08.09.2021

Nutzungszeit einer Gaststätte – Begrenzung durch Bauaufsicht?

Darf die Bauaufsicht die Betriebszeiten eines Restaurants beschränken? Diese Rechtsfrage musste das OVG Lüneburg beantworten.

Nutzungszeit einer Gaststätte: Begrenzung durch Bauaufsicht möglich?

Öffnungszeiten gehen über die Betriebsbeschreibung hinaus

Ein Gastwirt betreibt auf seinem Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ein Restaurant. Der Bebauungsplan weist für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet aus. In der dem Bauantrag beigefügten Betriebsbeschreibung heißt es: „Die Öffnungszeiten des Betriebes werden individuell nach Jahreszeit und Frequentierung festgelegt, sie liegen zwischen 11 und 22 Uhr.“ Die als Auflage gekennzeichnete Nebenbestimmung Nr. 5 verpflichtet den Gastwirt, die in einer schalltechnischen Untersuchung aufgeführten Rahmenbedingungen und Maßnahmen vollinhaltlich einzuhalten. In den „Angaben zum Vorhaben“ steht: „Südlich des geplanten Restaurants sind 18 Stellplätze vorgesehen. Der Betrieb ist bis maximal 22.00 Uhr geplant.“

Aufgrund von Nachbarbeschwerden erfährt die Baubehörde, dass der Betrieb des Restaurants deutlich die Zeitvorgabe 22 Uhr überschreitet. Die Bauaufsicht verfügt daraufhin, dass der Betrieb des Restaurants nach 22 Uhr einzustellen ist. Gegen die Verfügung klagte der Gastwirt.

Was ist unter „Öffnungszeiten“ zu verstehen?

Die Ausweitung der Öffnungszeiten stellt eine von der Baugenehmigung nicht gedeckte Nutzungsänderung dar. Eine baurechtlich irrelevante bloße Nutzungsintensivierung könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn sich aus der Baugenehmigung keine Festlegung zu den Öffnungszeiten ergeben würde. Das ist aber nicht der Fall, entschied das OVG.

Mit dem Begriff „Betrieb“ ist nicht die Betriebszeit, sondern die Öffnungszeit gemeint, legte das Gericht die Verfügung der Behörde aus. Die Öffnungszeit ist der Zeitraum, innerhalb dessen sich Gäste auf dem Gaststättengrundstück aufhalten. Außerhalb der Öffnungszeit sind die zum Restaurantbetrieb gehörenden Einrichtungen für die Öffentlichkeit „gesperrt“. Das schließt ein, dass auch die Nutzung eines auf diesem Grundstück gelegenen Kundenparkplatzes für Ein- und Ausparkvorgänge durch die Öffnungszeit beschränkt wird. Auch Sinn und Zweck der Angabe von Öffnungszeiten in einer Betriebsbeschreibung belegen dies. Die Betriebsbeschreibung soll die genehmigungsrelevanten Parameter des Betriebs bezeichnen. Zu diesen gehört weniger der Zeitraum, in dem das Restaurantpersonal Speisen und Getränke verteilt, als vielmehr der Zeitraum, in dem die mit einem Kundenverkehr verbundene, gaststättentypische, nachbarrechtsrelevante Betriebsamkeit andauert. Diese Betriebsamkeit schließt aber den An- und Abfahrtverkehr auf Kundenparkplätzen ein.

Ergebnis

Das OVG bestätigte die Verfügung der Baubehörde und erklärte dem Gastwirt, dass eine Öffnung des Restaurants aus Gründen des Lärmschutzes nicht genehmigungsfähig ist. Insofern wies das Gericht auch den Einwand eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zurück, weil andere Gaststätten nach 22 Uhr geöffnet sein dürfen, aber die Nachbarschaft nicht stören.

Quelle: OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.06.2020, Az. 1 ME 108/19

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)