04.03.2023

TRBS 2121 beachten und Absturzunfälle vermeiden

Das Verrichten von Tätigkeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen wie Leitern, Gerüsten und Dächern ist für viele Beschäftigte – insbesondere auch für Elektrofachkräfte – Routine. Das Arbeiten in luftiger Höhe ist bekanntermaßen mit einem besonders hohen Risiko verbunden. Um dieses Risiko möglichst gering zu halten, gibt es die Anforderungen an die Absturzsicherung in der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz“. Alles, was Sie über die Regelungen für Ihre betriebliche Praxis wissen müssen.

TRBS 2121

Arbeiten mit Leitern birgt erhebliche Gefahren

Das Arbeiten auf Leitern gehört für viele Elektrofachkräfte zum betrieblichen Alltag. Der Arbeitseinsatz in luftiger Höhe birgt aber ein hohes Gefahrenpotenzial. Bei 28 % der tödlichen Arbeitsunfälle hierzulande handelt es sich um sogenannte Absturzunfälle. Diese hohe Zahl an Unfällen will die technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“ senken.

Die wesentlichen Neuerungen der TRBS 2121

Stufen als Ersatz für Sprossen

Ende Dezember 2018 wurde die Neufassung der TRBS 2121 Teil 2 veröffentlicht. Sie fordert ausdrücklich Stufen als Ersatz für Sprossen für den Fall, dass Leitern nicht nur zum Aufstieg, sondern auch als Arbeitsplatz genutzt werden.

Beschränkung von Zugangshöhe und Höhe des Standplatzes

Davon unabhängig erfolgte zudem eine Beschränkung der Zugangshöhe über Leitern sowie der Höhe des Standplatzes für Arbeiten auf Leitern auf maximal 5 m.

Ausnahmen hiervon sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich (z.B. in engen Schächten oder bei der Ernte im Obstbau). Die besonderen Gründe sind vom Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

  • Die Verwendung der Leiter als hoch gelegener Arbeitsplatz ist nur zulässig bei einer Standhöhe von bis zu 2 m.
  • Die Verwendung der Leiter als hoch gelegener Arbeitsplatz bei einer Standhöhe zwischen 2 m und 5 m ist nur zur Ausführung zeitweiliger Arbeiten zulässig.

Als zeitweilig gelten Arbeiten, die einen Zeitraum von zwei Stunden je Arbeitsschicht nicht überschreiten. Die Verwendung der Leiter als Zugang zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen ist hingegen auch weiterhin auf Sprossenleitern erlaubt.

Hoch gelegener Arbeitsplatz oder bloßer Zugang?

In der TRBS 2121 Teil 2 wird zwischen diesen beiden Fällen unterschieden:

  • Nutzung von tragbaren Leitern und Arbeitsmitteln als Zugang zu/Abgang von hoch gelegenen Arbeitsplätzen
  • Nutzung von tragbaren Leitern und Arbeitsmitteln als hoch gelegener Arbeitsplatz

Leitern als Zugang zu/Abgang von hoch gelegenen Arbeitsplätzen

Tragbare Leitern als Zugang zu/Abgang von hoch gelegenen Arbeitsplätzen dürfen unter den nachstehend aufgeführten speziellen Voraussetzungen verwendet werden:

  • Der maximale Höhenunterschied darf 5 m nicht überschreiten.
  • Der Standplatz auf der Leiter darf nicht höher als 5 m über der Aufstellfläche liegen.
  • nur für geringe Verwendungsdauer geeignet
  • Der sichere Aufgang muss durch eine Gefährdungsbeurteilung gewährleistet sein.
  • Die Leiter muss mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen.

ASR A1.8 „Verkehrswege“ und ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ müssen berücksichtigt werden.

Ausnahme: Werden Leitern nur sehr selten als Verkehrsweg genutzt, sind auch Höhen über 5 m zulässig (z.B. Zugang zu einer Dachfläche für kleinere Reparaturen).

Leitern als hoch gelegener Arbeitsplatz

Die Verwendung tragbarer Leitern als hoch gelegener Arbeitsplatz setzt das Vorliegen folgender Voraussetzungen voraus:

  • Der Beschäftigte muss mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform stehen.
  • Der Standplatz auf der Leiter darf nicht höher als 5 m über der Aufstellfläche liegen.
  • Die zugelassene Standhöhe liegt bei maximal 2 m (Arbeitshöhe: maximal 4 m) und darf nicht überschritten werden (dauerhafter Arbeitsplatz).
  • Bei zeitweiligen Arbeiten unter zwei Stunden (z.B. Wartungs-, Instandhaltungs-, Inspektions-, Mess- und Montagearbeiten) ist eine Standhöhe von 2 bis 5 m zulässig, wenn eine Verhältnismäßigkeit gegenüber alternativen sichereren Arbeitsmitteln besteht und die Gefährdungsbeurteilung eine sichere Ausführung der Arbeiten gewährt.

