24.10.2017

Für nicht gewährten Urlaub gibt es keine Geldentschädigung

Urlaub dient der Erholung und Regeneration, d. h., die arbeitsfreie Zeit soll die Arbeitskraft erhalten bzw. wiederherstellen. Um diesen Zweck zu erreichen, ist es grundsätzlich verboten, Urlaub finanziell abzugelten. Selbst für einen Anspruch auf Schadenersatz wegen nicht gewährten Urlaubs gibt es laut BAG kein Geld. BAG, Urteil vom 16.05.2017, Az.: 9 AZR 572/16

Ausgleich nicht genommener Urlaub

Worum geht es?

Arbeitsrecht. Eine Redakteurin hatte mit ihrem Arbeitgeber eine sechsjährige Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart. Die dreijährige Arbeitsphase dauerte vom 01.04.2012 bis zum 31.03.2015. Daran anschließend sollte die ebenfalls dreijährige Freistellungsphase vom 01.04.2015 bis zum 31.03.2018 erfolgen. Im Dezember 2014, also wenige Monate vor Beginn der Freistellungsphase, beantragte die Redakteurin ihren vollen tariflichen Urlaub von 31 Tagen für das bevorstehende Jahr 2015. Der Arbeitgeber gewährte ihr jedoch nur zeitanteilig für die ersten drei Monate der noch zu leistenden Arbeitsphase Urlaub, der sich auf acht Tage belief (31:12×3=8). Damit war die Redakteurin nicht einverstanden und forderte für die nicht gewährten 23 Urlaubstage eine Geldentschädigung. Sie argumentierte, dass sie aufgrund der Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung in der Freistellungsphase einen Anspruch auf Schadenersatz habe, auch wenn das Arbeitsverhältnis noch bestehe.

Das sagt das Gericht

Das BAG war anderer Meinung und wies die Klage ab. Der Redakteurin stünden vor der rechtlichen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses weder der beanspruchte Schadenersatz in Geld noch die finanzielle Abgeltung von 23 Arbeitstagen Ersatzurlaub zu. Gewähre der Arbeitgeber einen vom Arbeitnehmer rechtzeitig beantragten Urlaub nicht, wandle sich der verfallene Urlaubsanspruch in einen Schadenersatzanspruch um, der die Gewährung von Ersatzurlaub zum Inhalt habe. Der Ersatzurlaubsanspruch trete als Schadenersatzanspruch an die Stelle des ursprünglichen Urlaubsanspruchs. Dies habe zur Folge, dass der Ersatzurlaubsanspruch den Modalitäten des verfallenen Urlaubsanspruchs unterliege, auch was die Abgeltung betreffe. Der Anspruch auf Abgeltung sei in § 7 Abs. 4 BUrlG (siehe Checkliste) geregelt, der ein beendetes Arbeitsverhältnis voraussetze. Diese Anforderung sei hier nicht erfüllt, weil das Arbeitsverhältnis der Redakteurin während der Freistellungsphase fortbestehe und erst zum vereinbarten Termin mit Ablauf des 31.03.2018 ende. BAG, Urteil vom 16.05.2017, Az.: 9 AZR 572/16

So berechnen Sie den Urlaubsabgeltungsanspruch

Formel Urlaubsabgeltung

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Eine Abgeltung von Urlaubs- oder Ersatzurlaubsansprüchen kommt ausschließlich in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich beendet ist. Bei einer Altersteilzeit im Blockmodell ist dies erst mit dem Ende der Passivphase der Fall. Weisen Sie Ihre sich in Altersteilzeit befindlichen Kolleginnen und Kollegen darauf hin, dass sie vor dem Beginn der Passivphase unbedingt darauf achten müssen, ihre Urlaubs- oder Ersatzurlaubsansprüche tatsächlich zu nehmen, da diese ansonsten ersatzlos verfallen.

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)