25.08.2022

LAU-Anlage

Wasser

Die Abkürzung „LAU“ steht für Lagern, Abfüllen und Umschlagen. Diese Begriffe werden im Wasserrecht für Anlagentypen verwendet, bei deren Planung, Bau und Instandhaltung umweltrechtliche Bestimmungen für wassergefährdende Stoffe zu berücksichtigen sind.

Den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gibt das Wasserhaushaltsgesetz vor. Darin ist in einem so genannten Besorgnisgrundsatz festgelegt, dass LAU-Anlagen

„so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist.“

Beispiele für LAU-Anlagen

  • Lager-Anlagen: Chemikalien-Lager, Fertigwarenlager, VbF-Lager (z. B. Heizöltanks), können aus Tanks, mehreren Fässern oder Kleingebinden bestehen; Altöltanks, Sammeln von gebrauchten Stoffen zur späteren Entsorgung; Vorratsbehälter mit laufender Entnahme des Stoffes; eine Fläche, die regelmäßig dem Lagern, Bereitstellen oder Aufbewahren von wassergefährdenden Stoffen dient
  • Abfüll-Anlagen: Einfüllen wassergefährdender Stoffe in ortsfeste und ortsbewegliche Behälter, z. B. in Fässer oder Lagertanks aus Tankfahrzeugen; eine Fläche, auf der wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden
  • Umschlag-Anlagen: Umladen von Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes; eine Fläche bzw. ein Abladeplatz, auf dem wassergefährdende Stoffe umgeladen werden

Der Besorgnisgrundsatz

Anlagen, die unter § 62 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WHG fallen, müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist.

Dieser Besorgnisgrundsatz, der in § 32 und § 48 WHG ebenso formuliert ist, stellt strenge Anforderungen an den Betreiber und alle anderen an der Anlage tätigen Personen. Es geht nicht nur darum, konkrete Gefahren für die Gewässer abzuwehren, sondern ein solches Maß an Sicherheit zu erreichen, dass eine nachteilige Veränderung der Gewässer nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist.

Die Gerichte, vor allem das Bundesverwaltungsgericht, legen den Besorgnisgrundsatz so aus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verunreinigung des Grundwassers geradezu ausgeräumt sein müsste, wenn auch reine Möglichkeiten nie völlig ausgeschlossen werden könnten. Es dürfe im Ergebnis keine auch noch so wenig nahe liegende Wahrscheinlichkeit einer Verunreinigung bestehen, was eben darauf hinausläuft, sie müsse nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sein.

Dabei hängen die Anforderungen im Einzelfall von der Größe des möglichen Schadens ab; es sind deshalb das Volumen und die Gefährlichkeit der wassergefährdenden Stoffe ebenso einzubeziehen wie die Nähe zu einem Gewässer oder die besondere hydrogeologische Empfindlichkeit des Standorts der Anlage.

Bei Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe und JGS-Anlagen (Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft) muss der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung erreicht werden (§ 62 Abs. 1 Satz 3 WHG). Damit sollen Anforderungen von solcher Strenge vermieden werden, die den Umschlag, vor allem den Schiffsumschlag, in der Praxis unmöglich machen würden, denn eine Besorgnis der Gewässerverunreinigung lässt sich in vielen Fällen nicht ausschließen. Nach dem Grundsatz des bestmöglichen Schutzes werden stattdessen die besten nach dem Stand der Technik möglichen Schutzvorkehrungen und Sicherheitseinrichtungen verlangt. Das muss allerdings nicht weniger sein als nach dem Besorgnisgrundsatz, denn vor allem bei Anlagenteilen, die typischerweise auch in Lageranlagen verwendet werden, wie Lagerbehältern oder Rohrleitungen an Land, sind die bestmöglichen Schutzvorkehrungen die nach dem Besorgnisgrundsatz erforderlichen.

Autor*in: WEKA Redaktion

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