22.10.2018

Konsequente Lärmbelästigung durch Gaststätte und die Folgen

Ein Gastwirt missachtete konsequent die Vorschriften zur Sperrzeit und traf keine Maßnahmen zum Schutz der Anwohner vor Lärm. Die Folge war der Widerruf der Gaststättenerlaubnis. Der Bescheid landete auf dem Prüfstand des OVG Münster (Beschl. vom 20.08.2018, Az. 4 B 485/18).

Lärmbelästigung durch Gaststätte Folgen

Ein Gastwirt missachtete mehrfach die Sperrzeit sowie Auflagen zum Schutz der Anwohner vor unzumutbaren Lärmbelästigungen. Die Gaststättenbehörde erließ gegen ihn mehrere überwiegend rechtskräftig gewordene Bußgeldbescheide.

In einem Schallgutachten wurde aufgeführt, welche Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind, um die Lärmimmissionen auf ein für die Nachbarn erträgliches Maß zu reduzieren. Diese Maßnahmen wurden vom Gastwirt nicht ergriffen.

Nachdem der Gastwirt sein Verhalten nicht änderte, verfügte die Gaststättenbehörde den Widerruf der Gaststättenerlaubnis sowie die Untersagung des weiteren Betriebs der Gaststätte unter der Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Auch nach dem Erlass der Widerrufsverfügung kam es zu weiteren Verstößen gegen die Sperrzeit und unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgehend von der Gaststätte.

Der Gastwirt klagte auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis. Er bemängelte, dass die Gaststättenbehörde ihre Entscheidung auf mehrere Verstöße gestützt habe, hinsichtlich derer die jeweiligen Bußgeldverfahren eingestellt wurden.

Entscheidungsgründe

  • Rechtsgrundlage des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis ist § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG.
  • Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die das Versagen der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden. Hierzu müssten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gastwirt die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
  • Der Widerruf der Erlaubnis ist dadurch begründet, dass die Zuwiderhandlungen des Gastwirts in ihrer Gesamtheit einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen. Insbesondere wurden von ihm bisher auch keine Schallschutzmaßnahmen ergriffen, derer es nach einem Schallgutachten bedarf, damit die geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten werden können.
  • Die einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zugrunde liegenden Handlungen können bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden auch dann verwertet werden, wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren (noch) nicht stattgefunden hat oder wenn ein Strafverfahren wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO oder ein Bußgeldverfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden ist.
  • Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis stellt mit Blick auf den damit verbundenen Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Gastwirts keinen unverhältnismäßigen Eingriff dar. Ist der Widerruf zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können.
  • Es besteht auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs. Denn dem Gastwirt gelingt es nicht, seinen ihm obliegenden Pflichten zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Lärmeinwirkungen zur Nachtzeit, bei dem es sich um ein wichtiges Gemeinschaftsgut handelt, gewissenhaft nachzukommen.
  • Bei einem Weiterbetrieb der Gaststätte würde es dauerhaft zu weiteren Auflagenverstößen und unzumutbaren Lärmbelästigungen der Anwohner kommen. Auch zur Verhinderung der damit verbundenen Begehung von Ordnungswidrigkeiten ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung notwendig.

Ergebnis

Der Antrag des Gastwirts auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis wurde vom OVG zurückgewiesen. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist offensichtlich rechtmäßig.

Hinweis

Der Beschluss ist abrufbar unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2018/4_B_485_18_Beschluss_20180820.html

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)