Zwischenzeugnis wegen beruflicher Neuorientierung
Wer sich beruflich neu orientieren möchte, hat nach einem aktuellen Urteil des LAG Köln Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Die geplante Jobsuche stelle einen „triftigen Grund“ dar.
Zuletzt aktualisiert am: 31. August 2026

Anders als das Arbeitszeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dessen Erteilung § 109 GewO ausdrücklich vorsieht, ist der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis gesetzlich nicht geregelt. Wenn ein Arbeitnehmer jedoch einen „triftigen Grund“ vorweisen kann, kann sich der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis aus einer vertraglichen Nebenpflicht ergeben. Als mögliche triftige Gründe kommen u.a. ein Aufgaben- oder Vorgesetztenwechsel oder auch eine längere Auszeit wegen Elternzeit in Betracht.
Neuorientierung nach längerer Erkrankung
Im Entscheidungsfall war der Kläger seit mehreren Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, jedoch eine längere Zeit davon arbeitsunfähig erkrankt. Einige wenige Monate nach seiner Genesung bat er per E-Mail („… aufgrund einer längeren Erkrankung und der daraus resultierenden Einschränkungen …“) um ein aktuelles Zwischenzeugnis. In einer weiteren Mail ergänzte er, er wolle sich beruflich neu orientieren und benötige das Zwischenzeugnis für seine Bewerbungsunterlagen.
Das kann ja jeder sagen!
Um es kurz zu machen: Die Arbeitgeberseite stellte das Zwischenzeugnis nicht aus. Nur weil ein Mitarbeiter behauptet, sich bewerben zu wollen, entstehe daraus noch kein Anspruch, heißt es in der Begründung. Ohne belastbare Nachweise könne im Grunde jeder Beschäftigte jederzeit ein Zwischenzeugnis erzwingen, indem er pauschal eine Bewerbungsabsicht kundtut.
Bewerbungsdetails müssen nicht offengelegt werden
Diese Sichtweise teilte das LAG Köln nicht. Der Wunsch nach beruflicher Neuorientierung gelte danach grundsätzlich als ausreichender, sog. triftiger Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, unabhängig davon, ob bereits gekündigt wurde. Konkrete Angaben dazu, ob bereits Bewerbungen laufen, bei welchen Firmen oder für welche Position, kann der Arbeitgeber nicht verlangen.
Begründet wird das mit dem Grundrecht auf freie Berufswahl aus Art. 12 GG: Müsste ein Arbeitnehmer seine Bewerbungspläne im Detail offenlegen, würde dieser Schutz faktisch unterlaufen. Hinzu kommt ein praktisches Argument der Richter: Häufig kann der Arbeitnehmer erst anhand eines Zwischenzeugnisses realistisch einschätzen, welche Chancen überhaupt am Arbeitsmarkt bestehen – die Bewerbung folgt also oft erst auf das Zeugnis, nicht umgekehrt. (LAG Köln, 04.03.2026 – 5 SLa 495/25).