26.01.2023

Sofortabschreibung 2023 für Handwerkersoftware

Im Jahr 2023 lohnt es sich neue Handwerkersoftware zu kaufen, denn die Kosten lassen sich sehr einfach und ohne Obergrenzen komplett als Betriebsausgabe steuerlich absetzen. Wir zeigen Ihnen, worauf es dabei ankommt und wie Sie Steuern sparen.

Sofortabschreibung 2021 Handwerkersoftware

Welche Änderungen gab es bei der Abschreibung von Hardware und Software?

Bis 2020 mussten Handwerker die Kosten für den Kauf von Hard- und Software über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren abschreiben. Der Zeitraum entsprach der angenommenen Nutzungsdauer. Diese Zeitspanne wurde mit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. Februar 2021 (Az. IV C 3 -S 2190/21/10002 :013) auf ein Jahr verkürzt, d.h. also eine Sofortabschreibung 2021.

Somit können Sie für die für Ihren Handwerksbetrieb gekaufte Software oder Hardware seit dem 2021 eine Nutzungsdauer von einem Jahr ansetzen und die Kosten für Handwerkerprogramme, Tools oder Computerhardware in vollem Umfang als Betriebsausgaben absetzen.

Beispiel 1: Im Januar 2023 haben Sie für Ihr Unternehmen 3 Lizenzen von WEKA Handwerksbüro PS für rund 2.500 Euro gekauft. Dann können Sie diesen Anschaffungspreis, mit anderen Worten die Gesamtsumme nun in Ihrem Jahresabschluss für 2023 komplett als Betriebsausgaben abziehen. Noch vor einem Jahr hätten Sie die Gesamtsumme auf mindestens drei Jahre verteilen müssen. Der steuerliche Vorteil wäre dann 2023 deutlich niedriger ausgefallen.

Beispiel 2: Haben Sie bereits im Geschäftsjahr 2022 Handwerkersoftware gekauft und die alte Abschreibungsregel von drei Jahren angewandt, können Sie sogar den Restbuchwert aus 2022 ebenfalls noch 2023 voll steuerlich absetzen. Lagen die Anschaffungskosten z.B. bei 2.400 Euro, wären bei dreijähriger Abschreibung jedes Jahr 800 Euro abzugsfähig gewesen. Dank der neuen Regelung können Sie auch die „Restkosten“ von 1.600 Euro jetzt im Jahr 2023 steuerlich als Sofortabschreibung über die Betriebsausgaben geltend machen.

 

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Neue Nutzungsdauer orientiert sich am schnellen technischen Wandel

Die Änderung bei Abschreibungen ist eine Reaktion des Bundesfinanzministeriums auf den schnellen technischen Wandel, den Computersysteme sowie Hard- und Software durchlaufen. Die bisherige Regelung einer 3-jährigen-Abschreibung wurde deshalb zugunsten einer Sofortabschreibung bei einer angenommenen Nutzungsdauer von einem Jahr abgelöst. Darüber hinaus könnte ein weiteres Motiv für diese Neuregelung sein, dass die Bundesregierung darin eine Möglichkeit sieht, durch den steuerlichen Anreiz die Digitalisierung der Wirtschaft in Deutschland zu fördern.

Kann ich auch Restbuchwerte von bereits angeschaffter Handwerkersoftware abschreiben?

Grundsätzlich lässt sich die neue Regelung zur Sofortabschreibung bei einer einjährigen Nutzungsdauer von Soft- und Hardware für alle Wirtschaftsjahre anwenden, die nach dem 31.12.2020 enden.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) gibt Betrieben jedoch auch die Möglichkeit, die Restbuchwerte von Wirtschaftsgütern steuerlich abzusetzen, die schon zuvor angeschafft wurden und demzufolge zum Betriebsvermögen gehören. Mit dieser Regelung lassen sich im vergangenen Jahr oder früher angeschaffte Computer oder Softwareprogramme mit dem restlichen Buchwert absetzen, ohne dabei die bisherige AfA-Tabelle anzuwenden. Für die nach dem Jahr 2020 gekaufte Software oder Hardware spielt dank Sofortabschreibung die AfA-Tabelle deshalb auch keine Rolle mehr.

Wie lange schreibt man Hardware ab?

Im Zuge der neuen Regelung können Sie auch für Ihre Hardware eine einjährige Nutzungsdauer ansetzen. Entsprechend lässt sich die Hardware sofort für ein Jahr abschreiben.

