28.06.2018

Abschreibung – Was ist das?

Abschreibungen spielen im Steuerrecht wie im Rechnungswesen einer GmbH eine große Rolle und werfen immer wieder Fragen auf: Was ist der Unterschied zwischen kalkulatorischer und bilanzieller Abschreibung? Was heißt lineare Abschreibung? Welche Wirtschaftsgüter müssen abgeschrieben werden? Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?

Abschreibungen für die GmbH nutzen

Sinn und Zweck von Abschreibungen

Unter Abschreibungen werden Wertminderungen von betrieblichen Vermögensgegenständen verstanden. In der Buchhaltung bezeichnet man Wertminderungen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und Umlaufvermögens als Abschreibungen. Diese Wertminderungen beschreiben den Werteverzehr eines Wirtschaftsguts infolge seiner Abnutzung.

Die meisten Anlagegüter unterliegen einer natürlichen Abnutzung und haben eine begrenzte Nutzungsdauer. Das Prinzip der Abschreibungen legt fest, dass jedes Jahr nur ein Teil der Anschaffungskosten eines Anlagegutes von der Steuer abgesetzt bzw. in einer Gewinn- und Verlustrechnung und beim Jahresabschluss eines Unternehmens vermerkt werden darf. Diese Abschreibung erfolgt über die Jahre der Nutzung.

Praxistipp: AfA-Tabellen

Wenn jedes Jahr nur ein Teil der Kosten von der Steuer abgesetzt werden darf, müssen Sie wissen, welche Nutzungsdauer das Wirtschaftsgut hat. Diese Information entnehmen Sie den sog. AfA-Tabellen, die auch beim Bundesfinanzministerium veröffentlicht werden: www.bundesfinanzministerium.de.

Zum Beispiel liegt die Nutzungsdauer, laut AfA-Tabelle, bei Computern bei 3 Jahren und bei Büromöbeln bei 13 Jahren.
Durch diese jährliche Abschreibung wird das Betriebsereignis verringert. Abgeschrieben werden können nur Wirtschaftsgüter, deren Kosten nicht den Nettobetrag von 1.000 € überschreiten.

Sonderfall: Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Gegenstände des Anlagevermögens, die beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbar sind, gelten als GWG.

Praxistipp: Neue Grenzen ab 2018

Erwerben Sie 2018 bewegliche Gegenstände für das Anlagevermögen Ihrer GmbH, die ohne andere Gegenstände nutzbar sind und netto nicht mehr als 800 € (bis 2017: 410 €) kosten, kann steuerlich der Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) erfolgen.

Das heißt: Sie können die Kosten für das geringwertige Wirtschaftsgut im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgaben vom Gewinn abziehen und müssen nicht mehr über mehrere Jahre abschreiben.

Die drei Abschreibungsvarianten

Seit 01.01.2018 stehen folgende drei Abschreibungsvarianten zur Verfügung:

  • Abschreibung gemäß § 7 EStG, die sich nach der Nutzungsdauer aus der AfA-Tabelle richtet
  • Sofortabschreibung für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter bis 800 € (§ 6 Abs. 2 EStG)
  • Sammelabschreibung (Pool-Abschreibung) für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter zwischen 250,01 € und 1.000 € (§ 6 Abs. 2a EStG)

Bis Ende des Jahres 2017 lag die Abschreibungspflicht bei 150 € bei sofortiger Betriebsausgabe. Nun liegt sie bei 250 €. Beträge von 250,01 € bis 800 € können sofort abgeschrieben werden: Es erfolgt eine Sammelabschreibung oder es wird nach der Nutzungsdauer der AfA-Tabelle abgeschrieben.

Für Beträge von 250,01 € bis 1.000 € kann die Sammelabschreibung oder die Abschreibung über die Nutzungsdauer der AfA-Tabelle erfolgen. Beträge über 1.000,01 € können nur über die Nutzungsdauer der AfA-Tabelle abgeschrieben werden.

