04.02.2021

Die neue degressive Abschreibung

Corona – milde gesagt – eine Herausforderung, zumal für Sie als GmbH. Der Gesetzgeber will Ihnen die Last etwas erleichtern. Er hat steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise eingeführt. Dazu gehört die Abschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter. Nutzen Sie sie!

Degressive Abschreibung

Gab es diese Abschreibung nicht schon mal?

Doch, die Absetzung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter (WG) des Anlagevermögens. Mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung der steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise hat der Gesetzgeber sie wiedereingeführt. Als GmbH können Sie sie für bewegliche Wirtschaftsgüter nutzen. Sie müssen diese 2020 oder 2021 angeschafft haben oder sie müssen in dieser Zeit hergestellt sein.

Was ist die Gesetzesgrundlage und was besagt sie?

Die neue degressive Abschreibung legt § 7 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) fest. Sie gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind. Als steuerpflichtige GmbH können Sie sie für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen – statt für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen. Sie können die Güter für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vornehmen, aber nur:

  • zu einem Prozentsatz von höchstens dem Zweieinhalbfachen des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes und
  • zu höchstens 25 Prozent.

Bei Wirtschaftsgütern mit Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist eine solche für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.

Unter welchen Voraussetzungen können Sie degressiv abschreiben?

Wie gesagt, bei Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt 2020 oder 2021. Darüber hinaus ist Bedingung, dass:

  • es sich bei dem Wirtschaftsgut um ein bewegliches handelt. Damit sind immaterielle Wirtschaftsgüter und Grund und Boden beispielsweise ausgeschlossen.
  • Außerdem muss das Wirtschaftsgut im Anlagevermögen zuzurechnen sein, also Ihrem Unternehmen langfristig dienen.

Wie berechnen Sie als steuerpflichtiges Unternehmen die degressive Abschreibung?

Sie können wählen:

  • Wollen Sie die degressive Abschreibung nutzen oder
  • doch bei der linearen bleiben?

Sie werden dieses Wahlrecht je nach Ihrem erwarteten Gewinn ausüben. Wollen Sie den Gewinn drücken, nutzen Sie die degressive Abschreibung, wenn diese höher ist als die ansonsten zu wählende lineare Abschreibung. Sie können in den Folgejahren von der degressiven Abschreibung auf die lineare Abschreibung zurückspringen, wenn diese günstiger wird.

Wonach berechnen Sie die Abschreibung?

  • Die degressive immer nach dem letzten Buchwert des Wirtschaftsguts,
  • die lineare Abschreibung immer nach den ursprünglichen Anschaffungskosten.

Wie könnte das in der Praxis aussehen?

Sie schaffen beispielsweise ein bewegliches Wirtschaftsgut an, z.B. eine Maschine. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt nach den amtlichen linearen Abschreibungstabellen:

  • 5 Jahre: 100/5 entspricht 20 %, die degressive AfA: 2,5 × 20 %, maximal aber 25 %, folglich 25 %. Ergebnis: Die degressive AfA würde das Ergebnis stärker mindern als die degressive AfA.
  • 20 Jahre: 100/20 entspricht 5 %, die degressive AfA: 2,5 × 5 % = 12,5 %. Ergebnis: Hier liegt die degressive AfA zwar deutlich unter 25 %, ist mit 12,5 % aber weiterhin höher als die lineare AfA und mindert deshalb den Gewinn stärker.

Wollen Sie den Gewinn nicht so stark gemindert sehen oder haben Sie als GmbH gar einen Verlust erwirtschaftet, können Sie nicht auf die AfA verzichten und im nächsten Jahr nachholen, sondern Sie müssen die lineare AfA steuerlich gewinnmindernd ansetzen.

In diesen Beiträgen finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Abschreibung:

Autor*in: Franz Höllriegel