02.03.2020

Hamburg führt eine Erlaubnispflicht für große Veranstaltungen ein

Im Interesse öffentlicher Belange sollen Veranstaltungen mit mehr als 10.000 teilnehmenden Personen künftig erlaubnispflichtig sein.

Erlaubnispflicht große Veranstaltungen

Was ist der Zweck der Erlaubnispflicht für große Veranstaltungen?

Mit dem neuen, aus 15 Absätzen bestehenden § 31 SOG HH wird eine Genehmigungspflicht von öffentlichen Veranstaltungen außerhalb hierfür baurechtlich genehmigter Versammlungsstätten eingeführt. Ziel der Regelung ist es, die bei bestimmten öffentlichen Großveranstaltungen betroffenen öffentlichen Belange, zu denen eine Vielzahl verschiedener Anforderungen (z.B. gaststättenrechtliche, immissionsschutzrechtliche oder baurechtliche Regelungen, Müllvermeidung und Entsorgung, Flächennutzung und Wiederherstellung sowie Sicherheitsanforderungen) gehören, in einem einheitlichen Verwaltungsverfahren zu bündeln. Die Erlaubnispflicht gilt für alle öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel, bei denen man mehr als 10.000 Teilnehmer zugleich erwartet oder aus sonstigen Gründen ein erhöhtes Gefährdungspotenzial besteht. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Veranstaltungen auf öffentlichen Wegen, Plätzen und öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen oder auf privaten und nicht wegerechtlich gewidmeten Flächen stattfinden.

Nur bei Veranstaltungen in bauordnungsrechtlich genehmigten Versammlungsstätten (z.B. in einem Stadion oder einer Trabrennbahn) gelten wie bisher die baurechtlichen Genehmigungsanforderungen.

Bisherige Regelungen erwiesen sich als unpraktikabel

Bislang gab es für die Genehmigung solcher Großveranstaltungen, die außerhalb dafür bestimmter Versammlungsstätten stattfinden, unterschiedliche rechtliche Anknüpfungspunkte. Bei Veranstaltungen auf wegerechtlich gewidmeten Flächen bedurfte es einer Genehmigung zur Sondernutzung nach dem Wegegesetz (HWG). Für Veranstaltungen in Grün- und Erholungsanlagen waren Sondernutzungserlaubnisse einzuholen. Großveranstaltungen auf privaten oder wegerechtlich nicht gewidmeten Flächen unter freiem Himmel wurden in der Vergangenheit dem Baurecht zugerechnet und in einem bauaufsichtlichen, konzentrierten Baugenehmigungsverfahren nach der LandesBauO genehmigt.

Die Zuordnung von Veranstaltungen zum Baurecht war nicht praktikabel. Als „Versammlungsstätten im Freien“ sind nur solche Flächen anzusehen, auf denen man Tribünen als bauliche Anlagen dauerhaft errichtet. Demnach fallen Open-Air-Veranstaltungen regelmäßig nicht mehr unter den Anwendungsbereich der Versammlungsstättenverordnung – auch dann nicht, wenn dort Tribünen als fliegende Bauten für Veranstaltungsteilnehmerinnen und -teilnehmer vorübergehend aufgestellt sind. Daher bedurfte es zuletzt für die Durchführung von Großveranstaltungen unter freiem Himmel auf öffentlich gewidmeten Wegen und Flächen in der Regel einer Anknüpfung an das Wegerecht oder der Inanspruchnahme von Rechten der Eigentümer der betroffenen Fläche, wenn und soweit der Anwendungsbereich des Baurechts für die Genehmigungsbehörde nicht einschlägig war.

Reaktion auf das „Love Parade“-Desaster in Duisburg

Mit der neuen Regelung schafft man eine eigenständige Grundlage für eine klare und einheitlichere Steuerung von Großveranstaltungen aus einer Hand in einem Regelungsbereich von besonderer sicherheitsrechtlicher Bedeutung, wie die Ereignisse bei der Love Parade in Duisburg gezeigt haben.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)