04.03.2015

Lärm vom Kinderspielplatz stört Weinstubenbetreiber

Hat ein Anwohner und Betreiber einer Weinstube einen Anspruch auf Verlegung oder Einstellung eines Kinderspielplatzes wegen des daraus resultierenden Lärms? Diese Frage musste das VG Trier (Urteil vom 28.02.2015, Az. 5 K 1542/14 TR) beantworten.

Lärm Kinderspielplatz

Eine Stadt errichtete neben dem Grundstück einer Weinstube einen Kinderspielplatz. Zum Schutz der unmittelbaren Nachbarn wurden die Nutzungszeiten auf 8 bis 13 und 14 bis 20 Uhr eingeschränkt. Zudem wurde der Nutzerkreis auf Kinder bis 12 Jahre beschränkt. Dennoch setzte der Betreiber der Weinstube alle rechtlichen Hebel in Bewegung, damit die Gemeinde entweder den Spielplatz verlegt oder dessen Betrieb einstellt.

Die Entscheidung

  • Kinderlärm steht unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft.
  • Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck kindlicher Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar.
  • § 22 Abs. 1a BImSchG bestimmt, dass Geräuscheinwirkungen, die u.a. von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind.
  • Ein vom Regelfall abweichender Sonderfall liegt nicht vor. Von einem Sonderfall kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände gesprochen werden, beispielsweise bei sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser oder Pflegeanstalten oder bei Spielplätzen, die sich nach Art, Größe oder Ausstattung nicht in das vorhandene Wohngebiet einfügen.
  • Der in Streit stehende Kinderspielplatz ist weder überdimensioniert noch für ein Wohngebiet unüblich, z.B. wegen besonderer Spielgeräte, die andere Nutzer anlocken.
  • Die Stadt hat bei der Wahl des Standorts des Spielplatzes sowie bei der Platzierung der einzelnen Spielgeräte nicht gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen.
  • Soweit der Betreiber der Weinstube auf deren Beeinträchtigung verweist, führt dies zu keiner anderen Betrachtung, da gewerbliche Nutzungen im Vergleich zur Wohnnutzung weniger schutzbedürftig sind.

Der Beschluss ist abrufbar unter http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=JURE160007041&doc.part=L

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)