Das BMF fasst unter Hardware bzw. „Computerhardware“ folgende Geräte zusammen:

  • Desktop-PCs, Notebooks oder Tablets
  • Dockingstationen und Workstations
  • Server, die als externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte genutzt werden
  • externe Netzteile
  • Computer und Computerzubehör wie Tastaturen, Mäuse, Webcams, Mirkos, Headsets, Scanner und Drucker
  • Wiedergabegeräte wie Monitore oder Beamer
  • externe Speichermedien wie SSD-Festplatten, USB-Sticks oder NAS

Da es bei der Sofortabschreibung keine Obergrenze gibt, können Sie auch die Anschaffung Ihrer Hardware in diesem Jahr sowie die Restbuchwerte für den Hardwarekauf in vollem Umfang steuerlich als Betriebsausgaben geltend machen.

Für welche Software gilt die Sofortabschreibung?

Während das BMF die Hardware sehr genau festlegt, bleibt die Definition für „Software“ sehr weit gefasst. Grundsätzlich handelt es sich dabei um alle „Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung“ sowie „nicht technisch physikalische […] Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung“. Explizit werden im Schreiben noch ERP-Software, Warenwirtschaftssysteme sowie Anwendungssoftware für die Prozessteuerung und Unternehmensverwaltung genannt.

Was das für Ihren Handwerksbetrieb bedeutet:

Was ist besser: Sofortabzug, GWG oder degressive Abschreibung?

Die Sofortabschreibung für eine Nutzungsdauer von einem Jahr ist nicht verpflichtend. Der Gesetzgeber (im genauen das BMF) bietet Unternehmen verschiedene steuerliche Erleichterungen bei der Anschaffung von Soft- oder Hardware.

 

Sofortabzug bei geringfügigen Wirtschaftsgütern (GWG)

Seit 2018 sind geringfügige Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 800 Euro direkt abzugsfähig. Sie müssen nicht über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Allerdings betrifft diese Regelung nur Hardware, die selbständig nutzbar ist. Ein Computermonitor könnte demnach nicht sofort als GWG abgeschrieben werden, ein Smart-TV hingegen schon. Anwendungssoftware kann auch als GWG abgeschrieben werden, allerdings nur bis zur Grenze von 800 Euro.

degressive Abschreibung

Aufgrund der Corona-Krise wurde Unternehmen die Möglichkeit der „degressiven Abschreibung“ gegeben. Demnach werden in den ersten Jahren der Abschreibung höhere Beträge angesetzt, um die Steuerlast zu senken. Allerdings sind Unternehmen auch hier an komplexe AfA-Tabellen gebunden. Mit der Sofortabschreibung nutzen Unternehmen einen sofortigen Steuer- und Liquiditätsvorteil. Außerdem muss der steuerlich anrechenbare Anteil nicht erst ausgerechnet werden, da die kompletten Anschaffungskosten voll abzugsfähig sind.

Was ist eine Handwerkersoftware?

Für Ihre Handwerkersoftware sowie ergänzende Tools können Sie die Sofortabschreibung in voller Höhe nutzen. Die Programme bieten Handwerksbetrieben auf vielfältige Weise wichtige Unterstützung. Sie eignen sich sowohl für Kleinbetriebe als auch für größere Unternehmen.

Klassische Handwerkersoftware unterstützt Betriebe:

  • beim Verwalten Ihrer Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter
  • beim Erstellen und der Kalkulation von Angeboten
  • bei der einfachen und rechtskonformen Rechnungsstellung.
  • Um den Überblick über bezahlte Beträge und Offene Posten zu behalten
  • Um steuerrelevante Daten korrekt und vollständig an den Steuerberater zu übergeben

Zusätzlich gibt es zahlreiche Anwendersoftware-Tools die Sie bei der Prozesssteuerung im Bauablauf unterstützen:

  • zur Koordination und Planung von Bauzeiten sowie von Ressourcen (z.B. Mitarbeiter, Maschinen etc.).
  • bei der Baudokumentation und damit auch der Einhaltung von umfangreichen Dokumentationspflichten für Handwerker und ausführende Gewerke.

 

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Durch die Digitalisierung zentraler Prozesse und Arbeitsschritte sparen Handwerksbetriebe viel Zeit ein und können sich gleichzeitig auf valide Daten sowie eine sichere Datenverwaltung verlassen.

Welche Handwerkersoftware ist die Beste?

Die beste Handwerkersoftware liefert die Tools und digitalen Werkzeuge, die Ihrem Betrieb dabei helfen, wertvolle Zeit zu sparen und so wirtschaftlicher und strukturierter zu arbeiten. Bürosoftware für das Handwerk nimmt Ihnen lästige und zeitaufwändige manuelle Arbeiten ab, damit sich Handwerksbetriebe auf ihre eigentliche Stärke konzentrieren können: ihr Handwerk.

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Autor*in: WEKA Redaktion