21.12.2016

Störender Lärm: Müssen Altglassammelbehälter entfernt werden?

Muss ein Altglassammelbehälter, der in einem Abstand von weniger als 6 m zu einem Wohnhaus aufgestellt ist, wegen der unzumutbaren Lärmbelastung entfernt werden? Dieser Frage musste sich der VGH Mannheim stellen (Beschl. vom 07.07.2016, Az. 10 S 579-16).

Lärm Altglassammelbehälter

Viel Lärm um Altglas

Ein Altglassammelbehälter wurde vor einem Wohnhaus aufgestellt. Mit dem Argument, der Container verursache unzumutbaren Lärm, forderte der Hauseigentümer von der Gemeinde, den Behälter zu entfernen. Weil sich die Gemeinde weigerte, beschritt der Hauseigentümer den Verwaltungsrechtsweg.

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Die Entscheidung des Gerichts

Öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung

Wird jemand durch öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen Rechten verletzt, kann er verlangen, dass sie die andauernden Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht. Dieser Anspruch auf Folgenbeseitigung ergänzt den allgemeinen Anspruch auf Unterlassung rechtswidrigen hoheitlichen Handelns. Die Ansprüche finden ihre Grundlage in den Grundrechten und im rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Der Hauseigentümer wendet sich gegen Beeinträchtigungen, die sich auf ein schlicht-hoheitliches Handeln der Gemeinde zurückführen lassen.

Die Gemeinde ist für die mit dem Betrieb der Altglassammelbehälter einhergehenden Lärmbeeinträchtigungen mitverantwortlich, weil sie über die Standorte der Altglassammelbehälter in ihrem Gebiet entscheidet.

Mit der Auswahl der Standorte legt die Gemeinde Anknüpfungspunkte fest, aus denen sich mögliche Beeinträchtigungen der Nachbarschaft ergeben können und ist so neben dem Betreiber der Sammelbehälter verantwortlich dafür, dass keine Störung entsteht, die die Anwohner nicht hinnehmen müssen.

§ 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG als Maßstab für Beurteilung der Lärmwirkung

Maßstab für die Beurteilung der Lärmwirkung ist § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Danach sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass

  1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
  2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
  3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden.

Schädliche Umwelteinwirkungen sind gem. § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Wahl des Standorts

  • Altglassammelcontainer sind grundsätzlich innerhalb von Wohngebieten als sozial adäquat und damit als nicht erheblich störend anzusehen.
  • Ein Standort eines Altglassammelbehälters erweist sich dann als unzulässig, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Belastung über das Maß hinaus ansteigen lassen, das typischerweise zugemutet wird.
  • In Wohngebieten ist bei Altglassammelbehältern der Geräuschklasse I/ZU 21 ein Abstand zum Immissionsort von 50 m und mehr anzustreben, wobei ein Abstand von 25–12 m noch als ausreichend anzusehen ist.
  • Weil der Altglassammelbehälter direkt vor einem Wohnhaus aufgestellt wurde, ist die von ihm ausgehende Lärmentwicklung unzumutbar.

Ergebnis

Ein Altglassammelbehälter, der in einem Abstand von weniger als 6 m zu einem Wohnhaus aufgestellt ist, kann dessen Bewohner einer unzumutbaren Lärmbelastung aussetzen. Weil dies in dem vorliegenden Fall zutrifft, muss die Gemeinde den Altglassammelbehälter wieder entfernen.

Den Beschluss finden Sie hier.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)