06.11.2013

Geldspielautomaten müssen aus Stehcafés entfernt werden, wenn das Gaststättengewerbe nicht im Vordergrund steht

Geldspielautomaten in einem Stehcafé sind unzulässig, wenn dort kein hinreichender Gaststättenbetrieb stattfindet (VG Gießen, Beschluss vom 15.11.2010, Az. 8 L 2163/10).

Bilder Akten

Die Ordnungsbehörde hatte durch Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO festgestellt, dass die Räumlichkeiten des Antragstellers für die Aufstellung von Spielautomaten geeignet seien.

Diese Geeignetheitsbestätigung wurde zurückgenommen (überschrieben als Widerruf) und die Aufstellung von Geldspielgeräten im Stehcafé untersagt. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Weiter wurden dem Antragsteller die Stilllegung und die Versiegelung der Geldspiele sowie deren Entfernung auf seine Kosten angedroht.

Begründet wurde die Verfügung unter anderem damit, dass nach Überprüfungen das Gaststättengewerbe im Stehcafé nicht im Vordergrund stand. Getränke wurden im Stehcafé nicht festgestellt und wurden vom benachbarten Internetcafé, wo bereits drei Geldspielgeräte aufgestellt waren, geliefert.

Im Eilantragsverfahren wurde der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Behörde abgelehnt.

Entscheidungsgründe

  • Die Verfügung der Behörde ist offensichtlich rechtmäßig und ihr Vollzug eilbedürftig.
  • Rechtsgrundlage für den Widerruf der Geeignetheitsbestätigung ist nicht §49 Abs.2 Nr.3 VwVfG, da keine nachträglichen eingetretenen Tatsachen eingetreten sind, die einen Widerruf rechtfertigen würden (keine nachträglichen Veränderungen der Betriebsvorgänge bzw. des Betriebskonzepts). Die Geeignetheitsbestätigung war vielmehr von Anfang an rechtswidrig.
  • Der Antragsteller stellte in dem 16,5m2 großen Stehcafé drei Spielautomaten auf. Ansonsten befand sich im Raum ein runder Tisch mit einem Barhocker. Über dem Tisch befanden sich zwei Regalbretter mit ein wenig Geschirr. Bewirtet werden konnte aufgrund der Gegebenheiten nur ein Gast auf einmal. Rechtlich nicht zu beanstanden ist damit die Folgerung der Behörde, in dem fraglichen Betrieb werde ein Gaststättengewerbe nicht ausgeführt, und damit werde gegen die einschlägigen Vorschriften der Spielverordnung (SpielV) verstoßen.
  • Nach den §§1 Abs.1 Nr.1 und 3 Abs.1 Satz1 SpielV dürfen nur in Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben usw. höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Demnach wurde bereits bei Erteilung der Geeignetheitsbestätigung ein Gaststättenbetrieb nicht durchgeführt.
  • Die Aufhebung der Geeignetheitsbestätigung konnte vorliegend auf §48 VwVfG gestützt werden. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden; dies gilt auch für begünstigende Verwaltungsakte.
  • Die Entscheidung der Behörde ist auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere liegt kein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers vor. Der Antragsteller konnte sich auf ein Vertrauen nicht berufen, da er offensichtlich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Hier wollte der Antragsteller bewusst die Vorschriften der SpielV umgehen.
  • Ein milderes Mittel als die Aufhebung der Bescheinigung kommt nicht in Betracht.
  • Die Untersagung des weiteren Betriebs der Geldspielgeräte beruht auf §15 Abs.2 GewO. Nach dieser Vorschrift kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden. Dies ist hier der Fall.
  • Die Androhung der Zwangsmaßnahmen begegnen keinen Bedenken.

Hinweis

Sehen Sie auch zur Geeignetheitsbestätigung für eine Gaststätte mit ca. 36 m² das VG Berlin, Beschluss vom 20.01.2010, Az. VG 4 L 357/09, zu einer Tankstelle VG Kassel, Urteil vom 26.02.2010, Az. 3 K 153/09.

Autor*in: WEKA Redaktion