25.10.2022

Lärmauflagen für Gaststätte und Feststellung eines Auflagenverstoßes

Der Betreiber eines Restaurants klagte gegen die Androhung eines Zwangsgelds aufgrund von nicht beachteten Auflagen. Das VG München (Beschl. vom 24.08.2022, Az. M 1 S 22.426) musste entscheiden, ob es ausreicht, wenn die Behörde die Androhung auf Nachbarbeschwerden stützt.

Lärmauflagen Gaststätte Auflagenverstoß

Lärmemissionen durch Nichtbeachten von Auflagen

Die Pächter in einem Wohn- und Geschäftshaus betreiben dort ein Restaurant. Mit einer Baugenehmigung wurde ihnen die teilweise Nutzung des Gebäudes als Gaststätte erlaubt. Als Auflage wurde bestimmt, dass die Fenster aller Gaststättenräume mindestens als Fenster der Schallschutzklasse 3 nach VDI 2719 ausgeführt werden müssen und während der Öffnungszeiten der Gaststätte geschlossen zu halten sind.

Bei der Baubehörde gingen wiederholt Beschwerden ein, die Eingangstür des Restaurants und eine große nach außen führende Tür des Lokals würden gelegentlich während der Öffnungszeiten offen stehen, sodass entsprechender Lärm nach außen dringt. Zudem würden auch die Küchentür und das Küchenfenster sogar die meiste Zeit offen stehen, dies bis Mitternacht und auch länger. Die Baubehörde wies den Betreiber des Restaurants mehrfach auf die Auflagen hin, um die erheblichen Lärm- und Geruchsbelästigungen, die von den offen stehenden Türen und Fenstern ausgehen, zu unterbinden.

Nach einer Baukontrolle drohte die Baubehörde dem Betreiber des Restaurants ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR an für den Fall, dass entgegen den Auflagen die Fenster der Gaststättenräume und die Eingangstür während der Öffnungszeiten der Gaststätte künftig nicht vollständig geschlossen gehalten werden.

Gegen die Androhung klagte der Betreiber.

Welche Regularien sind einzuhalten?

Rechtsgrundlage für die selbstständige Androhung eines Zwangsgelds ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundeslandes (hier: Art. 36 i.V.m. Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 VwZVG Bayern):

  • Wird die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig oder nicht zu der angegebenen Zeit erfüllt, kann die Behörde einen Pflichtigen zu ihrer Erfüllung durch ein Zwangsgeld anhalten.
  • Mit der Auflage in der bestandskräftigen Baugenehmigung liegt eine wirksame Verpflichtung der Betreibers vor, die grundsätzlich Gegenstand von Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung sein kann (hier: Art. 18 Abs. 1, Art. 19 VwZVG Bayern).
  • Die Androhung des Zwangsgelds steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Der Betreiber ist seinen Verpflichtungen aus der Baugenehmigung bisher nicht vollständig nachgekommen und die bisherigen Bemühungen der Baubehörde sind fruchtlos geblieben.
  • Der Nachweis eines entsprechenden Verstoßes ist Voraussetzung für die Fälligstellung eines angedrohten Zwangsgelds (hier Art. 31 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG). Das Zwangsgeld wird erst fällig, wenn die Auflagen nicht befolgt werden.

Wie gelingt der Nachweis von Verstößen?

Allein die Beschwerden der Anwohner, dass sowohl Türen als auch Fenster während der Öffnungszeiten geöffnet waren und damit Lärm nach außen dringt, reichen für sich genommen aus, den Betreiber im Wege des Androhens eines Zwangsgelds nachdrücklich auf seine Verpflichtungen aus der Baugenehmigung hinzuweisen.

Ergebnis

Ein zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung führender Ermessensfehler liegt nicht vor. Weil auch die übrigen o.g. Voraussetzungen erfüllt waren, wies der VG München die Klage des Restaurantbetreibers ab.

Hinweise

  • Nähere Ausführungen zu der Abgrenzung zwischen dem Gaststätten- und dem Fachrecht siehe Gewerbeamtspraxis, WEKA-MEDIA-Verlag, Kissing.
  • Wir empfehlen zudem, von den betreffenden Nachbarn Lärmprotokolle führen zu lassen, um die Lärmemissionen konkret zu belegen, auch wenn das Gericht diese nicht gefordert hat (nähere Ausführungen zu den Lärmprotokollen und Muster siehe Ordnungsamtspraxis, WEKA-MEDIA-Verlag, Kissing).
Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)