25.04.2016

Hilfestellung zur E-Vergabe in Kommunen

Seit Mitte April oberhalb bestimmter Schwellenwerte nur E-Vergabe Seit Januar gilt in Deutschland ein neues Vergaberecht. Grundlage sind neue EU-Vergaberichtlinien. Danach müssen staatliche und kommunale Auftraggeber wie auch Unternehmen Vergabeverfahren oberhalb bestimmter Schwellenwerte ausschließlich elektronisch abwickeln.

Grossauftrag

 Umstellung schrittweise

Die Umstellung soll schrittweise erfolgen. Jedoch dürfen bereits seit diesem Monat EU-weite Bekanntmachungen nur noch elektronisch eingereicht werden. Auf Hilfestellungen bei der Umstellung weist jetzt die „Bayerische Staatszeitung“ hin.

Frage-Antwort-Katalog

Danach haben die bayerischen Ministerien für das Innere, für Wirtschaft und für Finanzen einen Frage-Antwort-Katalog zu wichtigen Fragen ausgearbeitet. Dieser Fragenkatalog wird je nach Bedarf aktualisiert und ist derzeit zwölf Seiten stark.

Modernisierung des Vergaberechts

Der Entwurf eines nationalen Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Damit soll der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen neu gefasst werden. Einzelheiten sollen in mehreren Verordnungen geregelt werden. Sie kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlassen. Derzeit sind folgende Übergangsfristen bekannt:

Seit April 2016: Bekanntmachungen nur noch elektronisch

Seit 18. April 2016 dürfen EU-weite Bekanntmachungen nur noch elektronisch beim Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union eingereicht werden. Die Bekanntmachungen müssen zwingend eine Internetadresse enthalten, unter der sämtliche Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt mithilfe elektronischer Mittel abgerufen werden können.

Standardformular für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung

Bereits ab diesem Datum muss das Standardformular für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung genutzt werden. Jedenfalls sieht dies der Entwurf der Durchführungsverordnung der EU-Kommission zu dessen Einführung vor.

Ausschreibungsunterlagen über Homepage des Auftraggebers

In diesem Stadium des Verfahrens genügt es, wenn die Ausschreibungsunterlagen über einen Link auf der Homepage des Auftraggebers abrufbar sind. Die Bekanntmachung kann dem Amt für Veröffentlichungen der EU bereits jetzt über das Informationssystem SIMAP (Informationen über das öffentliche Auftragswesen in Europa) elektronisch übermittelt werden. Darin muss ein Hinweis auf den Link enthalten sein.

„Sämtliche Vergabeunterlagen“

Unter dem Begriff „sämtliche Vergabeunterlagen“ sind alle Angaben zur Teilnahme von Interessenten und potenziellen Bietern am Vergabeverfahren oder zur Angebotsabgabe zu verstehen. Je nach Art und Inhalt der Ausschreibung bestehen sie aus unterschiedlichen Unterlagen, in der Regel jedoch mindestens aus:

  • dem Anschreiben: Aufforderung zur Angebotsabgabe oder Begleitschreiben für die Abgabe der geforderten Unterlagen,
  • der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens: Bewerbungsbedingungen, einschließlich der Angabe der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung, sofern nicht in der Bekanntmachung bereits genannt, und
  • den Vertragsunterlagen: Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen.

Nachfragen zu Ausschreibungsunterlagen

Ferner müssen Nachfragen und Antworten zu den Ausschreibungsunterlagen allen potenziellen Bietern elektronisch und damit in anonymisierter Form mindestens auf der Homepage des Auftraggebers zur Verfügung gestellt werden. So sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden.

Ab 2017: Angebote und Teilnahmeanträge

Bereits ab dem 18. April 2017 dürfen zentrale Beschaffungsstellen Angebote und Teilnahmeanträge nur noch elektronisch entgegennehmen.

Ab 2018: Einreichungsverfahren von Angeboten

Ab dem 18. Oktober 2018 ist auch das Einreichungsverfahren von Angeboten und Teilnahmeanträgen auf der Basis von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) auszugestalten. Mit wenigen Ausnahmen dürfen danach andere als elektronische Angebote nicht mehr entgegengenommen und im Vergabeverfahren berücksichtigt werden. Die elektronische Einreichung von Angeboten ist nur über eine elektronische Vergabeplattform umsetzbar.

Autor*in: Franz Höllriegel