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Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Bis zum 17.06.2027 muss die überarbeitete europäische Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Das Bundesumweltministerium hat dazu einen Referentenentwurf vorgelegt, der die geplanten Änderungen erkennen lässt. Ziel ist es u.a., Lebensmittelabfälle zu verringern, die Wiederverwendung zu fördern und mehr Wertstoffe in den Wirtschaftskreislauf zurückzuführen.

Kreislaufwirtschaftsgesetz

Noch ist der Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums nicht abschließend mit allen Bundesressorts abgestimmt. Die Richtung der Änderungen gibt vor allem die überarbeitete europäische Abfallrahmenrichtlinie vor, die bis zum 17.06.2027 in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Daneben sind Maßnahmen vorgesehen, um illegale Abfallablagerungen zu bekämpfen, die getrennte Sammlung zu verbessern und bestehende Lücken bei der Umsetzung früherer EU-Vorgaben zu schließen. Die Maßnahmen sollen außerdem dazu beitragen, die vorgeschriebenen Recyclingquoten für Siedlungsabfälle von 60 % im Jahr 2030 und 65 % im Jahr 2035 zu erreichen. 2023 lag die deutsche Recyclingquote laut Entwurf bei knapp 50 %. Was sind die wichtigsten Änderungen?

Konkrete gesetzliche Ziele für die Abfallvermeidung

Bis 2045 soll die Abfallintensität, also das Verhältnis des Nettoabfallaufkommens zum preisbereinigten Bruttoinlandsprodukt, gegenüber 2020 um 40 % sinken. Im gleichen Zeitraum soll das Pro-Kopf-Aufkommen an Siedlungsabfällen um 20 % zurückgehen. Für Lebensmittelabfälle gelten besondere Vorgaben. Im Bereich Verarbeitung und Herstellung soll die Abfallmenge bis Ende 2030 gegenüber 2020 um 10 % sinken. Für Einzelhandel und andere Formen des Lebensmittelvertriebs, Gastronomie, Verpflegungsdienstleistungen und private Haushalte gilt ein gemeinsames Reduktionsziel: In diesen Bereichen sollen die Lebensmittelabfälle bis Ende 2030 insgesamt um 30 % pro Kopf zurückgehen. Die Ziele beziehen sich auf Deutschland insgesamt und sind keine individuelle Reduktionsquote für einzelne Unternehmen.

Neue Zuordnung für werkstoffliches und chemisches Recycling

Für werkstoffliche und chemische Recyclingverfahren werden neue gesetzliche Definitionen eingeführt. Beide Verfahrensarten werden der dritten Stufe der Abfallhierarchie, dem Recycling, zugeordnet. Damit wird insbesondere klargestellt, dass auch Verfahren, bei denen Kunststoffpolymere ganz oder teilweise in ihre Bestandteile zerlegt und anschließend stofflich zur Herstellung neuer Polymere oder anderer Stoffe genutzt werden, rechtlich als Recycling gelten können. Eine energetische Nutzung fällt nicht darunter.

Neue Annahme- und Abholmöglichkeiten

Ab 2033 sollen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Annahmestellen für noch gebrauchstaugliche Gegenstände einrichten und deren Abholung aus privaten Haushalten anbieten, ggf. zusammen mit der Sperrmüllabholung. Außerdem müssen sie eine digitale Möglichkeit schaffen, über die private Haushalte solche Gegenstände zur Wiederverwendung anbieten können, oder auf ein bestehendes digitales Angebot hinweisen. Die angenommenen Gegenstände sollen getrennt von Abfällen gehalten und zur Wiederverwendung angeboten werden. Geplant ist außerdem, den Erfolg der getrennten Sammlung insbesondere durch Abfallanalysen besser kontrollieren zu können. Auf Grundlage der Ergebnisse sollen Maßnahmen gegen Fehlwürfe ergriffen und mehr verwertbare Abfälle dem Recycling zugeführt werden. Die nähere Ausgestaltung soll durch spätere Rechtsverordnungen erfolgen.

Neue Nachweismöglichkeiten gegenüber Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleistern

Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister sollen bei der Durchsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung eine stärkere Rolle erhalten. Der Entwurf schafft dafür zunächst Verordnungsermächtigungen. Auf dieser Grundlage könnten Hersteller künftig verpflichtet werden, Plattformen und Fulfilment-Dienstleistern ihre Registrierung mitzuteilen und zu bescheinigen, dass ausschließlich ordnungsgemäß registrierte Produkte angeboten werden. Darüber hinaus soll durch Rechtsverordnung bestimmt werden können, dass Herstellerregister öffentlich zugänglich sind. Das soll u.a. die Kontrolle der Registrierung durch Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister erleichtern. Die konkreten Pflichten entstehen somit nicht unmittelbar durch den vorliegenden Gesetzentwurf, sondern müssten noch durch entsprechende Rechtsverordnungen festgelegt werden.

Bußgelder sollen deutlich steigen

Für schwerwiegende Verstöße sollen die Bußgeldobergrenzen deutlich steigen. Dazu gehört beispielsweise das unzulässige Vermischen gefährlicher Abfälle, die unterlassene Trennung oder Behandlung rechtswidrig vermischter gefährlicher Abfälle sowie das Sammeln oder Befördern gefährlicher Abfälle ohne die erforderliche Erlaubnis. Solche Ordnungswidrigkeiten könnten künftig mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro statt bisher 100.000 Euro geahndet werden. Bei weiteren Ordnungswidrigkeiten, insbesondere Verstößen gegen Anzeige-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, soll die Bußgeldobergrenze von 10.000 auf 50.000 Euro steigen. Dabei handelt es sich jeweils um gesetzliche Höchstbeträge. Welche Geldbuße im Einzelfall verhängt wird, richtet sich nach den konkreten Umständen des Verstoßes.

So geht es weiter

Nach Abschluss der Anhörung und Einarbeitung der Änderungen soll der Entwurf der Europäischen Kommission zur Notifizierung vorgelegt werden. Nach Angaben des Bundesumweltministeriums ist geplant, dem Bundeskabinett bis Januar 2027 einen fortentwickelten Entwurf vorzulegen. Anschließend soll das parlamentarische Verfahren folgen. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Juni 2027 abgeschlossen sein.

www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-kreislaufwirtschaftsgesetzes

Autor*in: Martin Buttenmüller

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