03.02.2017

Hessen führt Toilettenpflicht für Gaststätten ein

Als eines der ersten Bundesländer hat Hessen die Entbürokratisierung der öffentlichen Verwaltung vorangetrieben. Beispielsweise wurde die LärmVO des Landes aufgehoben und die Toilettenpflicht für Gaststätten abgeschafft. Nun rudert Hessen zumindest teilweise zurück.

Biergartenbetrieb

„Im Rahmen der Evaluierung wurde bemängelt und anlässlich der Anhörung bekräftigt, dass zunehmend kleinere gastronomische Betriebe darauf verzichten, Toiletten für Gäste zur Verfügung zu stellen, und dadurch Missstände entstehen. Die Vorschriften sollen entsprechend den Ergebnissen der Evaluierung/Anhörung angepasst werden“, schreibt die Landesregierung in ihrer Vorlage des Gesetzentwurfs zur Änderung des Hessischen Gaststättengesetzes und der Hessischen Bauordnung.

Der Hessische Landtag hat dem Ansinnen der Landesregierung mit dem „Gesetz zur Änderung des Hessischen Gaststättengesetzes und der Hessischen Bauordnung“ vom 15.12.2016, GVBl. Nr. 22, Seite 294, entsprochen.

Die wichtigsten Änderungen

Wir stellen die aus Sicht der Verwaltungspraxis wichtigsten Änderung vor:

  • Mit dem neuen § 2 Abs. 2 HGastG wird klargestellt, dass die Gewerbeanmeldung und -ummeldung über die Betriebsart der Gaststätte und über ein etwaiges außengastronomisches Angebot Auskunft geben müssen. Der Verwaltung soll eine erste Einschätzung hinsichtlich der mutmaßlich von dem Betrieb ausgehenden Störungen gegeben werden, damit sie Rückschlüsse auf die gebotene Überwachungsintensität ziehen und ggf. erforderliche präventive behördliche Maßnahmen treffen kann.
  • Die Anzeigepflicht für den Gaststättenbetrieb wird auf die Fälle des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GewO ausgedehnt. Diese Regelung dient dazu, dass Gastgewerbetreibende auch in Fällen der Betriebssitzverlegung oder Erweiterung des Sortiments eine Gewerbeummeldung vornehmen müssen, so wie dies im üblichen Gewerbeanzeigeverfahren auch vorgesehen ist. Auf die Vorlage der die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit bestätigenden Dokumente nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 HGastG kann verzichtet werden, wenn die Gaststättenbehörde keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gastgewerbetreibenden hat (vgl. § 3 Abs. 4 HGastG) oder die behördliche Überprüfung nicht länger als ein halbes Jahr zurückliegt.
  • § 3 Abs. 1 HGastG ordnet für die Erstattung der Gewerbeanzeige bei Alkoholausschank abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2 GewO eine Frist von sechs Wochen vor Betriebsbeginn an. Die Frist dient dazu, der zuständigen Behörde die in § 3 Abs. 3 vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu ermöglichen. Weil die Fristenregelung in der Praxis uneinheitlich angewendet wird, stellt § 3 Abs. 3 Satz 2 klar, dass keine starre Einhaltung der Frist erforderlich ist, wenn die Umstände ein Abweichen erlauben, insbesondere wenn die obligatorische Überprüfung der Zuverlässigkeit mit positivem Ergebnis stattgefunden hat.
  • Nach dem neuen § 4 Abs. 1 Satz 3 HGastG kann das Gewerbeuntersagungsverfahren fortgesetzt werden, wenn der Betrieb des Gaststättengewerbes während des Untersagungsverfahrens aufgegeben wird. Nach den Erfahrungen der Gewerbeämter versuchen Gewerbetreibende oftmals, einer drohenden Untersagung des Gaststättenbetriebs durch Einstellung ihrer Tätigkeit zu entgehen. Da die ermittelte Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden nicht durch die Beendigung der Gewerbeausübung gegenstandslos wird und unzuverlässige Personen häufig schon bald an anderer Stelle eine entsprechende gewerbliche Tätigkeit wiederaufnehmen, wurde das HGastG entsprechend geändert.
  • Bisher enthielt § 6 Satz 2 HGastG eine Privilegierung von Gastgewerbetreibenden, die bereits ein stehendes Gewerbe angemeldet haben oder sich im Besitz einer zur Erbringung gastronomischer Leistungen berechtigenden Reisegewerbekarte befinden. Für diese Personen galt die Anzeigepflicht des § 6 Satz 1 HGastG nicht. Dieses Privileg, schreibt die Landesregierung, hat sich im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift als nicht zielführend erwiesen, denn die Notwendigkeit einer möglichen behördlichen Kontrolle und präventiver Maßnahmen im Wege von Anordnungen ist bei allen Veranstaltungen dieser Art gleichermaßen gegeben. Die vorherige Zuverlässigkeitsprüfung, so nun die Landesregierung, ist im Rahmen der Zwecke des § 6 HGastG letztlich irrelevant. Satz 2 in seiner bisherigen Fassung wurde daher gestrichen. Auf die Anzeige nach § 6 Satz 1 HGastG kann die Vollzugsbehörde jedoch in den Fällen verzichten, in denen sie, z.B. im Rahmen von Festsetzungsverfahren für Märkte, bereits Kenntnis von dem beabsichtigten vorübergehenden Gaststättengewerbe erhalten hat.
  • Neu ist nun, dass der Gastwirt eine Bestätigung seiner Anzeige nach § 6 Satz 1 HGastG verlangen kann. Sie ist nur auf Verlangen zu erteilen.
  • Bisher konnte bei dem Alkoholausschank aus Automaten eine Ausnahme von der Pflicht, dass mindestens ein nicht alkoholisches Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk abzugeben ist, zugelassen werden (§ 11 Abs. 4 Satz 4 HGastG). Diese Ausnahme wurde aufgehoben. Für den Alkoholausschank aus Automaten gelten damit ausnahmslos dieselben gesetzlichen Vorgaben wie für den Alkoholausschank über die Theke.
  • Die Landesregierung bezeichnet es als zunehmenden Missstand, dass in Gaststätten sanitäre Einrichtungen fehlen. Um diesem Missstand entgegenzutreten, ist das HGastG von seiner Regelungskonzeption her nicht geeignet, meint die Landesregierung. Aus diesem Grund wurde § 39 Abs. 2 mit folgendem Text neu in die HBauO eingefügt: „In Gaststätten mit Alkoholausschank im Sinne des § 3 Abs. 1 des HGastG muss eine ausreichende Anzahl von Gästetoilettenanlagen bereitgestellt werden.“
  • In § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO wurde eine Verordnungsermächtigung zur Regelung der näheren Ausgestaltung der Pflicht zur Bereithaltung von Gästetoilettenanlagen nach § 39 Abs. 2 HBauO aufgenommen. In dieser Verordnung muss insbesondere geregelt werden, wie in der Verwaltungspraxis mit dem unbestimmten Rechtsbegriff „ausreichende Anzahl von Gästetoilettenanlagen“ umzugehen ist.
  • Zuständig für die Verwaltungsmaßnahmen zum Umsetzen der Pflicht zum Bereitstellen von ausreichenden Toilettenanlagen sind die Bauaufsichtsbehörden.
Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)