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Betriebsprüfung: Diese Urteile und Verfügungen stärken Ihre Position

Betriebsprüfungen führen häufig zu Streit über Schätzungen, Kassenführung oder Rechnungen. Aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen zeigen jedoch, dass das Finanzamt nicht jede Auffälligkeit zum Anlass für Hinzuschätzungen nehmen darf. Wer die maßgeblichen Grundsätze kennt, kann seine Rechte in der Prüfung gezielt wahrnehmen.

Sozialversicherungsprüfung

Rechnungslücken allein rechtfertigen keine Schätzung

Fehlende oder unterbrochene Rechnungsnummern führen nicht automatisch zu einer Hinzuschätzung von Umsatz oder Gewinn. Zwar gehören fortlaufende Rechnungsnummern zu den formellen Anforderungen an Rechnungen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hängt eine Schätzung jedoch stets vom Einzelfall ab.

Im entschiedenen Fall eines Hausmeisterservices kamen zu den Rechnungslücken weitere Auffälligkeiten hinzu. So konnten hohe Einlagen nicht nachvollzogen werden, außerdem ergaben sich aus der Geldverkehrsrechnung zusätzliche Unstimmigkeiten. Erst das Gesamtbild konnte eine Schätzung rechtfertigen. Fehlende Rechnungsnummern allein reichen dafür nicht aus (BFH, Beschluss vom 31.05.2023, Az.: X B 111/22).

Richtsatzsammlung nicht schematisch anwenden

Die Richtsatzsammlung dient dem Finanzamt häufig als Grundlage für Hinzuschätzungen. Das Bundesfinanzministerium weist jedoch darauf hin, dass die Richtwerte nicht schematisch angewendet werden dürfen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang sie geeignet sind. Insbesondere die Auswirkungen außergewöhnlicher Krisen auf einzelne Unternehmen müssen berücksichtigt werden (BMF-Schreiben vom 28.11.2022, Az.: IV A 8 – S 1544/19/10001:006).

Zudem hat der Bundesfinanzhof bereits Zweifel an der Aussagekraft der Richtsatzsammlung erkennen lassen. Unter anderem steht die Frage im Raum, ob bestimmte Unternehmen überhaupt sinnvoll mit einer gesamten Branche verglichen werden können (BFH, Beschluss vom 14.12.2022, Az.: X R 19/21).

Automatisierte Kassenprüfung genügt nicht

Das Finanzamt setzt bei Betriebsprüfungen und Kassennachschauen regelmäßig spezielle Prüfsoftware ein. Ergibt diese Software Auffälligkeiten, rechtfertigt das allein jedoch keine Verwerfung der Kassenführung.

Eine Schätzung kommt erst dann in Betracht, wenn zusätzlich weitere Fehler oder belastbare Indizien vorliegen. Beruht eine Hinzuschätzung ausschließlich auf den Ergebnissen einer automatisierten Kassenprüfung, kann sich ein Einspruch lohnen (BMF-Schreiben vom 05.09.2023, Az.: IV D 3 – S 1445/20/10007:006).

Begriffe des Finanzamts richtig verstehen

Für Betriebsprüfungen hat das Bundesfinanzministerium ein umfangreiches Begriffsverzeichnis veröffentlicht. Dabei weichen die verwendeten Definitionen teilweise von den betriebswirtschaftlich üblichen Begriffen ab.

Dies betrifft unter anderem:

  • Rohgewinn
  • Rohgewinnsatz
  • Rohgewinnaufschlagssatz
  • Vor- und Nachkalkulationen

Wer die Definitionen des Finanzamts kennt, kann die Berechnungen des Prüfers besser nachvollziehen und gegebenenfalls hinterfragen (BMF-Schreiben vom 05.09.2023, Az.: IV D 3 – S 1445/20/10007:005).

Fehlerhafte Rechnungen können berichtigt werden

Versagt das Finanzamt den Vorsteuerabzug wegen eines fehlerhaften Steuerausweises in einer Eingangsrechnung, muss dies nicht endgültig sein. Der Rechnungsaussteller kann die Rechnung berichtigen. Eine eigenständige Korrektur durch den Rechnungsempfänger ist dagegen nicht zulässig (BMF-Schreiben vom 18.09.2020, Az.: III C 2 – S 7286-a/19/10001:001).

Fazit

Nicht jede formelle Unstimmigkeit berechtigt das Finanzamt zu einer Hinzuschätzung oder zur Versagung steuerlicher Ansprüche. Gerade bei Rechnungslücken, der Anwendung von Richtsätzen oder automatisierten Kassenprüfungen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Unternehmen sollten Feststellungen der Betriebsprüfung deshalb sorgfältig prüfen und sich auf die einschlägige Rechtsprechung sowie die Verwaltungsanweisungen berufen.

Autor*in: Redaktion Unternehmensführung