20.01.2023

Worauf Sie als Betriebsrat bei der Fristberechnung unbedingt achten müssen

Fristen erfreuen sich erfahrungsgemäß keiner allzu großen Beliebtheit bei Betriebsräten. Wie halten Sie es denn in Ihrem Gremium im Umgang mit Fristen? Haben Sie die Aufgabe der Fristberechnung an einen „Spezialisten“ im Gremium delegiert, berechnen Sie Fristen gemeinsam während Ihrer Sitzungen oder beherrscht jedes Mitglied die Berechnung der wichtigsten Fristen? Letzteres sollte das Ziel eines jeden Gremiums sein, denn die Berechnung von Fristen ist kein Hexenwerk.

Betriebsrat Fristen

Fristen zwingen zum Tätigwerden

Geschäftsführung Betriebsrat. In dem für Ihr Amt als Arbeitnehmervertreter relevantesten Gesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz, sind ausnahmslos Ausschlussfristen enthalten, die nach

  • Tagen,
  • Wochen,
  • Monaten oder
  • Jahren

bemessen sind. Diese Ausschlussfristen zwingen Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen im Betriebsratsgremium dazu, rechtzeitig, also fristgemäß, zu handeln. Versäumen Sie eine solche Frist, so geht Ihnen das mittels der Frist zeitlich begrenzte Gestaltungsrecht und damit eine Einflussmöglichkeit für immer verloren. Denn der Gesetzgeber wertet ein Fristversäumnis als Nichtstun, das unweigerlich den Rechtsverlust zur Folge hat.

Diese Ausschlussfristen im Betriebsverfassungsgesetz müssen Sie beachten

Mit Ausnahme der Frist für die Amtszeit des Betriebsrats (vgl. FAQs im Beitrag auf den Seiten 6 und 7) werden sämtliche vom Betriebsrat zu beachtenden Fristen des Betriebsverfassungsgesetzes mit einem Ereignis ausgelöst (z. B. Unterrichtung durch den Arbeitgeber über eine bevorstehende Kündigung oder Einstellung). Wichtig für die Fristberechnung ist in diesem Zusammenhang, dass der Tag, an dem dieses Ereignis stattfindet, nicht mitgezählt wird. Der Betriebsrat hat insbesondere folgende Ausschlussfristen zu beachten:

Das müssen Sie als Betriebsrat über Tagesfristen wissen

Die für Ihre Betriebsratsarbeit relevantesten Tagesfristen sind die Dreitagesfrist für die Stellungnahme zu einer geplanten fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber gemäß § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG sowie die für den Arbeitgeber nach § 101 Abs. 2 Satz 2 BetrVG maßgebliche Dreitagesfrist für die Antragstellung zur Aufrechterhaltung einer vorläufigen personellen Einzelmaßnahme (vgl. FAQs im Beitrag auf den Seiten 6 und 7). Ist eine Frist nach Tagen bestimmt, endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Die Tage müssen sozusagen ausgezählt werden. Welches der Anfangstag ist, bestimmt die Vorschrift des § 187 BGB.

Beispiel: Berechnung 3-Tagesfrist

Geht die schriftliche Unterrichtung des Arbeitgebers über eine fristlose Kündigung dem Betriebsrat am Freitag zu, so endet die dreitägige Erklärungsfrist am darauffolgenden Montag. Der Freitag ist der Tag des Ereignisses im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB und wird deshalb nicht mitgezählt. Gezählt werden in diesem Fall der Samstag (1), der Sonntag (2) und der Montag (3) .

3-Tages-Frist Beispiel 13-Tages-Frist Beispiel 2

 

 

 

Fristenden am Wochenende

 

Übersicht: Fristberechnung bei der Anhörung nach § 102 BetrVG

Tag der Unterrichtung

 

Fristablauf für Stellungnahme zu einer fristlosen Kündigung

 

Fristablauf für Stellungnahme zu einer fristgemäßen Kündigung

 

Montag

 

Donnerstag

 

Montag (in der Folgewoche)

 

Dienstag

 

Freitag

 

Dienstag (in der Folgewoche)

 

Mittwoch

 

Montag (in der Folgewoche)

 

Mittwoch (in der Folgewoche)

 

Donnerstag

 

Montag (in der Folgewoche)

 

Donnerstag (in der Folgewoche)

 

Freitag

 

Montag (in der Folgewoche)

 

Freitag (in der Folgewoche)

 

Wochenfristen begegnen Ihnen als Betriebsrat am häufigsten

Am häufigsten haben Sie es in Ihrer Funktion als betrieblicher Interessenvertreter mit Wochenfristen zu tun. Z. B. gilt für Ihre Stellungnahme zu einer geplanten ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber eine einwöchige Frist gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Auch für ein Veto zu einer angekündigten Personalmaßnahme haben Sie nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG eine Woche Zeit. Wer eine Betriebsratswahl anfechten will, hat hierfür gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zwei Wochen Zeit. Bei einer nach Wochen bestimmten Frist bedarf es keiner Auszählung der einzelnen Tage. Ist für den Fristbeginn ein Ereignis maßgebend, endet die Frist gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt. Im Klartext bedeutet dies, dass es bei der Berechnung von Wochenfristen auf den Ereignistag ankommt.

