12.10.2020

Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Der Bundestag hat am 17. September die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verabschiedet. Mit der Gesetzesänderung sollen insbesondere Vorgaben aus der 2018 novellierten EU-Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Außerdem enthält das Gesetz einzelne Verordnungsermächtigungen zur Umsetzung der Einwegkunststoff-Richtlinie.

Kreislaufwirtschaft Abfall

Klagebefugnis der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Über die Ausschussfassung neu in das Gesetz gekommen ist z.B. § 18 Abs. 8 KrWG, wonach

„der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger einen Anspruch darauf hat, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden“.

Diese klarstellende Änderung, die eine Klagebefugnis der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beinhaltet, war vom Bundesrat eingefordert worden.

Regelungen zur Produktverantwortung

Mit der Novelle werden auch die Regelungen zur Produktverantwortung (§§ 23 bis 25 KrWG) konkretisiert und erweitert. § 23 Abs. 1 führt eine sogenannte Obhutspflicht ein, die Vertreiber dazu verpflichtet, für die Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit eines Erzeugnisses Sorge zu tragen. Die Regelung zielt insbesondere darauf ab, den Versandhandel zur Annahme von Retouren zu verpflichten.

Zur weiteren Ausgestaltung der Produktverantwortung enthält das Gesetz in den §§ 24 und 25 Verordnungsermächtigungen. Diese können u.a. genutzt werden, um Anforderungen an

  • Verbote,
  • Beschränkungen,
  • Kennzeichnungen,
  • Rücknahme- und Rückgabepflichten,
  • Wiederverwendung,
  • Verwertung und Beseitigung von Abfällen,
  • Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt sowie
  • die Obhutspflicht

festzulegen.

Zur Konkretisierung der Obhutspflicht enthält § 25 Nr. 9 die Verordnungsermächtigung für eine „Transparenzverordnung“: Für bestimmte, unter die Obhutspflicht fallende Erzeugnisse können Hersteller oder Vertreiber zur Erstellung eines Berichts verpflichtet werden. Dieser dokumentiert die Verwendung der Erzeugnisse, insbesondere deren Art, Menge, Verbleib und Entsorgung, sowie die getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Obhutspflicht.

Der Bundestag hat hierzu eine Entschließung verabschiedet, in der die Bundesregierung aufgefordert wird, die Transparenzverordnung so zu gestalten, dass eine gute Balance gefunden wird zwischen der Belastung von Unternehmen durch zusätzliche Berichtspflichten und einer angemessenen Information über Ausmaß und Gründe der Vernichtung von Waren. Ebenso sollen angemessene Schwellenwerte dafür sorgen, dass KMU von der Transparenzpflicht ausgenommen sind. Der Bundestag schlägt weiter vor, in der Transparenzverordnung zunächst die Warengruppen Bekleidung und Elektroartikel zu adressieren.

Freiwillige Rücknahme von Erzeugnissen und den nach Gebrauch entstandenen Abfällen

Die Regelung zur freiwilligen Rücknahme von Erzeugnissen und den nach Gebrauch entstandenen Abfällen in § 26 wird neu gefasst und durch einen neuen § 26a ergänzt. Gemäß der Regelung in § 26 können Händler und Hersteller Produkte unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig zurücknehmen. § 26a regelt die Freistellung von Nachweis- und Erlaubnispflichten bei der freiwilligen Rücknahme gefährlicher Abfälle. Auf Antrag des Herstellers soll die zuständige Behörde den Hersteller von den abfallrechtlichen Nachweispflichten befreien, wenn dieser die nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden gefährlichen Abfälle in eigenen Anlagen oder in Anlagen der von ihnen beauftragten Dritten zurücknimmt.

Beschaffung durch die öffentliche Hand

Für die in § 45 geregelte Beschaffung durch die öffentliche Hand wird die bisherige Prüfungspflicht in eine Bevorzugungspflicht umgewandelt. Zu bevorzugen sind demnach Produkte, die umweltschonend, unter Einsatz von Rezyklaten oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt wurden, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit auszeichnen oder im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen.

Übermittlung von Informationen an die Europäische Chemikalienagentur

Die zunächst als § 62a KrWG-E vorgesehene Regelung zur Übermittlung von Informationen an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) wurde jetzt in das Chemikaliengesetz verschoben, da ansonsten das geltende Prinzip, dass mit dem Ende der Abfalleigenschaft auch die Anwendbarkeit des Abfallrechts endet, durchbrochen würde.

Nach § 16f ChemG haben Lieferanten, die Erzeugnisse nach Art. 33 der REACH-Verordnung in Verkehr bringen, diese Informationen der Europäischen Chemikalienagentur ab dem 5. Januar 2021 zur Verfügung zu stellen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats näher zu bestimmen, auf welche Art und Weise und mit welchen Maßgaben diese Verpflichtung unter Berücksichtigung der auf Unionsebene entwickelten Vorgaben für die sogenannte SCIP-Datenbank der ECHA zu erfüllen ist.

Checkliste: Darauf sollten Sie sich vorbereiten

  • Es werden verstärkte Anstrengungen zur Vermeidung von Abfällen (z.B. Lebensmittelabfällen) verlangt. Dies wird Änderungen an bestehenden Abfallvermeidungsprogrammen und Abfallwirtschaftskonzepten bringen.
  • Die Recyclingquoten werden angehoben und neu berechnet mit dem Ziel, die Deponierung von Abfällen weiter zu reduzieren.
  • Die Getrenntsammlungspflichten für Abfälle werden ausgedehnt und verschärft. Dies betrifft ab 2021 vor allem zunächst die Bioabfälle, ab 2025 auch gefährliche Haushaltsabfälle und Textilien.
  • Die Vermischungsverbote für gefährliche Abfälle werden verschärft.
  • Es wird detailliertere Vorgaben im Bereich Produktverantwortung geben.
  • Das Abfallrecht soll besser den Vorgaben des Chemikalienrechts z.B. hinsichtlich der Pflichten der Besitzer bei Beendigung der Abfalleigenschaften und der Informationspflichten von Lieferanten gegenüber ECHA nachkommen.
Autor*in: Uta Fuchs