28.04.2021

Einheitliche Standards für Schutzmaßnahmen in der Pandemie

Die Lehrerin (Kanzlerin) hatte die Lausbuden (Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten) gewarnt: Wegen nicht eingehaltener Absprachen übernimmt nun der Bund mit der vierten Änderung des IfSG das Kommando in der Bekämpfung der Pandemie.

Pandemie einheitliche Standards
Inhaltsverzeichnis

  1. Infektionsgeschehen mit zusätzlicher Dynamik
  2. Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
  3. Wie funktioniert das Gesetz?
    1. Schwellenwert von 100 überschritten
    2. Schwellenwert unverzüglich bekannt machen
    3. Einheitliche Schutzmaßnahmen
    4. Notbremse tritt außer Kraft
    5. Eigene Rechtsverordnungen
    6. Maßnahmen und Vorschriften: Dauer
  4. Gibt es Ausnahmen von den Einschränkungen für geimpfte Personen?

A. Infektionsgeschehen mit zusätzlicher Dynamik

Wegen der schnellen Ausbreitung der Variante B.1.1.7 des Coronavirus SARS-CoV-2 und der nicht einheitlichen Umsetzung der vereinbarten Schutzmaßnahmen durch die Länder hat der Bund eine einheitliche gesetzliche Grundlage geschaffen, um sicherzustellen, dass bei einem hohen Infektionsgeschehen weitgehende Maßnahmen ergriffen werden, um den R-Wert verlässlich unter 1 zu senken und damit eine Abschwächung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Begründet wird dies auch mit der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als überragend wichtigem Gemeingut.

B. Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Das Vierte Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.04.2021, BGBl. I Nr. 18, Seite 802, führt eine bundesweit verbindliche Notbremse ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 ein.

C. Wie funktioniert das Gesetz?

In der Presse wurde die Funktionsweise des Gesetzes überwiegend falsch dargestellt. Daher erläutern wir diese ausführlich:

1. Überschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die einheitliche Schutzmaßnahmen des § 28b Abs. 1 Nr. 1 bis 10 IfSG.
Beispiel: Wird der Schwellenwert am Freitag überschritten, gelten die einheitlichen Schutzmaßnahmen ab dem Sonntag.

2. Die Stadt- oder Kreisverwaltung hat das Überschreiten des Schwellenwerts unverzüglich bekannt zu machen.
Nach § 28b Abs. 1 Satz 3 IfSG sind die Tage in geeigneter Weise bekannt zu machen, ab dem die einheitliche Schutzmaßnahmen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelten. Die Bekanntmachung ist aber keine Voraussetzung für die Geltung der einheitliche Schutzmaßnahmen.

3. Die einheitlichen Schutzmaßnahmen des § 28b Abs. 1 Nr. 1 bis 10 IfSG erstrecken sich über drei Seiten Gesetzesblatt. Wir können diese nur kurz und plakativ (ohne Schulen, Kitas usw.) skizzieren:

    • Kontaktbeschränkungen

Private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind beschränkt auf ausschließlich Angehörige eines Hausstandes (ohne Personenbeschränkung) oder Angehörige eines Hausstandes plus eine Person eines zweiten Hausstandes einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Haushalts, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfinden, sind nicht betroffen;

    • Ausgangsbeschränkungen

Der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt.

Ausnahmen gelten für die

      • Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, z.B. medizinische Notfälle oder medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
      • Berufsausübung,
      • Versorgung von Tieren,
      • körperliche Bewegungen zwischen 22 bis 24 Uhr außerhalb von Sportanlagen.

Arbeitgeber sollten ihren Beschäftigten entsprechende Bescheinigungen ausstellen, damit diese bei Kontrollen nachweisen können, dass für sie aus beruflichen Gründen eine Ausnahme von den Ausgangsbeschränkungen gilt.

    • Freizeitbetätigungen

Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Badeanstalten, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen, Solarien und Fitnessstudios, Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordellbetrieben, gewerblichen Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bahn- und Busverkehren und Flusskreuzfahrten ist untersagt.

    • Gastronomie/Tourismus

Betriebe der Gastronomie bleiben geschlossen. Die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen ist möglich. Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden. Der Abverkauf zum Mitnehmen ist zwischen 22 Uhr und 5 Uhr untersagt; die Auslieferung von Speisen und Getränken bleibt zulässig. Übernachtungen zu touristischen Zwecken dürfen nicht angeboten werden.

