09.08.2018

Müssen die Nachbarn Ballspielplatz im allgemeinen Wohngebiet dulden?

Eine Gemeinde änderte einen Bebauungsplan, um ein Grundstück als „öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Ballspielplatz für Kinder“ auszuweisen. Die Nachbarn riefen im Eilverfahren den VGH Mannheim an und begehrten Rechtsschutz (Beschl. vom 26.03.2018, Az. 5 S 1886/17).

Ballspielplatz Wohngebiet

Die Eigentümer eines Hausgrundstücks, das in einem allgemeinen Wohngebiet liegt, klagten gegen eine vom Gemeinderat beschlossene Änderung des Bebauungsplans. Mit diesem wurde das bisher unbebaute Nachbargrundstück als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Ballspielplatz für Kinder“ festgesetzt.

Im Textteil der planungsrechtlichen Festsetzungen heißt es hierzu, dass dort „ein Ballspielplatz für Kinder mit den Höchstmaßen 15 m × 30 m und zwei darauf in den Boden verankerte (Fußball-)Tore“ zulässig seien, die Spielfeldfläche aber einen Mindestabstand von 2,5 Metern zu den Nachbargrundstücken einhalten müsse.

Die Nachbarn argumentierten, es handle sich nicht um eine Ballspielfläche für Kinder, sondern vielmehr um einen Bolzplatz zur sportlichen Betätigung von Jugendlichen und Erwachsenen. Denn im Bebauungsplan sei der Benutzerkreis nicht auf Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr beschränkt worden. Auch Größe und Ausstattung sowie deren räumliche Entfernung zu einem bereits vorhandenen Kinderspielplatz würden gegen eine Kinderspielfläche sprechen.

Entscheidungsgründe

  • § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden. Sie sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
  • Im Einzelfall kann die Abgrenzung von Ballspielplätzen und Bolzplätzen, die der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener dienen und die nicht in den Anwendungsbereich der Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG fallen, schwierig sein.
  • Beim Vollzug des Bebauungsplans durch Errichtung der konkreten Anlage muss daher gewährleistet werden, dass im Wesentlichen nur Kinder bis 14 Jahren die Anlage nutzen und dass das Lärmprofil des Ballspielplatzes dem eines Kinderspielplatzes vergleichbar ist.
  • Die Vorgaben im Bebauungsplan (Spielfläche maximal 15 × 30 Meter, zwei Fußballtore) stehen dem jedenfalls nicht entgegen, zumal gegebenenfalls eine kleinere Feldgröße gewählt oder auf das Aufstellen von Toren verzichtet werden kann.
  • Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Anlage missbräuchlich genutzt wird, etwa durch Jugendliche und Erwachsene zum Bolzen oder zu anderen Betätigungen in den Nachtstunden.
  • Solchen Störungen kann aber allgemein durch Erlass einer Benutzungsordnung und mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden.
  • Allein maßgeblich ist somit, dass im Bebauungsplan auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ein Ballspielplatz für Kinder festgesetzt wurde.

Ergebnis

Die Gemeinde hat § 22 Abs. 1a BImSchG zu Recht für anwendbar gehalten. Der VGH lehnte die Anträge der Nachbarn gegen den Bebauungsplan ab.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)