Gaststätten
Zuletzt aktualisiert am: 21. Dezember 2015

Gesetzliche Grundlagen des Gaststättenrechts
Zunächst gab es nur das Gaststättengesetz des Bundes. Im Laufe der Jahre haben jedoch einige Bundesländer eigene, mitunter auch inhaltlich abweichende Landesgaststättengesetze erlassen. Die Rechtsmaterie des Gaststättenrechts ist vom Grundsatz her dem Wirtschaftsverwaltungsrecht zuzurechnen. Die Normen des Gaststättenrechts stellen Spezialregelungen gegenüber der Gewerbeordnung dar. Das heißt aber auch, dass die Gewerbeordnung Anwendung findet, jedenfalls dann, wenn es keine spezielle Regelung der konkreten Frage im jeweils anzuwendenden Gaststättengesetz gibt.
Das Gaststättenrecht des Bundes und die Gaststättengesetze der Bundesländer werden darüber hinaus durch weitere Landesvorschriften ausgestaltet, wie
- die Sperrzeitverordnungen der Länder,
- die Gaststättenverordnungen der Länder und
- auch die Versammlungsstättenverordnungen der Länder.
Dann gibt es noch einige besondere Regelungen wie etwa die Verordnungen der Länder über den Bau und Betrieb von Gaststätten und Beherbergungsbetrieben. Als Beispiel sei hier die Bayerische Biergartenverordnung genannt.
Gaststättengesetz oder Gewerbeordnung?
Nun kommt es also vor, dass bestimmte Fälle nicht in einem Gaststättengesetz geregelt sind. Im Gaststättengesetz des Bundes zum Beispiel fehlt eine Regelung zum Verhindern der Fortführung einer ohne Erlaubnis betriebenen aber erlaubnispflichtigen Gaststätte. Was tun in diesem Fall? Hier können Sie auf § 15 GewO zurückgreifen und die Fortführung der Ausübung des Gewerbes verhindern. Es gibt auch noch andere Normen der Gewerbeordnung, die regelmäßig im Gaststättenrecht Anwendung finden. So zum Beispiel die Frage nach der
- Gewerbefreiheit (§ 1 Abs. 1 GewO),
- nach der Anzeigepflicht (§ 14 GewO mit der Ausnahme Reisegewerbe) und
- grundsätzlich natürlich auch nach erlaubnispflichtige Betätigungen (§§ 33a ff. GewO, z.B. Schaustellung von Personen, Tanzveranstaltungen, Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten).
Die Untersagung einer erlaubnisfreien Gaststätte richtet sich hingegen nach § 35 GewO.