21.12.2015

Gaststätten

Kneipe, Gasthof, Wirtshaus, Wirtschaft, Spelunke, Lokal, Restaurant: In Deutschland gibt es unzählige Gaststätten mit unzähligen Namen. All diese Gaststätten unterliegen gesetzlichen Regelungen. Manch ein Bundesland hat eigene Gaststättengesetze – in manch einem Bundesland gilt weiterhin das Gaststättengesetz des Bundes. Die verwaltungsrechtlichen Fragen tauchen in der Regeln beim Gewerbeamt auf: so auch die Frage der Erlaubniserteilung. Denn wer als Gastwirt tätig sein möchte, muss sich nach dem jeweiligen Gaststättenrecht in seinem Bundesland eine Erlaubnis beschaffen – oder aber auch nicht.

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Gesetzliche Grundlagen des Gaststättenrechts

Zunächst gab es nur das Gaststättengesetz des Bundes. Im Laufe der Jahre haben jedoch einige Bundesländer eigene, mitunter auch inhaltlich abweichende Landesgaststättengesetze erlassen. Die Rechtsmaterie des Gaststättenrechts ist vom Grundsatz her dem Wirtschaftsverwaltungsrecht zuzurechnen. Die Normen des Gaststättenrechts stellen Spezialregelungen gegenüber der Gewerbeordnung dar. Das heißt aber auch, dass die Gewerbeordnung Anwendung findet, jedenfalls dann, wenn es keine spezielle Regelung der konkreten Frage im jeweils anzuwendenden Gaststättengesetz gibt.

Das Gaststättenrecht des Bundes und die Gaststättengesetze der Bundesländer werden darüber hinaus durch weitere Landesvorschriften ausgestaltet, wie

Dann gibt es noch einige besondere Regelungen wie etwa die Verordnungen der Länder über den Bau und Betrieb von Gaststätten und Beherbergungsbetrieben. Als Beispiel sei hier die Bayerische Biergartenverordnung genannt.

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Gaststättengesetz oder Gewerbeordnung?

Nun kommt es also vor, dass bestimmte Fälle nicht in einem Gaststättengesetz geregelt sind. Im Gaststättengesetz des Bundes zum Beispiel fehlt eine Regelung zum Verhindern der Fortführung einer ohne Erlaubnis betriebenen aber erlaubnispflichtigen Gaststätte. Was tun in diesem Fall? Hier können Sie auf § 15 GewO zurückgreifen und die Fortführung der Ausübung des Gewerbes verhindern. Es gibt auch noch andere Normen der Gewerbeordnung, die regelmäßig im Gaststättenrecht Anwendung finden. So zum Beispiel die Frage nach der

  • Gewerbefreiheit (§ 1 Abs. 1 GewO),
  • nach der Anzeigepflicht (§ 14 GewO mit der Ausnahme Reisegewerbe) und
  • grundsätzlich natürlich auch nach erlaubnispflichtige Betätigungen (§§ 33a ff. GewO, z.B. Schaustellung von Personen, Tanzveranstaltungen, Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten).

Die Untersagung einer erlaubnisfreien Gaststätte richtet sich hingegen nach § 35 GewO.

Autor*in: Anna Gollenbeck (Anna Gollenbeck ist Herausgeberin des Werkes Gewerbeamtspraxis und in Hamburg als Rechtsanwältin tätig.)