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Zwangsgeld vom Finanzamt: Was Geschäftsführer bei Androhung und Festsetzung beachten sollten

Reicht ein Unternehmen eine angeforderte Steuererklärung trotz Aufforderung nicht ein, kann das Finanzamt die Abgabe mit einem Zwangsgeld durchsetzen. Dabei erfolgt die Maßnahme nicht sofort: Der Festsetzung geht grundsätzlich eine Androhung voraus. Wer darauf rechtzeitig reagiert, kann weitere Konsequenzen vermeiden.

Steuerhinterziehung

Wann das Finanzamt ein Zwangsgeld androhen kann

Ein Zwangsgeld dient dazu, eine Handlung durchzusetzen, zu der der Steuerpflichtige verpflichtet ist. Ein typischer Anwendungsfall ist die ausstehende Abgabe einer Steuererklärung. Das Zwangsgeld ist dabei keine Strafe für die verspätete Abgabe, sondern ein Mittel, mit dem das Finanzamt die Erfüllung der Verpflichtung erreichen will.

Hat ein Unternehmen eine Steuererklärung trotz entsprechender Verpflichtung nicht eingereicht, kann das Finanzamt deshalb ein Zwangsgeld androhen.

Androhung und Festsetzung erfolgen nacheinander

Das Verfahren läuft grundsätzlich in zwei Schritten ab. Zunächst droht das Finanzamt das Zwangsgeld schriftlich an. Dabei wird dem Steuerpflichtigen eine Frist gesetzt, innerhalb derer er die verlangte Handlung – beispielsweise die Abgabe der Steuererklärung – nachholen soll. Zugleich wird die Höhe des angedrohten Zwangsgelds genannt.

Wird die Verpflichtung innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, kann das Finanzamt das angedrohte Zwangsgeld festsetzen. Reagiert der Steuerpflichtige weiterhin nicht, können weitere Zwangsmaßnahmen folgen.

Die vorherige Androhung ist damit ein wichtiges Warnsignal: Unternehmen sollten ein entsprechendes Schreiben nicht liegen lassen, sondern unmittelbar prüfen, welche Handlung verlangt wird und bis wann sie vorgenommen werden muss.

Wie hoch kann das Zwangsgeld ausfallen?

Die Höhe des Zwangsgelds ist nicht durch einen festen Katalog vorgegeben. Die Finanzbehörde entscheidet darüber im Rahmen ihres Ermessens. Dabei sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen.

Nach § 329 AO darf ein einzelnes Zwangsgeld grundsätzlich 25.000 Euro nicht übersteigen. Die Behörde muss bei Auswahl und Anwendung des Zwangsmittels außerdem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.

Für Unternehmen bedeutet das: Die Höhe eines angedrohten Zwangsgelds sollte ebenso geprüft werden wie die zugrunde liegende Aufforderung.

Nach einer Androhung möglichst schnell reagieren

Besonders wichtig ist, die verlangte Handlung möglichst innerhalb der gesetzten Frist nachzuholen. Wird die Verpflichtung rechtzeitig erfüllt, entfällt der Zweck des angedrohten Zwangsmittels.

Auch gegen Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Zwangsgeld können Rechtsbehelfe in Betracht kommen. Unternehmen sollten dabei genau unterscheiden, gegen welche konkrete Maßnahme des Finanzamts sie vorgehen wollen. Bei Zweifeln über die Rechtmäßigkeit oder bei bereits festgesetzten Beträgen empfiehlt sich eine zeitnahe Prüfung des jeweiligen Bescheids.

Zwangsgeld kommt nicht für jede Verpflichtung infrage

Zwangsmittel können insbesondere eingesetzt werden, um bestimmte steuerliche Mitwirkungspflichten durchzusetzen. Dazu gehören beispielsweise:

  • die Abgabe von Steuererklärungen,
  • die Erteilung verlangter Auskünfte,
  • die Vorlage bestimmter Unterlagen.

Ihre Anwendung ist jedoch nicht grenzenlos. Das Finanzamt muss die gesetzlichen Voraussetzungen beachten und ein geeignetes sowie verhältnismäßiges Zwangsmittel wählen. Deshalb sollte insbesondere bei Zweifeln an der zugrunde liegenden Verpflichtung geprüft werden, ob die Androhung beziehungsweise Festsetzung rechtmäßig ist.

Fazit

Eine Zwangsgeldandrohung des Finanzamts sollte nicht ignoriert werden. Geschäftsführer sollten zunächst prüfen, welche konkrete Verpflichtung noch offen ist und welche Frist das Finanzamt gesetzt hat. Häufig ist es sinnvoll, die verlangte Handlung möglichst schnell nachzuholen. Gleichzeitig sollten Unternehmen prüfen, ob Androhung und Höhe des Zwangsgelds nachvollziehbar und verhältnismäßig sind.

Autor*in: Redaktion Unternehmensführung