Netto-Anschaffungskosten

Fallen bei der Anschaffung Nebenkosten an, dann zählen diese Kosten zum Anschaffungspreis hinzu. Die Netto-Anschaffungskosten berechnen sich wie folgt:

Kaufpreis brutto … €
– 19 % USt (ggf. 7 % USt) … €
+ Anschaffungsnebenkosten (Fracht, Verpackung, Versicherung, Montage, Zölle, Einfuhrabgaben usw.) … €
– Preisminderungen (Skonto, Rabatt, Bonus, sonstiger Nachlass) … €
= Netto-Anschaffungskosten … €

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Welche Abschreibung für GWG ist die beste?

Jedes Unternehmen muss sich selber für die beste Abschreibungsart entscheiden. Es muss aber bei einer Abschreibungsart bleiben, da ein Nebeneinander verschiedener Arten ausgeschlossen ist.

Sofortabschreibung

Diese Abschreibungsart ist die einfachste und verursacht am wenigsten Aufwand. Die Sammelabschreibung ist Pflicht für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmen in den Jahren 2008 & 2009 angeschafft hat. Erst seit 2010 kann das Unternehmen sie freiwillig anwenden.

Hat sich ein Unternehmen für die Pool-Abschreibung entschieden, muss es alle im Veranlagungszeitraum angeschafften geringwertigen Wirtschaftsgüter über fünf Jahre abschreiben. Das gilt auch dann, wenn der Gegenstand vorher wieder aus dem Betriebsvermögen verschwindet.

Welches Abschreibungsverfahren günstiger ist, hängt jedoch vom Wert der GWG, der erwarteten Umsatzentwicklung und auch von der Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle ab.

Praxistipp: Finanzamt verzweifelt

Die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern führt immer wieder zu Problemen mit dem Finanzamt. Gerne zweifelt man an der selbstständigen Nutzbarkeit und betrachtet verschiedene Wirtschaftsgüter als Einheit, sodass deren Anschaffungspreis die Grenzen übersteigt. Hier sollte der Geschäftsführer vorbereitet sein und Argumente parat haben.

Computerprogramme nehmen eine Sonderstellung unter den GWG´s ein, da sie weder selbständig nutzbar, noch beweglich oder materiell sind. Dennoch darf man sie als geringwertige Wirtschaftsgüter abschreiben. Das Finanzamt unterscheidet dabei so:

  • Trivialprogramme, die allgemein zugänglich sind und allgemein zugängliche Daten verarbeiten oder speichern (z.B. Office-Produkte)
  • aufwendige Computerprogramme, die auf die Bedürfnisse einer eng begrenzten Nutzerschicht zugeschnitten sind (z.B. Patienten-Software für die Zahnarztpraxis)

Kein GWG – lineare Abschreibung

Die lineare Abschreibung ist die Regelform der Abschreibung im Steuerrecht. Dabei wird die Wertminderung mit jährlich gleichbleibenden Beträgen erfasst.

Praxistipp: Degressive Abschreibung ist ein Auslaufmodell

Die degressive Abschreibung, bei der die Wertminderung durch Abschreibung mit kontinuierlich fallenden Jahresbeträgen erfasst wird, wurde abgeschafft. Sie existiert nur noch für Wirtschaftsgüter, die vor dem 31.12.2010 angeschafft wurden.

In unserem Beispiel wurde die Computeranlage für 1.200 € netto angeschafft. Man kann von drei Jahren Nutzungsdauer lauf AfA-Tabelle ausgehen.

Anschaffung im Januar 2018

AfA Jahr AfA Betrag Restwert nach AfA
2018 400 € (1.200 € : 3) 800 €
2019 400 € 400 €
2020 400 € 0 €

… oder 1,- € Erinnerungswert, wenn die Computeranlage weiterhin genutzt wird.

Sie lasen einen Auszug aus dem Beitrag „Abschreibungen“ im Online-Produkt GmbH von A-Z.

Redaktionelle Bearbeitung von Scarlett Erhard.

Autor*in: Dr. Stephanie Kaufmann-Jirsa (Die Rechtsanwältin ist Autorin zahlreicher Fachbücher und unsere Expertin für Rechtsthemen.)