05.08.2019

HBV-Anlagen rechtskonform betreiben

Die Abkürzung HBV steht für das Herstellen, Behandeln und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen. Wesentliche Rechtsgrundlagen sind dabei § 2 AwSV, § 26 AwSV und § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Wenn Ihre Anlage eine HBV-Anlage ist, prüfen Sie, ob Sie dem Besorgnisgrundsatz Genüge tun, nutzen Sie mögliche Erleichterungen und beachten Sie die Grundsätze für den sicheren Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Chemische Anlage

Nach § 2 AwSV handelt es sich bei einer Anlage dann um eine HBV-Anlage, wenn der Betreiber in oder mit ihr wassergefährdende Stoffe lagert, abfüllt, umschlägt, herstellt, behandelt oder verwendet. Im ersten Schritt klären Sie, ob die von Ihnen verwendeten Stoffe oder Gemische wassergefährdend sind. Dies ist dann der Fall, wenn diese in die Wassergefährdungsklassen 1, 2 oder 3 eingestuft werden müssen. Diese Einstufung können Sie selbst vornehmen und sich dabei ggf. von der Datenbank Rigoletto des Umweltbundesamtes („WGK-Suche“) unterstützen lassen. Auf dieser Website sind viele Stoffe und Gemische bereits eingestuft, so dass Sie die Klassifizierung bequem übernehmen können.

Ist Ihre Anlage eine HBV-Anlage?

Wenn Sie mit wassergefährdenden Stoffen oder Gemischen umgehen, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob Ihre Anlage unter das Regime der AwSV fällt. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um eine selbständige Anlage handelt und Sie diese ortsfest nutzen. Entsprechend sind Einheiten, die nur im Zusammenspiel mit anderen Einheiten ihre Funktion erbringen können (z.B. Pumpen) oder frei beweglich sind (z.B. Kraftfahrzeuge mit Benzin- oder Dieselantrieb) keine Anlagen im Sinne der AwSV. Allerdings muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Einheiten fester Bestandteil einer HBV-Anlage sind und damit entsprechend zu ihr gerechnet werden müssen. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn eine grundsätzlich mobile Pumpe fest in den Ablauf einer HBV-Anlage integriert ist.

Zu beachten ist auch ein Zeitkriterium: Eine Anlage muss mindestens 6 Monate lang an einem Ort zu einem gleichbleibenden Zweck betrieben werden, damit sie als HBV-Anlage gilt. Entsprechend sind Anlagen kurzfristigerer Natur (Baustellencontainer, Baustellentankstellen, Fässer und Container) keine HBV-Anlagen. Beispiele für HBV-Anlagen sind:

  • Herstellung von Chemieprodukten
  • Filter- und Entgiftungsanlagen
  • Anlagen zur Holzimprägnierung und chemische Reinigungen

Ist dem Besorgnisgrundsatz nach § 2 AwSV Genüge getan?

Ist Ihre Anlage nach § 2 AwSV eine HBV-Anlage, beachten Sie § 62 Abs. 1 und 2 WHG. Hier sind Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen definiert. Dabei gilt insbesondere der Besorgnisgrundsatz: Dieser definiert das grundlegende Anforderungsniveau, das HBV-Anlagenbetreiber einhalten müssen. Im Wesentlichen wird dabei verlangt, dass zwei Sicherheitsbarrieren vorhanden sind, der Betreiber definierten Pflichten nachkommt und Überwachungsmaßnahmen zuverlässig realisiert.

  • Die erste Sicherheitsbarriere gewährleistet die primäre Sicherheit und sorgt dafür, dass die Anlage dicht ist und den zu erwartenden Beanspruchungen standhält. Wenn dennoch wassergefährdende Stoffe austreten, muss dies unmittelbar erkennbar sein.
  • Die zweite Sicherheitsbarriere (z.B. Auffangwanne, Rückhalteeinrichtung) wird dann wichtig, wenn die erste versagt. Ohne menschliches Zutun muss sie dafür sorgen, dass keine Schädigung der Umwelt zu befürchten ist.
  • Zu den Pflichten als HBV-Anlagenbetreiber wird im § 62 Absatz 2 WHG schlicht auf die „Allgemein anerkannten Regeln der Technik“ verwiesen. Doch hat es dieser Satz in sich, bedeutet er doch, dass damit Technische Regeln wie z.B. die TRwS oder die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV-TB, soweit sie den Gewässerschutz betreffen) beachtet werden müssen.
  • Durch Überwachungsmaßnahmen werden die Sicherheitseinrichtungen laufend hinsichtlich ihrer Dichtigkeit kontrolliert. Sie sollen auch garantieren, dass Gefahren schnell erkannt und beseitigt werden können.
    Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist der Betreiber verantwortlich. Er muss vor der Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Intervallen externe Sachverständige mit einer Anlagenprüfung beauftragen.

Erleichterungen nach § 26 AwSV

Wenn Sie feste wassergefährdende Stoffe verwenden, sollten Sie § 26 AwSV beachten. Hier wird festgelegt, unter welchen Bedingungen auf eine Rückhaltung vollständig oder teilweise verzichtet werden kann:

  • Bei festen wassergefährdenden Stoffen wird auch dann dem Besorgnisgrundsatz genügt, wenn nur eine Barriere vorhanden ist. Der Grund: die Barriere kann zwar beschädigt werden, die Stoffe oder Gemische aber nicht wegfließen.
  • Rückhaltemaßnahmen entfallen gänzlich, wenn die festen wassergefährdenden Stoffe in Behältern oder in Räumen aufbewahrt sind.
  • Sofern ein fester wassergefährdender Stoff zwar einer Witterung ausgesetzt, aber nicht leicht löslich ist, kann eine Barriere in Form einer dichten Bodenfläche genügen, sofern Niederschlagswasser abgeführt und ein Verwehen, Abschwemmen oder Auswaschen verhindert wird.

Sicherer Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 62 WHG)

Für den rechtskonformen Betrieb einer HBV-Anlage ist zusätzlich § 62 WHG zu beachten. Hier wird dargestellt, wie mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen werden muss.

  • Der Umgang mit den wassergefährdenden Stoffen muss so durchgeführt sein, dass keine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern zu befürchten ist.
  • Anlagen, die wassergefährdende Stoffe umschlagen oder in der Landwirtschaft anfallende Stoffe lagern bzw. abfüllen (z.B. Jauche, Gülle und Silagesickersäfte), müssen so betrieben werden, dass der „bestmögliche Schutz“ der Gewässer erreicht wird.

Weitergehende Vorschriften für Schutzgebiete können über diese Vorschriften hinausgehen.

Autor*innen: Dr. Thomas Gößl, WEKA Redaktion