12.08.2016

Geschäftsführer sollten auf Sicherheiten bei Darlehensvergaben achten

Ansonsten können diese als verdeckte Gewinnausschüttung teuer werden. Die liebe Verwandtschaft! Welcher GmbH-Geschäftsführer, von ihr um ein Darlehen gebeten, würde da nein sagen? Und gar Sicherheiten verlangen? Aber Achtung! Ohne Sicherheiten kann ein Darlehen teuer werden – für den gebenden GmbH-Geschäftsführer.

GmbH-Gesellschafter-Darlehen

Fehler in Darlehensverträgen

Unternehmensführung/GmbH.  Fehler in Darlehensverträgen zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern oder ihnen nahestehenden Personen können Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auslösen. Über eine entsprechende Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) einschließlich Aktenzeichen berichtet jetzt „GmbH-Brief AKTUELL“ in seiner neuesten Ausgabe (11/2016 August). Das kann demzufolge sogar so weit gehen, dass auch die nicht gezahlten Zinsen als vGA erfasst werden.

Darlehensvertrag, aber keine Sicherheiten

In dem entschiedenen Fall hatte eine GmbH mit einem Verwandten des alleinigen Geschäftsführers einen Darlehensvertrag über einen fünfstelligen Euro-Betrag geschlossen. Sicherheiten wurden nicht gestellt. Die vereinbarten Zinsen wurden eigentlich dem Darlehenskonto jeweils am Jahresende belastet. Eigentlich. In der Folgezeit erfolgte für zwei Jahre jedoch gar keine Verzinsung mehr. Zinsforderungen wurden auch nicht mehr gebucht, das Darlehen nicht zurückgezahlt.

Gewinnmindernde Teilwertabschreibung

Nach der Entscheidung des höchsten deutschen Finanzgerichtes muss nun in Höhe des Darlehensbestands vor den streitgegenständlichen zwei Jahren eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung erfolgen. Sie ist in gleicher Höhe als vGA zu erfassen.

Getrennte Bilanzierung der Forderungen

Allerdings müssten die beiden Forderungen getrennt voneinander bilanziert werden:

  • Die auf die Darlehensrückzahlung und
  • die auf die Zahlung der Darlehenszinsen.

Zinsen erhöhen Gewinn

Die als vGA zu qualifizierende Wertberichtigung durch die Teilwertabschreibung der Darlehensforderung schlägt allerdings nicht auf den Ausweis der Zinsforderung durch. Deswegen seien auch die für die zwei streitgegenständlichen Jahre angefallenen Zinsen gewinnerhöhend einzubuchen.

Abschreibung der Zinsforderungen auf Teilwert

Anschließend seien, so der Finanzhof, diese Zinsforderungen auf den Teilwert abzuschreiben. Die Wertberichtigung der Zinsforderungen stelle ebenfalls eine vGA dar, auch wenn die zu erfassenden Zinserträge und die Abschreibung der daraus resultierenden Zinsforderungen sich gegeneinander ergebnisneutral aufheben. Der Newsletter: „Es ist also nicht so, dass aufgrund der Teilwertabschreibung des Darlehens keine Zinsen mehr für die Folgejahre erfasst werden müssen.“

Vorsicht bei Darlehen an Verwandte!

Der Fall zeigt: im Umgang mit Darlehen an Verwandte und nahestehende Personen müssen GmbH-Geschäftsführer Vorsicht walten lassen. Das Finanzamt kann bei Darlehen in solchen Fällen sehr schnell eine vGA annehmen. Damit es dazu nicht kommt, sollten GmbH-Geschäftsführer einige Punkte beachten. „GmbH-Brief AKTUELL“ führt sie im Einzelnen aus:

  • Kein Insichgeschäft: Solche Geschäfte sind einem GmbH-Geschäftsführer nach BGB verboten. Um sie zu schließen, muss er vom Verbot dazu befreit sein.
  • Fremdvergleich: Die Konditionen müssten auch bei Darlehen an Fremde zugrunde gelegt werden können.
    Durchführung des Vertrages wie vereinbart.
  • Die Darlehensvereinbarung sollte schriftlich geschlossen sein.
  • GmbH-Geschäftsführer sollten Rechtsgeschäfte mit der GmbH grundsätzlich protokollieren.

„GmbH-Brief AKTUELL“ bietet zu dem Thema auch einen Musterdarlehensvertrag in seinem Online-Bereich „Downloads“ an.

 

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Autor*in: Franz Höllriegel