01.03.2022

Wohnung durchsuchen, um Kfz außer Betrieb zu setzen?

Dürfen Bedienstete der Ordnungsbehörde bzw. die Polizei in das Wohnzimmer des Halters eines Kfz eindringen, um dessen Zulassungsbescheinigung sicherzustellen (VG München, Gerichtsbescheid vom 17.01.2022, Az. M 7 K 19.2567)?

Wohnung durchsuchen Kfz Außerbetriebsetzung

Halter kommt Mängelbeseitigung nicht nach

Das Kfz eines Halters war von einer Rückrufaktion des Fahrzeugherstellers betroffen, da aufgrund eines Fehlers im Gasgenerator des Beifahrerairbags die Gefahr eines unkontrollierten Auslösens bestand. Der Halter kam der Aufforderung zur Mängelbeseitigung aber nicht nach. Auch eine entsprechend Aufforderung der Zulassungsstelle ignorierte der Halter.

Nachdem auch noch der Haftpflichtversicherungsschutz für das Kfz erlosch, forderte die Zulassungsstelle den Halter auf, binnen drei Tagen nach Zustellung des Bescheids einen Nachweis über das Bestehen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu veranlassen oder das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen und die Kennzeichen des Fahrzeugs zur Entstempelung vorzulegen. Weil auch dieses Schreiben ohne Reaktion bliebt, ersuchte die Zulassungsstelle die Polizeiinspektion um Hilfe bei der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durch Entstempelung der Kennzeichenschilder und Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I.

An mehreren Tagen suchten Polizeibeamte der Polizeiinspektion den Halter vergeblich auf. Als sie ihn antrafen, stellen sie die Kennzeichen des Kfz sicher und betraten seine Wohnung, um im Wohnzimmer die Zulassungsbescheinigung Teil I an sich zu nehmen. Gegen die Wohnungsdurchsuchung klagte der Halter.

Recht, das Anwesen zu betreten …

Da die Polizei bei der Durchsuchung der Wohnung im Wege der Vollstreckungshilfe für die Zulassungsstelle nach dem VwZVG tätig geworden ist (hier: Art. 37 Abs. 2 VwZVG Bay i.V.m. Art. 2 Abs. 4 PAG), beurteilt sich die rechtliche Zulässigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen nach den Art. 34 ff. VwZVG. Die zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsbehörde sowie Polizeibeamte sind danach befugt, das Anwesen bzw. die Wohnung des Pflichtigen zu betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen.

… schließt Wohnungsdurchsuchungen nicht mit ein

Wohnungsdurchsuchungen dürfen aber außer bei Gefahr in Verzug nur auf Grundlage einer richterlichen Anordnung erfolgen (siehe Art. 13 Abs. 1 und 2 GG). Zwar enthält das VwZVG selbst keinen richterlichen Erlaubnisvorbehalt. Im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 GG ist das VwZVG jedoch verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung des Pflichtigen und das Öffnen verschlossener Türen und Behältnisse nur durch den Richter angeordnet werden darf. Ein solcher Beschluss war aber nicht beantragt worden.

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Was ist eine Wohnung?

Der Begriff „Wohnung“ i.S.v. Art. 13 Abs. 1 und 2 GG ist weit auszulegen; er umfasst grundsätzlich auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, jedenfalls soweit sie der „räumlichen Privatsphäre“ des Betroffenen zuzurechnen sind, mithin also auch die Keller-, Garagen- und sonstigen Nebenräume. Ein Wohnzimmer ist erkennbar privaten Wohnzwecken gewidmet und gehört daher zu der räumlichen Privatsphäre.

Ergebnis

Das Betreten und Durchsuchen der Wohnung des Halters durch die Polizei war rechtswidrig, weil sie ohne erforderlichen richterlichen Beschluss durchgeführt wurde. Der Klage des Halters wurde daher statt gegeben.

Den Gerichtsbescheid finden Sie hier.

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Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)