanden war, endete die befristete Gaststättenerlaubnis mit Zeitablauf. In der Geeignetheitsbestätigung hatte sich das Gewerbeamt seinen Widerruf vorbehalten, wenn der Betrieb umgewandelt werden würde.

Umwandlung der Gaststätte in eine Shisha-Bar

Im Rahmen einer Kontrolle des Gewerbeamts sechs Monate später wurde vor Ort festgestellt, dass die Räume der Gaststätte in der Außenwerbung als „Shisha-Bar“ bezeichnet wurden. Fenster- und Türscheiben waren abgeklebt, und auf dem Schild über dem Eingang war eine Wasserpfeife abgebildet. Im Innenraum wurden mehrere Gäste rauchend an der Wasserpfeife und Tee trinkend angetroffen. Angeboten wurden nur nicht-alkoholische Getränke. Das Gewerbeamt widerrief die Geeignetheitsbestätigung und begründete dies damit, dass sich mit der Umwandlung der Gaststätte in eine „Shisha-Bar“ die entscheidungserheblichen Tatsachen nachträglich geändert haben. Gegen den Widerruf klagte der Betreiber der „Shisha-Bar“.

Widerruf der Geeignetheitsbescheinigung hat nur deklaratorischen Charakter

Nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO darf ein Inhaber der Aufstellererlaubnis Spielgeräte im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Diese Bestätigung i.S.d. § 33c Abs. 1 GewO ist an die (unveränderte) Beschaffenheit der betroffenen Räumlichkeiten, d.h. an deren bauliche Gestaltung und konkrete Nutzung gebunden.

Keine Geeignetheitsbestätigung in erlaubnisfreien Gaststätten

Die Geeignetheitsbestätigung wurde für den Betrieb einer Schankwirtschaft, die nach den Vorschriften des § 1 Abs. 1 SpielV betrieben wird, erteilt. Sie erfordert den Betrieb einer erlaubnispflichtigen Gaststätte i.S.v. § 2 Abs. 1 GastG, welche hier nicht mehr betrieben wird. Die konkrete Nutzung des Betriebs als erlaubnisfreie „Shisha-Bar“ schließt daher die Möglichkeit der Aufstellung von Spielgeräten aus, weil die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 SpielV nicht erfüllt sind. Denn zum Zeitpunkt des Widerrufs der Bestätigung bestand keine Gaststättenerlaubnis (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 SpielV). Das Aufstellen von Geldspielgeräten in erlaubnisfreien Gaststätten ist mithin ausgeschlossen.

Der Schwerpunkt des Aufstellungsorts in einer Gaststätte muss auf der Verabreichung von Speisen und Getränken liegen. Betriebe, in denen das gastronomische Angebot nur eine untergeordnete Bedeutung hat, sind daher keine geeigneten Aufstellorte.

Nichtraucherschutzgesetze beachten

Zu beachten ist auch, dass die Nichtraucherschutzgesetze der Bundesländer (hier: Nichtraucherschutzgesetz Berlin) das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in „Sisha-Bars“ nicht vorsehen.

Ergebnis

Die Klage des Betreibers der „Sisha-Bar“ gegen den Widerruf der Geeignetheitsbestätigung wurde abgewiesen.

Das Urteil finden Sie hier.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)