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Zwangsgeld auch bei teilweiser Erfüllung einer Anordnung?

Muss das angedrohte Zwangsgeld reduziert werden, wenn eine behördliche Anordnung nur teilweise beachtet wird (OVG Bautzen Urt. vom 26.02.2026, Az. 1 A 178/24)?

Bau einer Tierunterkunft ohne Erlaubnis

Nach dem Ablehnen einer Erlaubnis zum Bau einer Tierunterkunft wurde diese trotzdem errichtet. Die Bauaufsicht ordnete den Abriss des neuen Nebengebäudes an. Nachdem die Tierunterkunft nur zu 2/3 abgerissen und der Rest des Gebäudes als Lager benutzt wurde sowie mehrere Terminvorgaben zur endgültigen Beseitigung ignoriert wurden, setzte die Bauaufsicht das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro fest.

Das OVG Bautzen musste entscheiden, ob das Zwangsgeld wegen des Teilabrisses

  • nicht,
  • nur in verminderter oder
  • in angedrohter Höhe

festgesetzt werden durfte.

Durfte das Zwangsgeld festgesetzt werden, …

Rechtsgrundlage der Festsetzung eines Zwangsgelds sind die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Bundesländer (hier § 22 Abs. 2 SächsVwVG).

Die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe des angedrohten Betrags ist in der Regel verhältnismäßig, sofern kein konkreter Anlass für eine Reduzierung besteht, stellte das OVG klar. Nur neue oder außergewöhnliche Umstände, wie z.B. ein teilweise rechtstreues Verhalten des Pflichtigen, können deshalb im Verfahren der Zwangsgeldfestsetzung zu berücksichtigen sein.

… und in welcher Höhe?

Das Nebengebäude war im Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgelds zwar um zwei Drittel baulich reduziert. Ein „rechtstreues Verhalten“ kann darin aber nicht gesehen werden, so das Gericht, weil Teile des Nebengebäudes noch vorhanden sind.

Eine teilweise Erfüllung der Verpflichtung kann nur dann einen Anlass zur Reduzierung des angedrohten Zwangsgelds geben, wenn diese teilbar ist. Dies war ebenfalls nicht der Fall, weil eine Pflicht zum vollständigen Beseitigen der Tierunterkunft bestand. Zudem liegen auch keine besonderen Umstände vor, die Anlass für eine Reduzierung des angedrohten Zwangsgelds gaben.

Ergebnis

Das Zwangsgeld wurde in der angedrohten Höhe rechtmäßig festgesetzt. Ein Anlass für dessen Reduzierung sah das OVG nicht.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)