    • Öffnungen von Verkaufsstellen

Die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt; wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel ausgenommen sind. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.

Eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 m² Verkaufsfläche für die ersten 800 m² Gesamtverkaufsfläche ist einzuhalten. Oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m² gilt eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 m² Verkaufsfläche. Abstandsgebot und Maskenpflicht sind einzuhalten.

Die Abholung vorbestellter Waren in den übrigen Ladengeschäften bleibt zulässig (Click & Collect). Hygienekonzepte sowie Maskenpflicht sind zu beachten. Es dürfen nur Waren angeboten werden, die nicht über das übliche Sortiment hinausgehen. Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 40 m² Verkaufsfläche und die Kundin oder der Kunde einen negativen Coronatest vorlegt, der nicht älter als 24 Stunden ist. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes zu erheben.

Click & Collect endet ab dem übernächsten Tag, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 150 überschritten hat.

    • Körpernahe Dienstleistungen

Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden.

Ausnahme: Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona‐Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske und Einhaltung der Hygienevorgaben.

Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.

    • Gastronomie, Freizeit‐ und Sportmöglichkeiten

Auch Gastronomie und Hotellerie, Freizeit‐ und Kultureinrichtungen müssen bei einer Inzidenz über 100 schließen.

Dies gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Hiervon sind ausgenommen:

      • Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung,
      • gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung der zulässig beherbergten Personen dienen,
      • Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,
      • die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
      • nichtöffentliche Personalrestaurants und nichtöffentliche Kantinen, wenn deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe beziehungsweise zum Betrieb der jeweiligen Einrichtung zwingend erforderlich ist, insbesondere, wenn eine individuelle Speiseneinnahme nicht in getrennten Räumen möglich ist;

Ausgenommen von der Untersagung sind ferner die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen.

Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten können mit einem negativen Test, der nicht älter als 24 Stunden ist, besucht werden.

    • Kultur

Zu schließen sind Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und Kinos.

4. Sofern Maßnahmen in einem Land strenger sind als der Katalog des § 28b IfSG, so gelten diese fort. Sinkt in dem entsprechenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt die Sieben-Tages-Inzidenz unter den Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an fünf aufeinander folgenden Werktagen, so tritt dort ab dem übernächsten Tag die Notbremse außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der Tage.

Wird an einem Freitag der Schwellenwert von 100 unterschritten, muss dieser bis einschließlich nächsten Mittwoch durchgehend unter 100 bleiben, um die einheitlichen Schutzmaßnahmen außer Kraft zu setzen. Die Inzidenzwerte am Samstag und am Sonntag bleiben bei der Zählung unberücksichtigt.

5. Die Bundesregierung ermächtigt, zur einheitlichen Festsetzung von Corona-Maßnahmen eigene Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Die Rechtsverordnungen sind an die Überschreitung einer Inzidenz von 100 geknüpft. Damit werden dem Bund zusätzlich weitere Handlungsmöglichkeiten eingeräumt, um eine bundesweit einheitliche Steuerung des Infektionsschutzes zu gewährleisten.

6. Ebenso wie § 28a IfSG gelten auch § 28b IfSG und die auf ihm fußenden Maßnahmen und Vorschriften nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag. Konkret bedeutet dies, dass diese Vorschriften mindestens bis zum 30.06.2021 gelten.

D. Gibt es Ausnahmen von den Einschränkungen für geimpfte Personen?

Pandemie einheitliche Standards
Impfkampagne läuft jetzt an (hier im Impfzentrum des Landkreises Kassel).

Nach Monaten des Wartens haben die Impfzentren nun genug Impfdosen zur Verfügung und fahren Sonderschichten. Mit zunehmender Zahl immunisierter Personen stellt sich die Frage, ob geimpfte Personen von den Einschränkungen ausgenommen werden können.

Die Änderung des IfSG enthält keine Bestimmungen, die Erleichterungen für Geimpfte vorsehen. § 28c IfSG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, Erleichterungen oder Ausnahmen von den Schutzmaßnahmen zu regeln, z.B. Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen oder Ausgehverboten. Es ist damit zu rechnen, dass solche Vorschriften erst nach einer deutlichen Erhöhung der Impfquote (derzeit 7% vollständige Geimpfte) erlassen werden.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)