16.12.2021

Infektionsschutzgesetz erneut geändert

Die anhaltende vierte Corona-Welle hat den Bundestag dazu veranlasst, das IfSG, welches erst Ende November geändert wurde, „nachzuschärfen“. Neu ist die Impfpflicht für das Pflegepersonal. Einige Regelungen der Gesetzesänderung vom 25. November wurden präzisiert.

Infektionsschutzgesetz geändert

Besondere Verantwortung des Pflegepersonals

„Dem Personal in den Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, kommt eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Risiko für einen schweren, schwersten oder gar tödlichen COVID-19 Krankheitsverlauf hat.

Ein verlässlicher Schutz vor SARS-CoV-2 durch eine sehr hohe Impfquote bei dem Personal in diesen Berufen ist besonders wichtig, denn so wird das Risiko gesenkt, dass sich die besonders vulnerablen Personengruppen mit SARS-CoV-2 infizieren“, schreiben die Fraktionen der Ampel in der Begründung zum Gesetzentwurf.

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Wie soll diese besondere Verantwortung praktisch umgesetzt werden?

Ab dem 15. März 2022 müssen entweder geimpfte oder genesene Personen i. S. des § 2 Nr. 2 oder Nr. 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sein:

  • Personen, die in Krankenhäusern, Arztpraxen, Rettungsdiensten, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen usw. tätig sind (§ 20a Abs. 1 Nr. 1 IfSG),
  • Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind (§ 20a Abs. 1 Nr. 2 IfSG),
  • Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind (§ 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG).

Diese Regelungen gelten nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden können (§ 20a Abs. 1 Satz 2 IfSG).

Die vorgenannten Personen haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden können vorzulegen (§ 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG).

Diese Pflicht gilt auch für Personen, die nach dem 16. März 2022 in den vorgenannten Einrichtungen tätig werden wollen (§ 20a Abs. 3 IfSG).

Ausgeschlossene Schutzmaßnahmen nach Ende einer epidemischen Lage ausgeweitet

§ 28a Abs. 8 IfSG schließt die in Nr. 1 bis 7 genannten Betätigungen von Schutzmaßnahmen aus, wenn das Parlament eines Bundeslands die epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt, wie zu letzt beispielsweise in Hessen und Sachsen.

Der Kreis der ausgeschlossenen Schutzmaßnahmen wird präzisiert:

Nicht geschlossen werden dürfen Sporteinrichtungen wie Fitnessstudios oder Schwimmhallen.

Gesondert aufgeführt werden

  • das Untersagen von Reisen und Übernachtungsangeboten,
  • das Schließen von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel, sofern es sich nicht um gastronomische Einrichtungen, Freizeit- oder Kultureinrichtungen oder um Messen oder Kongresse handelt.

Indem in der Aufzählung der Nr. 3 Veranstaltungen und Ansammlungen entfallen, sind nun Veranstaltungen jeglicher Art, sofern sie nicht eine Versammlung oder ein Aufzug i. S. von Art. 8 GG oder eine religiöse oder weltanschauliche Zusammenkunft darstellen, untersagbar. Dies betrifft insbesondere Sportveranstaltungen mit einem größeren Publikum.

Die in § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG aufgeführten Schutzmaßnahmen, die durch Rechtsverordnungen der Länder bis zum 25.11.2021 in Kraft getreten sind, gelten nun bis zum 15. Februar 2022 weiter (vorher bis zum 15. Dezember 2021).

Obligatorische Testnachweise für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher

Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in den folgenden Einrichtungen und Unternehmen

  • Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen,
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und
  • Rettungsdienste (§ 23 Abs. 3 IfSG) sowie
  • nicht unter § 23 Abs. 5 Satz 1 fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,
  • Obdachlosenunterkünfte,
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, sonstige Massenunterkünfte,
  • Justizvollzugsanstalten sowie nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen vergleichbare Dienstleistungen anbieten;
    Hinweis: Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Sozialgesetzbuches zählen nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen vergleichbar sind (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG)

dürfen diese nur betreten oder in diesen nur tätig werden, wenn sie getestete Personen i. S. des § 2 Nr. 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und einen Testnachweis mit sich führen (§ 28b Abs. 2 IfSG).

Geboosterte Personen

Obwohl die Bundesländer die Testpflicht für geboosterte Personen im Rahmen von 2G plus aufheben wollen, bleibt es zum Schutz vulnerabler Personen bei der Testpflicht nach § 28b Abs. 2 IfSG, auch wenn ein dreifacher Impfschutz eingetreten ist.

Weitere Details zum IfSG können Sie hier nachlesen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)