25.05.2021

Corona: Erleichterungen für Geimpfte, Getestete und Genesene

9 % der Bevölkerung sind vollständig geimpft. Ungefähr 30 % haben die erste Impfung erhalten und rund 2,5 % haben die Infektion mit SARS-CoV-2 ohne Todesfolge überstanden. In rund 6 bis 8 Wochen werden ungefähr 40 % der Bevölkerung immun gegen das Virus sein. Für sie gilt ein Teil der Eingriffe in die persönliche Freiheit nicht mehr.

Corona Erleichterungen

Übertragungsrisiko vermindert

Nach gegenwärtigem Kenntnisstand ist das Risiko einer Übertragung von SARS-CoV-2 durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens zum Zeitpunkt ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis geringer als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen. Das gilt auch für genesene Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach einer überstandenen Infektion mit SARS-CoV-2.

SchAusnahmV am 8. Mai erlassen

Aus diesem Grund hat der Bund von der Ermächtigung nach § 28c IfSG Gebrauch gemacht und die „Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV)“ vom 08.05.2021 (BAnz AT V1) erlassen, die Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für geimpfte, genesene und negativ auf SARS-CoV-2 getestete Personen vorsieht. Hierbei handelt es sich nicht um das Einräumen von Sonderrechten oder Privilegien, sondern um das Aufheben von Einschränkungen der persönlichen Freiheit wegen der Immunisierung von Personen (vgl. § 1 SchAusnahmV).

Weitgehende Gleichstellung wie für getestete Personen

Für die vollständig geimpften Personen gelten die gleichen Ausnahmen von den einheitlichen Schutzmaßnahmen nach § 28b Abs. 1 IfSG wie für getestete Personen:

  • Einkauf in Ladengeschäften nach vorheriger Terminbuchung
  • Besuch von Außenbereichen zoologischer und botanischer Gärten
  • Tätigkeit als sportlicher Übungsleiter für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs
  • Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege

Wer ist als getestete Person anzusehen?

Personen, die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorlegen und bei denen aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, sind getestete Personen. Ein Testnachweis ist zu führen.

Wer ist eine geimpfte Person?

Ist eine Person ohne typische Symptome auf SARS-CoV-2 im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises, gilt sie als geimpft. Der Impfnachweis belegt das Vorliegen einer vollständigen, d.h. i.d.R. zweifachen Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2.

Wann sind Personen von der Erkrankung mit COVID-19 genesen?

Genesene Personen sind solche, die keine typischen Symptome auf SARS-CoV-2 aufweisen, eine Infektion mit SARS-CoV-2 ausgeheilt haben und im Besitz eines auf sie ausgestellten Nachweises einer Genesung sind.

Welche Schutzmaßnahmen müssen getestete, geimpfte und genesene Personen nicht beachten?

  • Treffen getestete, geimpfte oder genesene Personen privat mit anderen Personen zusammen, die ebenfalls geimpft, genesen oder negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurden, gilt die Beschränkung privater Zusammenkünfte nicht. Sie gelten nicht als weitere Person. Die Ausnahme gilt auch für Beschränkungen privater Zusammenkünfte oder ähnlicher sozialen Kontakte nach dem Landesrecht.
  • Die Beschränkung des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und des jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztums von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags gilt nicht für geimpfte Personen und genesene Personen. Sie können sich in dieser Zeit frei außerhalb der Wohnung usw. bewegen. Für getestete Personen gilt diese Ausnahme nicht. Die Ausnahme gilt auch für die Beschränkung des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft nach dem Landesrecht.
  • Die Einschränkung, dass Sport nur zulässig ist in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden, gilt nicht für geimpfte und genesene Personen.
  • Sieht das Landesrecht auf der Grundlage des IfSG eine Pflicht zur Absonderung vor, gilt diese Pflicht nicht für geimpfte Personen und genesene Personen. Die Ausnahme erfasst auch die Quarantäne für Personen, die aus dem Ausland einreisen. Geimpfte Personen, die gleichwohl Symptome aufweisen, also nicht asymptomatisch sind, werden von der Ausnahme nicht erfasst.
    Die Ausnahme von der Pflicht zur Absonderung greift nicht, wenn die Pflicht zur Quarantäne besteht wegen

    • des Kontakts zu einer Person, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante von SARS-CoV-2 mit vom RKI definierten besorgniserregenden Eigenschaften infiziert ist, oder
    • der Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung.
Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)