10.12.2019

Wettautomat neben Geldspielgeräten in einer Gaststätte?

Erlischt eine Geeignetheitsbestätigung, wenn neben den Geldspielgeräten ein Wettautomat in einer Gaststätte aufgestellt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 12.04.2019, Az. OVG 1 S 24/19)?

Wettautomat Gaststätte

Wettautomat und Geldspielgeräte in einer Gaststätte

Ein Gastwirt stellte in den Schankräumen neben drei Geldspielgeräten, für die eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 GewO erteilt wurde, einen Wettautomaten auf. Das Gewerbeamt sah einen Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2012 und forderte den Gastwirt auf, die Geldspielgeräte aus den Räumen der Gaststätte zu entfernen. Die räumliche Beschaffenheit der Schankwirtschaft blieb unverändert, ebenso deren Nutzung.

Der Gastwirt klagte gegen die Anordnung.

Was bedeutet „räumliche Beschaffenheit“?

Es ist im Grundsatz davon auszugehen, dass eine Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes von Spielgeräten i.S.d. § 33 c Abs. 3 GewO an die (unveränderte) Beschaffenheit der betroffenen Räumlichkeiten, namentlich an die bauliche Gestaltung und konkrete Nutzung des Betriebs gebunden ist, soweit die tatsächlichen Verhältnisse für die Erteilung der Bestätigung maßgeblich sind, entschied das OVG.

Grundsätzlich richtig ist auch, dass eine Veränderung der für die Geeignetheitsbestätigung maßgeblichen Verhältnisse zum Erlöschen der erteilten Bestätigung führt, ohne dass es eines gesonderten Widerrufs der Bestätigung bedarf.

Diese inhaltliche Bindung der Geeignetheitsbestätigung an die für deren Erteilung maßgeblichen Verhältnisse wird jedoch überspannt, wenn der Bestand der Bestätigung nicht von wesentlichen Änderungen der Räumlichkeiten oder der für den tatsächlichen Betrieb prägenden Nutzung abhängig gemacht wird, sondern die Geeignetheitsbestätigung allein deshalb erloschen sein soll, weil der Gastwirt unerlaubt einen Wettautomaten in der von ihm betriebenen Gaststätte aufgestellt hat.

Verhalten des Gastwirts als Grund für das Erlöschen der Geeignetheitsbestätigung?

Der Geeignetheitsbestätigung, so das OVG weiter, kommt keine Klärungsfunktion in Bezug darauf zu, wie viele Geräte am Aufstellungsort zulässig sind. Sie regelt nicht die Anzahl der erlaubten Gewinnspielgeräte. In der Geeignetheitsbestätigung hat das Gewerbeamt die Zahl oder Art der in der Gaststätte erlaubten Geld-, Waren- oder Wettspielgeräte nicht zum einschränkenden Inhalt der Bestätigung erklärt, sondern lediglich auf die gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SpielV zulässige Zahl von Geld- oder Warenspielgeräten hingewiesen. Deshalb hängt der Bestand der Geeignetheitsbestätigung nach § 33 c Abs. 3 GewO nicht davon ab, ob ein unzulässiger Wettautomat in der Gaststätte aufgestellt wird. Dies geht auch unter Aspekten der Rechtssicherheit zu weit und würde, selbst wenn man ein Erlöschen der Geeignetheitsbestätigung annähme, mit der Zulassungsbegründung gegen das Übermaßverbot verstoßen, erläuterte das OVG.

Was ist die Folge unerlaubt aufgestellter Geräte?

Werden Geldspielgeräte oder Wettautomaten unerlaubt aufgestellt, kann man neben einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit die Aufstellung der (unerlaubten) Geräte untersagen und deren Beseitigung angeordnen. Gegebenenfalls besteht im Wiederholungsfall Anlass, die Zuverlässigkeit des Aufstellers zu prüfen (vgl. § 33 c Abs. 2 Nr. 1 GewO) und die Geeignetheitsbestätigung zu widerrufen.

Ergebnis: zuständige Glücksspielaufsicht kann Entfernen des unerlaubt aufgestellten Wettautomaten anordnen

Die Geeignetheitsbestätigung ist nicht erloschen. Das als Grund für das Erlöschen der Bestätigung angegebene Verhalten des Gastwirts kann nicht „aus der Natur der Sache“ einer Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes von Spielgeräten abgeleitet werden. Die zuständige Glücksspielaufsicht kann das Entfernen des unerlaubt aufgestellten Wettautomaten anordnen.

Der Beschluss ist abrufbar unter http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE190001455&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)