Beispiel: Berechnung Wochenfrist

Informiert der Arbeitgeber den Betriebsrat an einem Donnerstag über eine angedachte Versetzung, dann ist Donnerstag der Ereignistag. Im Falle einer Wochenfrist endet die Frist dann am Donnerstag der Folgewoche. Sie können sich also als Faustregel merken: Ereignistag und Fristablauftag heißen gleich. Fällt das Fristende allerdings auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so tritt gemäß § 193 BGB an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag.

Wochenfrist Beispiel 1Wochenfrist Beispiel 2

 

 

Das sollte der Betriebsrat bei Monatsfristen beachten

Mit Monatsfristen müssen Sie sich eher selten auseinandersetzen. Von Bedeutung ist die Frist in § 77 Abs. 5 BetrVG, wonach Betriebsvereinbarungen von beiden Betriebsparteien mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden können. Wichtig ist auch die Sechsmonatsfrist in § 21a Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Solange läuft im Falle einer Betriebsspaltung oder -zusammenlegung das Übergangsmandat des Betriebsrats. Ist eine Frist nach Monaten bestimmt und ist für den Fristbeginn ein Ereignis maßgebend, endet die Frist gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt. Mit anderen Worten kommt es bei der Berechnung von Monatsfristen auf die Zahl des Ereignistages an.

Beispiel: Berechnung einer 3-Monats-Frist

Erfolgt der Kündigungszugang am 15.11., so endet die dreimonatige Kündigungsfrist nach § 77 Abs. 5 BetrVG am 15.02. D. h., Ereignistag und Fristablauftag weisen die gleiche Zahl auf.

Das gibt es im Betriebsrat nur einmal: Jahresfristen

Im Betriebsverfassungsgesetz existiert lediglich eine einzige nach Jahren bemessene Frist, die für Sie relevant ist. Die Rede ist von der vierjährigen Amtszeit des Betriebsrats. Diese Frist ist in § 21 BetrVG geregelt und markiert die regelmäßige Amtszeit des Gremiums. Da die Amtszeit des Betriebsrats mit Beginn des Tages anläuft, wird dieser erste Tag mitgezählt. So endet die regelmäßige vierjährige Amtszeit des Betriebsrats, dessen Amtszeit am 20.04.2018 um 00:00 Uhr begonnen hat, am 19.04.2022 um 24:00 Uhr.

Tag des Fristbeginns mitzählen oder nicht?

Was den Beginn des Fristlaufs betrifft, sollten Sie sich als Fazit des bisher Gesagten Folgendes merken: Wird eine Frist durch ein Ereignis (z. B. Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber über eine geplante Einstellung) oder durch einen in den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunkt (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses der Betriebsratswahl durch Aushang der Namen der gewählten Betriebsratsmitglieder) ausgelöst, wird bei der Fristberechnung gemäß § 187 Abs. 1 BGB der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgerechnet. Ist hingegen der Beginn eines Tages der für den Lauf einer Frist entscheidende Zeitpunkt (Beginn der Amtszeit des Betriebsrats am 31.03. um 00:00 Uhr), so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist gemäß § 187 Abs. 2 BGB mitgerechnet.

Monatsfrist kann kürzer als einen Monat dauern

Geht es um die Berechnung des Fristendes, sollten Sie wissen, dass eine nach Tagen bemessene Frist gemäß § 188 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist endet. Eine durch ein Ereignis oder durch einen Zeitpunkt im Laufe des Tages ausgelöste Wochenfrist endet mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, der genauso heißt, wie der Tag, an dem die Frist ausgelöst wurde (z. B. Donnerstag bis Donnerstag). Dementsprechend enden Monats-und Jahresfristen gemäß § 188 Abs. 2 BGB an dem Tag des letzten Monats bzw. des letzten Jahres der Frist, der dieselbe Datumszahl aufweist wie der fristauslösende Tag.

Beispiel: Monatsfrist endet vorzeitig

Sollte bei einer nach Monaten bemessenen Frist der für den Ablauf maßgebliche Tag „fehlen“, endet die Frist gemäß § 188 Abs. 2 BetrVG mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats (z. B. einmonatige Frist beginnt am 31.05. und endet am 30.04., weil es den 31.04. nicht gibt).

Übersicht: Wichtige Fristen für den Betriebsrat außerhalb des BetrVG

Vorschrift                                       

 

Regelungsgegenstand

 

Fristdauer
§ 626 Abs. 2 BGB

 

vom Arbeitgeber zu beachtende Ausschluss-)Frist für fristlose Kündigung zwei Wochen (ab Kenntnis vom Kündigungsgrund)

 

§ 4 KSchG

 

Frist für Arbeitnehmer für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage drei Wochen (ab Zugang des Kündigungsschreibens)

 

§ 17 TzBfG

 

Frist für Arbeitnehmer für die Erhebung einer Entfristungsklage drei Wochen (beginnt am Tag nach dem vereinbarten Ende der Befristung)

 

§ 3 EFZG

 

Frist für den Anspruch von Arbeitnehmern auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sechs Wochen (beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit)

 

§ 613a Abs. 6 BGB

 

Frist für Arbeitnehmer für den Widerspruch gegen einen Betriebsübergang ein Monat (beginnt mit vollständiger Unterrichtung durch den Arbeitgeber)

 

§ 8 Abs. 2 TzBfG

 

Frist für Arbeitnehmer für den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit drei Monate (vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitreduzierung)

 

§ 622 BGB

 

Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen abhängig von der Beschäftigungsdauer zwischen vier Wochen und sieben Monaten

 


Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)