07.04.2021

Keine Außenbewirtung einer Gaststätte nach 22 Uhr

Der Eilantrag der Betreiberin einer Gaststätte in einem Strandbad gegen eine Sperrzeitanordnung für den Außengastronomiebereich wurde zurückgewiesen (VG Berlin, Beschluss vom 05.03.2021, Az. 4 L 442/20).

Außenbewirtung Gaststätte

Strandbad im allgemeinen Wohngebiet

Die Antragstellerin betreibt das in einem allgemeinen Wohngebiet gelegene Strandbad. Sie betreibt dort ferner eine Schank- und Speisewirtschaft mit der besonderen Betriebsart Tanzlokal, in der auf insgesamt sechs Schank- und Bewirtungsflächen Außengastronomie angeboten wird. Infolge von Anwohnerbeschwerden setzte die Gaststättenbehörde die Sperrzeit für diesen Außengastronomiebereich mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid auf täglich 22 Uhr bis 6 Uhr fest. Mit Widerspruch und einem zugleich beim Verwaltungsgericht erhobenen Eilantrag setzt sich die Antragstellerin hiergegen zur Wehr, da der Bescheid rechtswidrig sei. Die Anordnung sei überdies unverhältnismäßig.

Eilantrag vom VG zurückgewiesen

Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung erweise sich der Bescheid mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit gebiete vorliegend die getroffene Sperrzeitanordnung.

Lärmimmissionen sind umweltschädlich

Der Behörde habe zu Recht angenommen, dass vom dortigen Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Lärmimmissionen ausgingen. Ob Freiluftgaststätten unzumutbaren Lärm emittierten, sei aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Einbeziehung wertender Elemente wie Herkömmlichkeit sowie der sozialen und allgemeinen Akzeptanz zu beurteilen. Dabei komme den Richtwerten der Technischen Anleitung Lärm zumindest eine indizielle Bedeutung zu. Nach der rechnerischen Prognose des Antragsgegners, die nicht zu beanstanden sei, würden diese Werte hier deutlich überschritten. Besondere Umstände, die dennoch die Zumutbarkeit der Immissionen für die Nachbarschaft begründen könnten, seien nicht ersichtlich.

Keine Ermessensfehler

Ermessensfehler seien in Anbetracht des hohen Guts der Nachtruhe nicht erkennbar, zumal nicht ersichtlich sei, dass die Auflage die Antragstellerin in ihrer Existenz gefährde. Das gelte auch angesichts des Umstands, dass der Betrieb schon seit mehreren Jahren bestehe. Auf Vertrauensschutz könne sie sich nicht berufen, da ihre Gaststättenerlaubnis von 2006/2007 ausdrücklich auf die Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte hinweise.

Hinweis: Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)