29.04.2019

So nützt ein Lagervertrag dem Einkauf

Ein Einkäufer bestellt eine Maschine. Der Lieferant bietet an, sie zu bringen. Aus organisatorischen Gründen möchte der Einkäufer/Besteller aber, dass sie einige Monate später als vereinbart ausgeliefert wird. Damit wäre er im Annahmeverzug mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Klare Verhältnisse für beide Seiten schafft hier ein Lagervertrag bzw. Verwahrungsvertrag.

Was der Lagervertrag dem Einkauf nützt

Der Lagervertrag ist ein besonderer Verwahrungsvertrag

Das BGB kennt die unentgeltliche Verwahrung und die gegen Entgelt. Der Lagervertrag ist ein besonderer Verwahrungsvertrag mit einem gewerbsmäßigen Lagerhalter: Der Verwahrer ist verpflichtet, die hinterlegte Sache aufzubewahren (§ 688 BGB).

Der Verwahrungsvertrag unterscheidet sich von der Leihe oder Miete dadurch, dass der Vertragspartner kein Recht hat, die überlassene Sache zu nutzen.

Beispiel

Ein Werkzeugüberlassungsvertrag ist kein Verwahrungsvertrag, wenn der Vertragspartner das Werkzeug nicht nur lagern, sondern auch für die Produktion einsetzen soll.

Die entgeltliche Verwahrung

Die gegenseitigen Pflichten der Vertragsparteien eines Verwahrungsvertrags sind klar. Der Verwahrer schuldet die Pflicht zur Obhut der von ihm verwahrten Sachen. Der Hinterleger wiederum hat die Pflicht, diese Verwahrungstätigkeit zu vergüten. Er muss dem Verwahrer auch die Aufwendungen ersetzen, die dieser zum Zweck der Aufbewahrung getätigt hat. Bezahlen muss der Hinterleger die Vergütung bei Beendigung der Aufbewahrung.

Es gibt aber auch die Vergütung nach Zeitabschnitten: zum Beispiel bezahlt der Hinterleger/Besteller monatlich einen bestimmten Pauschalbetrag.

Das sind die rechtlichen Folgen bei Schäden

Entsteht aufgrund der Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer ein Schaden, hat der Hinterleger diesen nach § 694 BGB dem Verwahrer zu ersetzen – es sei denn, dass er die gefahrdrohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kannte noch kennen musste oder diese dem Verwahrer angezeigt hat oder der Verwahrer sie auch ohne Anzeige gekannt hat.

Der Verwahrer hat die ihm überlassene Sache am Aufbewahrungsort zu verwahren und an dem Ort zurückzugeben, an welchem er die Sache aufzubewahren hatte, § 697 BGB. Er ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen.

Wird die verwahrte Sache beschädigt, zerstört oder geht sie sonst verloren, haftet der Verwahrer wegen Verletzung der Rückgabepflicht nach §§ 280 ff. BGB dem Hinterleger auf Schadensersatz, wenn diese Umstände durch vorsätzliches, grob fahrlässiges oder leicht fahrlässiges Verhalten entstanden sind, sofern die Verletzung von ihm zu vertreten ist.

Abschluss des Verwahrungsvertrags

Zum Abschluss eines Verwahrungsvertrags kann es dann kommen, wenn der Besteller eine Bestellung zu einem Zeitpunkt vornimmt, zu dem er den Vertragsgegenstand noch nicht benötigt. Er will aber kurzfristig auf ihn zugreifen können, und die entsprechenden Mittel für den Vertragsgegenstand sollen auch schon ausgegeben werden.

Diese Interessenlage kann beispielsweise dann vorliegen, wenn der Besteller öffentlicher Auftraggeber ist und die zur Verfügung gestellten Mittel im Haushaltsjahr auszugeben hat. Ohne eine solche besondere Situation gibt es geeignetere rechtliche Möglichkeiten, sich die kurzfristige Verfügbarkeit von Gegenständen zu sichern.

Beispiel Konsignationslagervertrag

Kommt es aber nur vereinzelt zu Bestellungen bei einem Lieferer, kann der Abschluss eines solchen Konsignationslagervertrags unpassend und zu aufwendig sein.

Der Besteller muss, wenn er sich der Form der Verwahrung bedienen will, allerdings auf einzelne Punkte besonders achten:

  • Ab wann will er Eigentümer werden?
  • Wann und wo soll die Gefahr für den Vertragsgegenstand auf ihn übergehen?
  • Wann und mit welcher Sicherheit will er die Zahlung für den Verwahrungsgegenstand freigeben?
  • Wann läuft die Frist zur Untersuchungs- und Mängelrüge?
  • Wann und wie lange stehen dem Besteller Gewährleistungsansprüche zu?
  • Wer übernimmt die Lagerkosten?

Ungeachtet weiterer Besonderheiten sind dies Mindestinhalte, die zu berücksichtigen sind. Kommt es nicht zu einer Übergabe der Sache an den Besteller, muss der Eigentumsübergang durch ein sog. Besitzkonstitut ersetzt werden. Der Besteller begründet dieses mit dem Lieferer durch den Verwahrungsvertrag.

Im Falle der Insolvenz des Lieferers muss er sein Eigentum nachweisen, um vorzeitige Aussonderung verlangen zu können. Der Gegenstand muss darüber hinaus möglichst genau bezeichnet sein.

Lagervertrag

Wer gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt, ist Lagerhalter, für den die Vorschriften der §§ 467 ff. HGB gelten. Die Rechte und Pflichten eines gewerbsmäßigen Lagerhalters gegenüber dem Einlagerer werden mit dem Abschluss eines Lagerhaltervertrags begründet.

Wer nur gelegentlich und nicht gewerbsmäßig die Lagerhaltung für andere übernimmt, ist nicht Lagerhalter im Sinne des HGB. Welche Rechte und Pflichten ein gewerbsmäßiger Lagerhalter hat, ist im HGB nicht geregelt. Einzelne Pflichten sind allerdings in den §§ 467 ff. HGB direkt aufgenommen. Da der Lagervertrag auch eine Verwahrung darstellt, finden die §§ 688 ff. BGB für den Verwahrungsvertrag ergänzende Anwendung.

Vertragsvorlagen gewerblicher Lagerhalter

In der kaufmännischen Praxis werden die Verträge mit gewerblichen Lagerhaltern selten individuell abgeschlossen, sondern über vorformulierte Vertragstexte und fast regelmäßig über Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lagerhalter geprägt. Da vielfach Spediteure auch als Lagerhalter auftreten, können auch die ADSp maßgeblich werden. In diesen ist die Lagerung in einem eigenen Abschnitt geregelt.

Mindestinhalte des Vertrags

Für die Art der Lagerung und Aufbewahrung einzeln lagernder Waren steht im Vordergrund die zwischen dem Lagerhalter und dem Einlagerer getroffene Abrede. Sie hat in jedem Fall zu bestimmen:

  • Ort der Lagerung
  • getrennte Lagerung oder vermischte Lagerung
  • Art der Lagerung
  • verpackt/unverpackt

Ohne eine besondere Vereinbarung hat sich der Lagerhalter im Sinne der Erhaltung der Substanz und des Werts des Lagerguts die entsprechenden Gedanken selbst zu machen.

Sind die ADSp vereinbart, hat der Lagerhalter das Recht, mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung des Einlagerers die Verwahrung im eigenen Ermessen so vorzunehmen, wie sie für den Einlagerer interessengerecht erscheint.

Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)