09.04.2021

Berlin führt eine Bolzplatz-Verordnung (BolzVO) ein

Bolzplätze werden vor allem von Kindern und Jugendlichen, unabhängig von ihrer sozialen Herkunft, als Freizeitanlage genutzt. Außerdem fördern sie die freizeitsportliche Betätigung von Kindern und Jugendlichen. Die neue Verordnung soll sicherstellen, dass diese Funktionen nicht unter die Räder des Immissionsschutzes kommen.

Bolzplatz-Verordnung Berlin

Wie sind Bolzplätze immissionsschutzrechtlich einzuordnen?

Bolzplätze sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen i.S.v. § 22 BImSchG. Sie sind nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Absatz 1 BImSchG). Belästigungen oder Nachteile sind erheblich, wenn sie als unzumutbar zu qualifizieren sind.

Für das Errichten und Betreiben von Bolzplätzen gibt es keine verbindlichen Vorgaben. Sofern in den Bundesländern Landes-Immissionsschutzgesetze erlassen sind, werden diese herangezogen.

Berlin schafft nun für das Errichten und Betreiben von Bolzplätzen mit der „Bolzplatz-Verordnung“ vom 03.02.2021 (BolzVO) eine spezielle Grundlage (GVBl. 2021, Seite 134).

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Welche Inhalte enthält die BolzVO?

Um sowohl dem Bedürfnis der Bevölkerung nach wohnortnahen Bolzplätzen als auch dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft gerecht zu werden, sieht die Verordnung insbesondere Mindestabstände vor, die zwischen der äußeren Grenze eines Bolzplatzes und dem von Geräuschen am stärksten betroffenen Fenster eines schutzbedürftigen Raums einzuhalten sind.

Geräuschimmissionen, die durch die zweckentsprechende Benutzung eines Bolzplatzes hervorgerufen werden, sind in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn die Vorgaben der BolzVO eingehalten werden.

Werden Krankenhäuser oder Pflegeanstalten von den Geräuschimmissionen der Bolzplätze betroffen, sind diese so zu betreiben, dass die Regelungen der Freizeitlärm-Richtlinie eingehalten werden.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)