Vermutungswirkung: Diese Vorteile bringt die Beachtung von TRBS 2121

Die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) erarbeitet bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Sie geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Die TRBS-2121-Reihe setzt sich aus fünf Teilen zusammen. Sie konkretisiert die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in diesen Themen:

  • TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“
  • TRBS 2121 Teil 1 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten“
  • TRBS 2121 Teil 2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“
  • TRBS 2121 Teil 3 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen“
  • TRBS 2121 Teil 4 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln“

TRBS 2121 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz

Die TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“ bildet die Grundlage der fünfteiligen Reihe. Sie gilt für die Ermittlung und Bewertung von Absturzgefährdungen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entstehen können. Die TRBS 2121 müssen in diesen Fällen berücksichtigt werden:

  • Verwendung von Gerüsten zusätzlich die TRBS 2121 Teil 1
  • Verwendung von Leitern zusätzlich die TRBS 2121 Teil 2
  • Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen zusätzlich die TRBS 2121 Teil 3
  • Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit dafür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln zusätzlich die TRBS 2121 Teil 4

Dazu dienen die TRBS im Unternehmen

Eine TRBS ist keine zwingend zu beachtende eigene Rechtsvorschrift, sondern dient als Hilfestellung, wie die in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) formulierten Anforderungen in der Praxis umgesetzt werden können.

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BetrSichV muss der Arbeitgeber die TRBS bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen zumindest berücksichtigen. Setzt er die Vorgaben der TRBS im Unternehmen um, kann er davon ausgehen, dass er die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt (sogenannte Vermutungswirkung).

Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine andere Lösung, muss er sicherstellen, dass diese die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten bietet wie durch Einhaltung der TRBS. Den entsprechenden Nachweis muss der Arbeitgeber erbringen.

Inhalt der TRBS 2121 Teil 2

  1. Anwendungsbereich
  2. Begriffsbestimmungen
  3. Gefährdungsbeurteilung
  4. Schutzmaßnahmen
  5. Prüfung

1 Anwendungsbereich: Maßnahmen zum Schutz bei der Verwendung von Leitern

Der Anwendungsbereich der TRBS 2121 Teil 2 erstreckt sich ihrem Titel entsprechend auf die Verwendung von Leitern. Sie gilt konkret für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten vor Gefährdungen bei der Verwendung von Leitern und spezifiziert diesbezüglich die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Dabei gilt es, die TRBS 2121 Teil 2 stets in Verbindung mit der TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“ anzuwenden.

2 Begriffsbestimmungen: Diese Begriffe müssen Anwender kennen

In Abschnitt 2 der TRBS definiert der Ausschuss für Betriebssicherheit drei Begriffe, deren Kenntnis für Anwender der Regel unverzichtbar ist:

  • Gemäß Unterabschnitt 2.1 bestehen Leitern aus tragbaren und/oder fahrbaren Leiterkörpern, die je nach Bauart mit Anbauteilen ausgestattet sein können.
  • Unterabschnitt 2.2 definiert Anbauteile als Teile, die für die sichere Verwendung der Leiter zwingend notwendig sind (beispielsweise Traversen).
  • Als Zubehör gelten nach Unterabschnitt 2.3 Teile, die zur sicheren Verwendung der Leiter ergänzend eingesetzt werden können (beispielsweise Leiterhaken oder Werkzeugablagen).

3 Gefährdungsbeurteilung: Analyse der Gefährdungen bildet Basis für Schutzmaßnahmen

Abschnitt 3 der TRBS 2121 Teil 2 widmet sich dem Thema Gefährdungsbeurteilung. Danach müssen im Rahmen der gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) i.V.m. § 3 BetrSichV zwingend durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung die bei der Verwendung von Leitern auftretenden Gefährdungen bewertet sowie die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ermittelt werden. Hierbei gilt es, die unterschiedlichen Leiterbauarten, ihre Anbauteile und ggf. das Zubehör zu berücksichtigen.

→ Sie lasen soeben einen Auszug aus einem längeren Expertenbeitrag zur TRBS-2121-Reihe. Haben Sie noch Fragen? Hier lesen Sie mehr: „Elektrosicherheit in der Praxis“.

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Autor*in: Ernst Schneider